Sonntag, 3. April 2016

Ist Werbung für Glücksspiel verboten?

VG Leipzig:
Ist Werbung für Glücksspiel verboten?


Die Landesdirektion Sachsen untersagt die Werbung für Sportwetten, Casinospiele und Poker

Nun soll es am 28.4. 2016 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig nach fast einem Jahr Untersagung der Werbung eines Freiberufler zu Glücksspielportalen im Internet wie zum Beispiel Mybet, Tipico oder auch Stargames endlich zu einem Urteil kommen. Selbst News und Artikel mit externen Links sollen demnach im Freistaat schon verboten sein. So wurde seitens der LDS eine deftige Strafe in Höhe von 5000,- Euro nebst 1000,- Euro Bearbeitungsgebühren gegen den Freien Journalisten samt seinen zwei kleinen Google-News-Webseiten erlassen.

Insgesamt ist der bisherige Verlauf als eine absolute Farce und fernab jeder Rechtsstaatlichkeit anzusehen.
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Der Freistaat Sachsen scheint sich mit der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit schon länger schwer zu tun.....
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Auch das VG Leipzig ist verpflichtet die EuGH – Urteile umzusetzen. (vgl. EuGH C-581/14)
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Gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden.
(vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2003, Rz. 91 zu § 10)

Nimmt ein Mitgliedsstaat Ausnahmen des Unionsrechts in Anspruch, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, so ist dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen. (vgl. Schlußanträge der Generalanwältin vom 14. Nov. 2013, Rs. Pfleger, C-390/12, Rn. 34 ff) Die Ausnahmeregelung fällt selbst in den Geltungsbereich des Unionsrechts.
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Alle mitgliedstaatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile") in vollem Umfang zu realisieren.
 (vgl. u.a. Winner-Wetten Rs. C-409/06 u.a. Rn 53ff und Rn 61 ff)

Der EuGH führt in seinem Urteil Winner Wetten (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 weiter aus:

„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
Quelle

Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europarechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

Nachdem der EuGH bereits mehrfach die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Glücksspielgesetzgebung festgestellt hat und die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt hat, wird das weitere Vorgehen in diesem Verfahren spannend.

Mit seiner Formulierung hebt der EuGH hervor, dass diese Rechtsfolgen sich für alle mitgliedstaatlichen Behörden ergeben. Weil das Verbot der Anwendung des unionsrechtswidrigen nationalen Rechts aus dem Anwendungsvorrang und dem Gebot der Loyalität der Mitgliedsstaaten (Artikel 4 Abs. 3 des Unionsvertrages) alle Organe des Mitgliedsstaates beträfe, richte er sich auch gegen die repressiv tätigen Strafrechtsbehörden (Rn. 64). 5. Mit diesen Aussagen erkennt der Gerichtshof die Unanwendbarkeit der Strafrechtssanktion im Fall Ince ausgehend von dem vom Vorlagegericht dargestellten Sachverhalt selbst (Rn. 65). Er macht damit nicht nur die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.05.2013 obsolet. Mehr noch: Dezent verpackt bringt er die rechtsstaatliche Fragwürdigkeit des seinerzeitigen Vorgehens des  Bundesverwaltungsgerichts auf den Tisch. Dieses hatte mit seinen damaligen Urteilen versucht, die unionsrechtswidrige Rechtslage des Glücksspielstaatsvertrages dadurch zu heilen, dass es zwischen dem unionsrechtswidrigen Monopol und dem Erlaubnisvorbehalt unterschied, um sodann das provisorisch eingerichtete und unzureichend kommunizierte Erlaubnissystem als ausreichend anzusehen und Untersagungen daher schon bei Fehlen der Offensichtlichkeit der Erlaubnisvoraussetzungen zu billigen. Dies war umso bedenklicher, als die Darstellung des damaligen Erlaubnisverfahrens nicht auf Feststellungen der Tatsacheninstanzen beruhte, sondern allein auf Aussagen des Prozessvertreters des Landes in der Revisionsverhandlung, deren Richtigkeit das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht (!) trotz Protestes der Prozessvertreter der Kläger ohne Zurückverweisung als zutreffend unterstellt hat.
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