Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 028/2013 vom 14.02.2013
Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs
Nr. 28/13
Das
Dienstgericht des Bundes hat heute die Anträge von zwei Richtern des
Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, mit denen sie die Feststellung
beantragt haben, dass Maßnahmen des Präsidenten und des Präsidiums des
Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
hätten und daher unzulässig gewesen seien.
Der Präsident des
Bundesgerichtshofs hatte gegenüber der Geschäftsstelle des 2.
Strafsenats angeordnet, ihm dienstliche Erklärungen vorzulegen, die
mehrere Richter des 2. Strafsenats, die wegen Befangenheit abgelehnt
worden waren, gem. § 26 Abs. 3 StPO in Strafverfahren abgegeben hatten,
und hatte in die dienstlichen Erklärungen Einsicht genommen. In den
beiden vom Dienstgericht entschiedenen Verfahren haben zwei Richter des
2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dies als rechtswidrigen Eingriff
in ihre richterliche Unabhängigkeit beanstandet.
Darüber hinaus
hat der Antragsteller in dem Verfahren RiZ 4/12 weitere Maßnahmen als
Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bestandet. Mit Beschluss
vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 346/11
festgestellt, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der
Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters
als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit der Verfassung nicht
in Einklang stehe, und hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem
Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine
verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Die Beanstandungen des
Antragstellers betreffen im Wesentlichen Äußerungen des Präsidenten in
Bezug auf die Absetzung und Zustellung der Entscheidungsgründe des
Aussetzungsbeschlusses des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, die
Einladung des Antragstellers zur Anhörung und deren Durchführung im
Präsidium am 18. Januar 2012. Weiter hat sich der Antragsteller gegen
den Beschluss des Präsidiums vom 18. Januar 2012 gewandt, mit dem dieses
an seinem Beschluss zur Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat
festgehalten hat.
Das Dienstgericht des Bundes hat in den
beanstandeten Vorgängen keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des §
26 Abs. 3 DRiG gesehen und deshalb die Anträge zurückgewiesen.
Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 und 4/12
Karlsruhe, den 14. Februar 2013
§ 26 DRiG lautet:
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2)
Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die
Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts
vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der
Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass
eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so
entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Hintergrund:
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