Donnerstag, 24. Januar 2013

OVG Münster: Kölner Bettensteuer verfassungswidrig

Dehoga: „Mehr als fünf Millionen Hotelgäste in den letzten Jahren zu Unrecht abkassiert“
Die bis zum Jahreswechsel 2012/2013 geltende Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer Kulturförderabgabe ist verfassungswidrig. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) Nordrhein fordert die Stadt Köln nun unter anderem auf, die bereits eingezogene „Bettensteuer“ unverzüglich an die Hotelbetreiber zurückzuzahlen und auch von der seit 01. Januar 2013 geltenden, abgeänderten Satzung abzusehen. 
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Bettensteuer soll Berlin 25 Millionen Euro bringen
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Städte wollen mit der Bettensteuer Geld verdienen
Immer mehr deutsche Städte verlangen die Touristenabgabe. Sie reicht von 50 Cent bis zu fünf Prozent des Übernachtungspreises. Hoteliers sind empört und befürchten, dass die Urlauber ausbleiben.
Die Namen sind vielfältig: Bettensteuer, Kulturförderabgabe oder neudeutsch City Tax – doch alle bezeichnen das Gleiche: Neue Abgaben, mit denen immer mehr deutsche Städte versuchen ihre Löcher zu stopfen. Laut Deutschem Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) trifft eine solche Steuer vor allem Touristen.
In der Regel wird hier entweder ein bestimmter Prozentsatz erhoben – meist fünf Prozent des Übernachtungspreises oder pauschal zwischen einem und drei Euro pro Nacht.
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Trotz OVG-Urteil aus Münster
Streit um Kölner Bettensteuer geht weiter

Seit Jahren wird über die Kölner Bettensteuer gestritten. Auch nach der Entscheidung des OVG NRW vom Mittwoch, das die alte Satzung für nichtig erklärte, will die Stadt nicht auf die Einnahmen verzichten. Die neue Satzung, die bereits in Kraft ist, dürfte wohl ebenfalls vor Gericht landen.
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 "Wir wünschen uns, dass die Stadtoberen auch hinsichtlich der seit 1. Januar 2013 geltenden, leicht abgeänderten Satzung endlich einlenken." In jedem Fall werde die Kölner Hotellerie auch gegen diese abgeänderte Satzung juristisch vorgehen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat eine gleichlautende Satzung der Stadt Dortmund bereits für verfassungswidrig erklärt.
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Formular-Wirrwarr bei Bettensteuer
Der Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) kritisiert das Vorgehen bei der Bettensteuer. Nachzuweisen, dass man Geschäftsreisender sei, sei „eine Zumutung“.
Dem Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) ist die Befreiung von der Bettensteuer zu bürokratisch. Seitdem klar ist, dass Geschäftsreisende von der Steuer befreit sind, müssen sie im Hotel nachweisen, dass sie beruflich unterwegs sind. 
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Dehoga: „Wir vergraulen Touristen"
Hoteliers bereiten Klage gegen Bettensteuer vor
Seit Jahresbeginn müssen Übernachtungsgäste in Oldenburg und in Teilen des Landkreises Goslar Beherbergungssteuer, auch Bettensteuer genannt, zahlen. Das sind je nach Hotel bis zu 2,50 Euro, bei Jugendherbergen und Campingplätzen 50 Cent pro Nacht. Andere Städte wie Göttingen oder Osnabrück haben die Steuer ersatzlos gestrichen. Nun regt sich in Oldenburg und Goslar erheblicher Widerstand gegen die Abgabe, die Geld in die klammen Stadtkassen bringen soll.
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Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hatte sich gegen die Bettensteuer zweier Städte in Rheinland-Pfalz ausgesprochen. Die Richter bemängelten die Gleichbehandlung von Dienstreisenden und Touristen. Das OVG Münster hat bereits angekündigt, sich am Leipziger Urteil zu orientieren.
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Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das OVG in Münster anschloss, dürfen dienstliche Reisen und Übernachtungen von Touristen nicht gleich behandelt werden. Dienstreisen müssen steuerfrei bleiben. Dabei hat der Hotelier zu prüfen, ob eine Reise dienstlich oder touristisch ist. Das sei aber nicht umsetzbar, so das Gericht (Az.: 14 A 1860/11).
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Streit um Bettensteuer geht weiter
Trotz neuem Gerichtsurteil will die Stadt nicht auf ihre Einnahmen verzichten
"Die Satzung stellt nicht sicher, dass alles zu Recht besteuert wird", hieß es in der Begründung des Urteils. Deshalb sei sie verfassungswidrig (Az.: 14 A 1860/11).
Vertreter der Stadt Köln kündigten nach dem Urteil an, an der Bettensteuer in Köln festzuhalten.
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Jetzt will der Hotelier gegen die neue Satzung klagen.
Nach dieser Satzung bleiben Gäste, die beruflich in Köln übernachten, von der Abgabe befreit.
Die Stadt Köln hatte schon vor dem Urteil am Mittwoch betont, an der Bettensteuer festhalten zu wollen. Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga versteht das Urteil dagegen als klares Aus für die Bettensteuer. Bergische Hoteliers hatten zum Teil von der Kölner Abgabe profitiert, weil Gäste ins nahe Umland ausgewichen waren.
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Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen: OVG Münster

update vom 26.02.2013


VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.11.2012
- 19 K 2007/11 u.a. -
Dortmunder "Bettensteuer" ist rechtswidrig
VG Gelsenkirchen erklärt Beherbergungsabgabesatzung für nichtig
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BVerwG, Urteil vom 11.07.2012
- BVerwG 9 CN 1.11 und BVerwG 9 CN 2.11 -
Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig
Bundesverwaltungsgericht erklärt Satzung über so genannte Kulturförderabgaben für unwirksam
Gemeinden dürfen Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
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Kölner Bettensteuer endgültig verfassungswidrig
12. August 2013
KÖLN. Die Kölner Bettensteuersatzung ist endgültig für verfassungswidrig erklärt: Wie heute bekannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: BVerwG 9 B 16.13) die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen.

Der Verband erwartet auch die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Steuergelder an die Beherbergungsbetriebe, die seinerzeit im Vertrauen auf die von der Stadt Köln behauptete Rechtswirksamkeit der Satzung keine Klage erhoben haben.

Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 ausgeführt hat, kann die Satzung rückwirkend nicht geheilt werden, da ein möglicher steuerbarer Übernachtungsumsatz im Nachhinein noch nicht einmal  annähernd ermittelt werden kann.
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Bayerischer VGH, Urteil vom 22.03.2012
- 4 BV 11.1909 -
Keine „Bettensteuer“ in der Landeshauptstadt München
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Übernachtungssteuersatzung Münchens für rechtswidrig 
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VG München, Urteil vom 30.06.2011
- 10 K 10.5725 –
VG München: Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig
Übernachtungssteuer läuft vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwider
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