Mittwoch, 16. Januar 2013

ZAW kritisiert "Zensur" von Glücksspielwerbung

"Mit dem Zensurverfahren der Werberichtlinie wollen sich die Bundesländer offensichtlich Einblick in die Kommunikationsaktivitäten der privaten Konkurrenten verschaffen und sich die Steuerung des Marktes vorbehalten", sagt ein ZAW-Sprecher.

Glücksspielstaatsvertrag
Zu viel Kontrolle? ZAW bangt um Glücksspielkampagnen

Noch vor Weihnachten haben sich Länder haben sich auf eine finale Fassung der Werberichtlinine im Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und das Regelwerk verabschiedet.

Die zuständige Bezirksregierung in Düsseldorf müsste in einem langwierigen Erlaubnisverfahren über die Gemeinsame Geschäftsstelle der Länder in Hessen die Einzelerlaubnisse der Länder einholen.

Der ZAW wertet dies als "faktisches Werbeverbot". Das Erlaubnisverfahren sei "so langwierig und komplex, dass mittel- und kurzfristig geplanten Werbemaßnahmen von Unternehmen praktisch der Boden entzogen" werde, kritisiert der Verband in einer Mitteilung. Es handle sich um eine "verfassungswidrige Zensur von Werbemaßnahmen". Auch die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom Dezember Zweifel am Erlaubnisvorbehalt für TV- und Internetwerbung von Glücksspielanbietern angemeldet, zu denen auch Sportwettenanbieter wie Bwin zählen. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Auch BVDW kritisiert neue Werberichtlinie im Glückspielstaatsvertrag
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) sieht in diesen Regelungen eine unverhältnismäßige Vorabzensur und hat sich an der vom ZAW koordinierten Stellungnahme an die zuständigen Minister der Bundesländer beteiligt.
Derzeit prüft auch die Europäische Kommission die Vereinbarkeit der Werberichtlinie mit Europarecht und hat bereits Zweifel an der Notwendigkeit eines solchen Erlaubnisvorbehalts geäußert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entspricht ein Werbeerlaubnisverfahren nur dann den Vorgaben des Europarechts, wenn eine behördliche Genehmigung auf „objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht“. Nur so könne der „Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden.“ Diesen Voraussetzungen entspricht die verfahrensbezogene und inhaltliche Ausgestaltung des § 14 nicht.
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ZAW kritisiert "Zensur" von Glücksspielwerbung

Der Zentralrat der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) spricht von Zensur und staatlicher Steuerung eines Marktes. Anlass ist ein neues Gesetz, dass die Werbung von Glücksspielunternehmen einschränkt.

Ab dem ersten Februar sollen Glücksspiel-Dienstleister ihre Fernseh- und Internetwerbung von einer Behörde vorab prüfen lassen. Auch die Europäische Union meldet bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses neuen Werbegesetzes an.

Der ZAW kritisierte das Prüfverfahren scharf als "verfassungswidrige Zensur von Werbemaßnahmen". Die Werbekontrolle verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit und verstoße gegen das Zensurverbot, nach dem jede inhaltliche Vorabkontrolle, von der die Erlaubnis einer Veröffentlichung abhängig gemacht wird, verfassungswidrig ist.

Ob das Gesetz einer rechtlichen Prüfung standhalten wird, ist fraglich. Die Europäische Kommission hatte bereits in einer Stellungnahme im Dezember 2012 Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbegesetzes angemeldet. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Pressemitteilung des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft vom 15.01.2013:

Glücksspielwerbung: Zensur-Behörde für TV und Internet - Deutsche Werberichtlinie verfassungswidrig

BERLIN (zaw) - Unternehmen der Glücksspieldienstleister sollen ab dem 1. Februar ihre Fernseh- und Internetwerbung einer Behörde zur Vorabprüfung vorlegen. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW hat dieses in der sogenannten Werberichtlinie vorgesehene Verfahren als "verfassungswidrige Zensur von Werbemaßnahmen" bewertet, die auch europarechtlich keinen Bestand haben kann.
Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken

Das vorgesehene Verfahren stellt einen Verstoß gegen das Zensurverbot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG dar. Werbung unterfällt nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Meinungsfreiheit. Zensur ist jede inhaltliche Vorabkontrolle, von der die Erlaubnis zu einer Veröffentlichung abhängig gemacht wird. Bereits die Existenz eines entsprechenden Verfahrens stellt nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Verstoß gegen das Zensurverbot dar. Weiter ist es verfassungsrechtlich bereits äußerst fragwürdig, ob das die Werberichtlinie beschließende Glücksspielkollegium als Gremium von Behördenvertretern der Bundesländer (außer Schleswig-Holstein) im Bereich der Länderkompetenzen im Mehrheitsverfahren derartige Vorschriften erlassen kann.

Faktisches Werbeverbot

Das Erlaubnisverfahren ist zudem so langwierig und komplex, dass mittel- und erst recht kurzfristigen Werbeaktivitäten von vorneherein faktisch der Boden entzogen wird. Bereits die zur Prüfung vorzulegenden Informationen zu den geplanten Werbemaßnahmen sind von den Unternehmen vorab kaum zu erbringen. "Auf die notwendigen Bedingungen für die Kreation, Produktion und Schaltung effizienter Markt-Kommunikation nimmt die Richtlinie keinerlei Rücksicht. Der Glücksspielstaatsvertrag gibt das gewählte Procedere auch nicht vor. Mit dem unpraktikablen, behördlich gesteuerten Zensurverfahren wird außerdem das Ziel des Staatsvertrags, die Eindämmung des unregulierten Schwarzmarkts durch einen funktionierenden legalen Glücksspielmarkt, nicht zu erreichen sein", stellt ein Sprecher des ZAW fest.

Die deutschen Länder mussten ihr Monopol aus dem alten Glücksspiel-Staatsvertrag streichen, um nicht mit EU-Recht zu kollidieren. Entsprechend sieht der im Juli 2012 in Kraft getretene neue Staatsvertrag die Öffnung des Markts auch für private Anbieter vor. "Mit dem Zensurverfahren der Werberichtlinie wollen sich die Bundesländer offensichtlich Einblick in die Kommunikationsaktivitäten der privaten Konkurrenten verschaffen und sich die Steuerung des Markts vorbehalten", sagte ein Sprecher des ZAW in Berlin.

Zukunft der Werberichtlinie ungewiss

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2012 in einer ausführlichen Stellungnahme bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Werberichtlinie geplanten Erlaubnisvorbehalts für Werbung in Internet und TV angemeldet. Der ZAW hat die zuständigen Minister und Staatskanzleien der Bundesländer daher nochmals aufgefordert, für rechtlich einwandfreie und praktikable Bedingungen für die Glücksspielwerbung Sorge zu tragen. Entsprechende Vorschläge liegen den Bundesländern vor.  Quelle