Samstag, 6. Juni 2015

Glücksspiel: Bund vs. Landesdirektionen

Telekom startet mit tipp3.de faires und transparentes Angebot für Sportwetten in Deutschland
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Die Frage ob das Veranstalten bzw. Bewerben von Glücksspielen in Deutschland verboten ist oder nicht, kann derzeit wirklich niemand so richtig beantworten.

Und während diverse Landesdirektionen der Bundesländer übereifrig utopische Strafen bis zu 500.000 Euro gegen kleine Webseiten wegen Werbebanner für private Glücksspiel-Portale wie zum Beispiel mybet.com oder tipico.com androhen, hat der Bund zusammen mit der Telekom ein eigenes Sportwettenportal unter dem Namen tipp3.de gänzlich ohne deutsche Lizenz eröffnet.

Klingt absurd – ist es auch. Und so wurde auch zur mündliche Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache C-336/14 (Ince) dieses Thema zur Sprache gebracht, wie man nachfolgend nachlesen kann –
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Ausgewählte rechtliche Aspekte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages

„Der Glücksspielstaatsvertrag [ist] nicht nur geradezu eine Absage an die Mündigkeit [der Bürger], sondern auch Ausdruck exemplarischer Heuchelei.“
In dieser gewagten Formulierung Prof. Dr. Friedhelm Hufens (Johannes-Gutenberg-Universität zu  Mainz), seines Zeichens Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von  Rheinland-Pfalz, klingen gleich mehrere diskussionswürdige Aspekte des deutschen Glücksspielrechtes  an:  Erstens die Frage, inwieweit der Bürger  fähig und willens  ist, sich selbst vor mit Glücksspiel verbundenen  Gefahren zu schützen, und  wieweit der Schutzauftrag des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geht.
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