Angesichts drastischer Umsatzrückgänge bei den staatlichen Sportwetten, Klassenlotterien und Spielbanken will Schleswig-Holstein nach Informationen der “Süddeutschen Zeitung” (Mittwochsausgabe) den Glücksspielmarkt notfalls im Alleingang teilweise für private Anbieter öffnen. Sollten sich die Regierungschef der 16 Bundesländer beim nächsten Treffen am 15. Dezember nicht einigen, dann will die Kieler Regierungskoalition am Tag darauf einen entsprechenden Gesetzentwurf im Landtag einbringen. 2011 sollen die ersten Lizenzen die private Wettgesellschaften und Online-Casinos vergeben werden, die dann Anfang 2012 ihren Betrieb aufnehmen könnten.
“Entweder gibt es auf Bundesebene eine vernünftige Lösung, oder wir machen das alleine”, sagte der Kieler FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki der SZ. Mehrere Länder hätten aber bereits “informell erklärt”, sich Schleswig-Holstein anzuschließen. “Wir werden am Ende nicht alleine dastehen”, sagt CDU-Fraktionschef Hans-Jörn Arp. Nach Angaben der “Süddeutschen Zeitung” sind von 2005 bis 2009 die Umsätze der staatlichen Sportwetten Oddset und Toto von 511 auf 237 Millionen Euro geschrumpft. Die Klassenlotterien SKL und NKL mussten einen Rückgang von 1,34 Milliarden auf 582 Millionen Euro verkraften. Die Erträge der staatlichen Spielbanken sanken von 529 auf 349 Millionen Euro. Ausländische Online-Casinos erzielten in Deutschland via Internet inzwischen höhere Erträge als die heimischen Spielbanken, sagte Matthias Hein, Geschäftsführer der Spielbanken in Schleswig-Holstein. “Die wachsen ständig, wir verlieren ständig.” Den hiesigen Spielbanken müssten endlich eigene Online-Angebote erlaubt werden. Die Zulassung privater Sportwetten in Deutschland soll nach den Plänen mehrerer von der Union regierten Länder mit strengen Auflagen verbunden werden, um Manipulationen vorzubeugen. Vorgesehen ist, dass beim Fußball und anderen Sportarten nur auf Spiele der ersten bis dritten Liga getippt werden darf. Geplant ist auch, dass Spieler, Trainer, Schiedsrichter sowie “am Sportgeschehen mittelbar beteiligte Personen” nicht zocken dürfen. Das betrifft vor allem Funktionäre. Genannt sind in einem Gesetzentwurf sogar Masseure. Private Wettanbieter sollen verpflichtet werden, ungewöhnliche Tippmuster und Einsätze zu untersuchen und im Verdachtsfall die Behörden einzuschalten. Dann sollen die Wettfirmen den Staatsanwaltschaften auf deren Anforderung hin sämtliche Details über die betreffenden Kunden nennen. Solche Details müssten fünf Jahre gespeichert werden, um im Verdachtsfall darauf Zugriff zu haben.
Quelle
Dienstag, 7. Dezember 2010
Kritik an zentraler Sperrdatei: "Gläserne" Lotto-Spieler sollen staatliches Glücksspiel-Monopol retten
Berlin - Die publik gewordenen Pläne einiger Bundesländer, eine zentrale Sperrdatei für Glücksspiele in Deutschland einzurichten, stoßen bei den Datenschützern der gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation "no abuse in internet" (naiin) auf Widerstand. "Jetzt sollen unter anderem Millionen Lotto-Spieler, die über alle Werbekanäle Woche für Woche zum Glücksspiel verleitet werden, mit ihren Daten für den Fortbestand des staatlichen Glücksspiel-Monopols herhalten", kritisiert Rene Zoch, 2. Vorsitzender von naiin (www.naiin.org).
Und in der Tat sehen die Pläne der Bundesländer vor, dass in einer "Sperrdatei für Suchtgefährdete" künftig zentral Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Menschen gespeichert werden, die an staatlichen Glücksspielen wie Lotto oder den ODDSET-Sportwetten teilnehmen. Angebliches Ziel sei es, zu garantieren, dass Spieler Einsätze von insgesamt 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Hierzu sollen dann auch die Einsätze der einzelnen Spieler erfasst werden.
