Donnerstag, 20. März 2014

FG Münster: Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom deutschen Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt

Im Sozial- und Sportbereich hat der BFH die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung bereits anerkannt.
Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die in der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. weiterlesen

Keine Umsatzsteuer für Privatkliniken
Die deutsche Regelung, nach der Privatkliniken, wenn sie nicht Bestandteil der Bedarfsplanung sind, Umsatzsteuer zahlen sollen, verstößt gegen EU-Recht. Das zumindest meint das Finanzgericht Münster.
Das Krankenhaus erbringe zudem "Regelleistungen ohne jeden Luxuscharakter". Insgesamt zeigte sich das FG daher überzeugt, "dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringt, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entsprechen, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten".
Weiter zum vollständigen Artikel ...

EU-Recht erlaubt Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken
Das zum Jahresbeginn 2009 geänderte Umsatzsteuergesetz nennt verschiedene Kliniken, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Das sind insbesondere öffentliche Krankenhäuser, die Vertragskliniken der gesetzlichen Krankenkassen und anderer Sozialträger sowie Kliniken, die in die Bedarfsplanung des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind. Das Bundesfinanzministerium hat zudem eine Bestandsschutzklausel für Kliniken erlassen, die 2008 umsatzsteuerfrei waren, weil sie zu mehr als 40 Prozent Kassenpatienten behandelt haben.

Nach Überzeugung des FG Münster sind diese Regelungen mit EU-Recht nicht vereinbar. Bereits in einem Eilbeschluss vom 18. April 2011 hatte es die Auffassung vertreten, dass zumindest die Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung generell von der Umsatzsteuer befreit sein müsse (Az.: 15 V 111/11 U, JurAgentur-Meldung vom 16. Mai 2011).
Weiter zum vollständigen Artikel ...


Unter Beachtung des EuGH-Urteils vom 15.11.2012 (C-174/11) Zimmermann, HFR 2013, 84, hat das FG Münster (s.u.) am 14.1.2014 (15 K 4674/10 U) festgestellt, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom deutschen Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt wurde, und entschieden, dass der Steuerbefreiung nicht ihre unionsrechtliche Wirkung genommen werden darf.

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden.
"Die Klägerin ist zwar keine in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung; sie kann sich aber unmittelbar auf eine unionsrechtliche Befreiungsvorschrift, nämlich Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, berufen".
Gleiches muß für die unionsrechtlich durch Art. 135 Abs. 1 Buchstabe "i" der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreite Glücksspielumsätze gelten! 
weiterlesen 

Unmittelbare Wirkung von nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinien
Keine belastende Wirkung für den Bürger im Verhältnis zum Staat

(S 31)  Der pflichtwidrig unterlassende Staat kann sich nie zum Nachteil des Bürgers auf eine nicht umgesetzte europäische Richtlinie berufen; ansonsten müsste der Bürger für die negativen Folgen des Fehlverhaltens seines Mitgliedstaates einstehen. Letzteres darf nicht sein, denn der Staat und nicht einzelne Bürger haben Einfluss auf die rechtzeitige Umsetzung des europäischen Rechts in nationales Recht.
Der EuGH hat daher bereits im Urteil vom 26.2.1986 ausdrücklich festgestellt, dass sich der Bürger zwar gegenüber dem Staat unter den oben genannten Voraussetzungen auf die nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie berufen kann. Die staatlicherseits unterlassene Umsetzung einer Richtlinie schaffe aber selbst keine Verpflichtung für den einzelnen Bürger gegenüber dem Staat. Eine nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie hat daher keine "Direkt"-Wirkung zu Lasten des Bürgers.
(EuGH, Urteil vom 26.2.1986, Rs. C-152/84, M. H. Marshall gegen Southhampton and South-West Hampshire Area Health Authority, Slg. 1986 S. 723) vgl. EuGH, Urteil vom 19.1.1982, Rs. C-8/81, Ursula Becker, Slg. 1982 S. 53.

(S 17) Die DurchführungsVO (DVO) ist - ohne dass es eines nationalen Umsatzungsakts bedarf - unmittelbar geltendes Recht.

Sie bindet damit

die Mitgliedstaaten (Wirtschaftsteilnehmer, Verwaltung und Gerichtsbarkeit),
die Europäische Kommission und
auch den EuGH!

Quelle: Umsatzsteuer in der Praxis, Rüdiger Weinmann

Der Generalanwalt führte bereits am 18.11.1981, in der RS Becker 8/81 aus, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage war die Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Zeit durchzuführen, auch nicht innerhalb der festgesetzen Verlängerung..... weiterlesen

Hiermit möchte ich erneut auf das u.a. BFH-Urteil vom 16.09.2010, (V R 57/09) hinweisen, das den EU-Vorschriften widerspricht, mit der die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Steuern gewährleistet werden muß und nicht erschwert werden darf. (vgl. IP/10/1251)

Auszug aus der Besprechung des BFH-Urteils vom 16.09.2010, V R 57/09
Fehlerhafte Umsetzung von EU-Richtlinien und die Bestandskraft von Steuerbescheiden
weiterlesen


Finanzgericht Münster, 15 K 4674/10 U

Datum:14.01.2014
Gericht:Finanzgericht Münster
Spruchkörper:15. Senat
Entscheidungsart:Urteil
Aktenzeichen:15 K 4674/10 U
Sachgebiet:Finanz- und Abgaberecht
Tenor:
Die Umsatzsteuer-Bescheide für 2007 und 2008 vom 21.01.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 und 2008 auf jeweils 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
119
120
121
122
123
124
Quelle

update: 13.04.14