"Der Datenschutz wird unter dem Deckmantel der Suchtprävention den finanziellen Interessen des Staates geopfert, der um jeden Preis an seinem Monopol festhalten möchte", erläutert Zoch. Zugleich würden staatliche Glücksspiele massiv beworben, um möglichst viele zahlende Mitspieler zu gewinnen, und private Anbieter weiterhin kriminalisiert sowie ins Internet gedrängt, sodass sie sich einer Regulierung entziehen.
"Viel wichtiger wäre es, private Anbieter hierzulande vermehrt zu lizenzieren, in die Regulierung einzubeziehen und ebenfalls zur Suchtprävention zu verpflichten. In dem Fall wäre auch Süchtigen und Suchtgefährdeten geholfen, die auf das Internet ausweichen und dort an illegalen Glücksspielen teilnehmen", plädiert Zoch dafür, dem illegalen Glücksspiel den Boden zu entziehen.
Weitere Informationen unter www.naiin.org
Über naiin
naiin - no abuse in internet (Aussprache: "nein") wurde am 18. August 2000 von Vertretern der Zivilgesellschaft, Internet-Wirtschaft und Politik gegründet. Als gemeinnützige Nichtregierungsorganisation setzt sich naiin seitdem weltweit gegen alle Formen der Online-Kriminalität sowie für die Stärkung von Bürgerrechten und für einen verbesserten Verbraucher- und Datenschutz im Internet ein. Dabei ist naiin dank seiner gemeinsam von Netzgemeinde und Internet-Wirtschaft finanziell getragenen Struktur so einzigartig wie unabhängig. So unterstützen weltweit bereits zahlreiche Unternehmen und zahllose Verbraucher die Organisation.
naiin betreibt eine der weltweit größten Internet-Beschwerdestellen, bei der Nutzer illegale Inhalte, auf die sie im Internet zufällig gestoßen sind, beanstanden können. In seinen Eigenschaften als Selbstregulierungs- sowie Verbraucherschutzorganisation geht naiin den eingehenden Beschwerden nach und ergreift technische sowie juristische Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte und deren Urheber. Dabei arbeitet naiin weltweit mit Internet-Diensteanbietern - so genannten Providern - und mit Strafverfolgungsbehörden zusammen. In Deutschland ist die Beschwerdestelle für illegale Internet-Inhalte direkt unter www.beschwerdestelle.de erreichbar. Quelle
Internet: www.naiin.org
Presse-Kontakt:
naiin - no abuse in internet e.V.
Köpenicker Straße 48/49 G
D-10179 Berlin
Herr Nico Röhner
Leiter - Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 030 / 2009 51 330
E-Mail: de.press@naiin.org
Ausweitung des Glücksspiel-Monopols geplant
München - Die Bundesländer planen offenbar einen radikalen Umbau des Lotterie-Systems und drastische Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
Damit wollen sie ihr Glücksspiel-Monopol erhalten und sogar ausweiten, wie das Nachrichtenmagazin “Focus“ am Sonntag unter Berufung auf einen Entwurf für den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag berichtete. Über diesen wollen die Ministerpräsidenten bei ihrer Tagung kommende Woche in Berlin verhandeln.
Der Europäische Gerichtshof hatte im September den aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrag gekippt: Ein Monopol sei nur zulässig, wenn es die Suchtgefahr bei allen Spielarten konsequent bekämpft. Die Länder wollen deshalb die bisher vom Bund liberal geregelten Automatenspiele sowie die Pferdewette in die Suchtprävention integrieren. weiterlesen
Bremsen für das Glücksspiel
Berlin – Neue Regeln für sogenannte Daddelhallen: Die Bundesländer arbeiten derzeit an einem Staatsvertrag, der die Zahl der Spielhallen verringern soll. Nach Einschätzung des Hamburger Wissenschaftlers Michael Adams nähern sich die Bruttospielerträge (nach Abzug der ausgeschütteten Gewinne) der Spielautomaten mit 3,3 Milliarden Euro derzeit stark den 4,2 Milliarden Euro der staatlichen Lotterien an. weiterlesen
Und in der Tat sehen die Pläne der Bundesländer vor, dass in einer "Sperrdatei für Suchtgefährdete" künftig zentral Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Menschen gespeichert werden, die an staatlichen Glücksspielen wie Lotto oder den ODDSET-Sportwetten teilnehmen. Angebliches Ziel sei es, zu garantieren, dass Spieler Einsätze von insgesamt 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Hierzu sollen dann auch die Einsätze der einzelnen Spieler erfasst werden.
"Der Datenschutz wird unter dem Deckmantel der Suchtprävention den finanziellen Interessen des Staates geopfert, der um jeden Preis an seinem Monopol festhalten möchte", erläutert Zoch. Zugleich würden staatliche Glücksspiele massiv beworben, um möglichst viele zahlende Mitspieler zu gewinnen, und private Anbieter weiterhin kriminalisiert sowie ins Internet gedrängt, sodass sie sich einer Regulierung entziehen.
"Viel wichtiger wäre es, private Anbieter hierzulande vermehrt zu lizenzieren, in die Regulierung einzubeziehen und ebenfalls zur Suchtprävention zu verpflichten. In dem Fall wäre auch Süchtigen und Suchtgefährdeten geholfen, die auf das Internet ausweichen und dort an illegalen Glücksspielen teilnehmen", plädiert Zoch dafür, dem illegalen Glücksspiel den Boden zu entziehen.
Weitere Informationen unter www.naiin.org
Über naiin
naiin - no abuse in internet (Aussprache: "nein") wurde am 18. August 2000 von Vertretern der Zivilgesellschaft, Internet-Wirtschaft und Politik gegründet. Als gemeinnützige Nichtregierungsorganisation setzt sich naiin seitdem weltweit gegen alle Formen der Online-Kriminalität sowie für die Stärkung von Bürgerrechten und für einen verbesserten Verbraucher- und Datenschutz im Internet ein. Dabei ist naiin dank seiner gemeinsam von Netzgemeinde und Internet-Wirtschaft finanziell getragenen Struktur so einzigartig wie unabhängig. So unterstützen weltweit bereits zahlreiche Unternehmen und zahllose Verbraucher die Organisation.
naiin betreibt eine der weltweit größten Internet-Beschwerdestellen, bei der Nutzer illegale Inhalte, auf die sie im Internet zufällig gestoßen sind, beanstanden können. In seinen Eigenschaften als Selbstregulierungs- sowie Verbraucherschutzorganisation geht naiin den eingehenden Beschwerden nach und ergreift technische sowie juristische Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte und deren Urheber. Dabei arbeitet naiin weltweit mit Internet-Diensteanbietern - so genannten Providern - und mit Strafverfolgungsbehörden zusammen. In Deutschland ist die Beschwerdestelle für illegale Internet-Inhalte direkt unter www.beschwerdestelle.de erreichbar. Quelle
Internet: www.naiin.org
Presse-Kontakt:
naiin - no abuse in internet e.V.
Köpenicker Straße 48/49 G
D-10179 Berlin
Herr Nico Röhner
Leiter - Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 030 / 2009 51 330
E-Mail: de.press@naiin.org
Ausweitung des Glücksspiel-Monopols geplant
München - Die Bundesländer planen offenbar einen radikalen Umbau des Lotterie-Systems und drastische Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
Damit wollen sie ihr Glücksspiel-Monopol erhalten und sogar ausweiten, wie das Nachrichtenmagazin “Focus“ am Sonntag unter Berufung auf einen Entwurf für den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag berichtete. Über diesen wollen die Ministerpräsidenten bei ihrer Tagung kommende Woche in Berlin verhandeln.
Der Europäische Gerichtshof hatte im September den aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrag gekippt: Ein Monopol sei nur zulässig, wenn es die Suchtgefahr bei allen Spielarten konsequent bekämpft. Die Länder wollen deshalb die bisher vom Bund liberal geregelten Automatenspiele sowie die Pferdewette in die Suchtprävention integrieren. weiterlesen
Bremsen für das Glücksspiel
Berlin – Neue Regeln für sogenannte Daddelhallen: Die Bundesländer arbeiten derzeit an einem Staatsvertrag, der die Zahl der Spielhallen verringern soll. Nach Einschätzung des Hamburger Wissenschaftlers Michael Adams nähern sich die Bruttospielerträge (nach Abzug der ausgeschütteten Gewinne) der Spielautomaten mit 3,3 Milliarden Euro derzeit stark den 4,2 Milliarden Euro der staatlichen Lotterien an. weiterlesen
Mittwoch, 1. Dezember 2010
Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. Die Lotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 U 258/10
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
…
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
…
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz
Mit dem Urteil wurde erneut die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, also die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt.
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. Die Lotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 U 258/10
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
…
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
…
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz
Mit dem Urteil wurde erneut die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, also die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt.
Abonnieren
Posts (Atom)