<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022</id><updated>2012-01-30T07:10:59.427-08:00</updated><category term='http://www.blogger.com/img/blank.gif'/><category term='http://www.blogger.com/img/blahttp://www.blogger.com/img/blank.gifnk.gif'/><category term='http://wwwhttp://www.blogger.com/img/blank.gif.blohttp://www.bloggehttp://www.blogger.com/img/blank.gifr.com/img/blank.gifgger.com/img/blank.ghttp://www.blogger.com/img/blank.gifif'/><category term='http://www.blogger.com/imghttp://www.blogghttp://www.blogger.com/img/blank.gifer.com/img/blank.gif/blank.gif'/><title type='text'>winyourhome</title><subtitle type='html'>Informationen zum Hauswettbewerb Baldham und über akuelle Veröffentlichungen rund um das Thema
Hausgewinnspiele in Deutschland
(umgangssprachlich auch " Hausverlosung ")</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://winyourhome.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><link rel='next' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default?start-index=101&amp;max-results=100'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>522</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-1954915545354093185</id><published>2012-01-28T08:03:00.000-08:00</published><updated>2012-01-28T14:48:44.749-08:00</updated><title type='text'>Glücksspiel: „Staat gibt sich Lizenzen quasi selbst“</title><content type='html'>Die Novomatic findet, dass die Ausschreibungsbedingungen für die Casino-Lizenzen gegen das Gemeinschafts- und das Wettbewerbsrecht verstoßen. Novomatic hat deshalb den Verfassungsgerichtshof angerufen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Casinos Austria, Favorit bei der Neuvergabe der Lizenzen für 15 heimische Spielbanken, haben diese noch lange nicht in der Tasche. „&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Wir werden so lange kämpfen, bis es auch in Österreich EU-konforme Regeln im Glücksspiel und entsprechende ordnungsgemäße Vergabeverfahren gibt&lt;/span&gt;“, kündigte Novomatic-Chef Franz Wohlfahrt vor Journalisten bei der Londoner Glücksspielmesse ICE an.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/727209/Gluecksspiel_Staat-gibt-sich-Lizenzen-quasi-selbst"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Familie des Novomatic (Spielautomaten)-Gründers Johann Graf gehört zu den zehn reichsten Familien Österreichs.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/669179/Top-Ten_Das-sind-die-zehn-reichsten-Familien-Oesterreichs?gal=669179&amp;amp;index=7&amp;amp;direct=&amp;amp;_vl_backlink=&amp;amp;popup="&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Mini Las Vegas in Spanien&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Es geht das Gerücht um, dass Spanien ganz groß in das Casino-Business einsteigen will.&lt;br /&gt;Die Investitionen, die sich in  Milliardenhöhe bewegen, kommen aus den USA. Wie es scheint, will das Las Vegas Sands zwölf Hotels in Spanien bauen. Die Anlage soll mit 36.000 Zimmern, sechs Spielhallen, drei Golfplätzen und einer Bühne mit einer Tribüne mit 15.000 Plätzen ausgestattet sein. Bis zum Jahre 2022 will man bis zu 18,8 Milliarden Euro in das Projekt „Mini Las Vegas“ stecken. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.casino.de/news/news261077.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Erstes Supercasino in London&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das Aspers Casino in Westfield Stratford City im Osten Londons. Es ist das größte Casino Großbritanniens, ein so genanntes Supercasino. Mit 65 000 Quadratmetern ist es so groß wie eines der kleineren Casinos in Las Vegas in den USA. Die britische Hauptstadt hat damit seit wenigen Wochen eine neue Attraktion. Little Vegas - Tausende zocken in Englands erstem "Supercasino" &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article13819440/Tausende-zocken-in-Englands-erstem-Supercasino.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;    &lt;a href="http://www.welt.de/videos/wirtschaft/article13818108/Erstes-Supercasino-in-London.html"&gt;Video &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/727209/Gluecksspiel_Staat-gibt-sich-Lizenzen-quasi-selbst"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-1954915545354093185?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1954915545354093185'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1954915545354093185'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/glucksspiel-staat-gibt-sich-lizenzen.html' title='Glücksspiel: „Staat gibt sich Lizenzen quasi selbst“'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6390460640091412744</id><published>2012-01-28T07:57:00.000-08:00</published><updated>2012-01-30T00:27:50.029-08:00</updated><title type='text'>Schon mit 18 in die Spielbank</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die bayerische Staatsregierung will mehr Publikum in die neun bayerischen Spielbanken locken und dafür Restriktionen lockern.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dadurch könne in diesem Punkt „Waffengleichheit“ mit den gewerblichen Spielhallen hergestellt werden, sagte auch der CSU-Abgeordnete Philipp Graf Lerchenfeld.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die Werbemöglichkeiten für die Spielbanken müssten erleichtert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anstatt die Spielbanken für neues Publikum zu öffnen, „müssen wir bei den privaten Spielhöllen ran“, sagte Eike Hallitzky. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.bgland24.de/nachrichten/bayern-lby/schon-18-spielbank-1578179.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach jahrelanger Diskussion geht die Politik gegen die Flut an immer neuen Spielhallen im Freistaat vor. Gleichzeitig sollen jedoch die Regelungen für die staatlichen Spielbanken gelockert werden - um deren Millionen-Verluste auszugleichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während die Politik bemüht ist, bei den Spielhallen Härte zu zeigen, verfolgt die bayerische Staatsregierung bei ihren staatlichen Spielbanken einen anderen Kurs. Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer (CSU) erwägt, die Regeln zum Schutz der Spieler aufzuweichen, um die wirtschaftliche Situation der Kasinos zu verbessern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bayerns Spielbanken machen insgesamt Verlust und befinden sich mitten in einem Sanierungsprozess. 2011 mussten die Kasinos erstmals aus dem Staatshaushalt bezuschusst werden. Die Verluste für das vergangenen Jahr dürften sich auf etwa sechs Millionen Euro belaufen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.sueddeutsche.de/bayern/gesetz-geplant-innenminister-will-private-spielhallen-eindaemmen-1.1269889"&gt;Quelle SZ&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das BVerwG (Az: 8 C 2.10 Rn. 45) stellte am 01.06.2011 fest:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 &lt;/span&gt;ist ein Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen €, Live-Wetten bei Lotto und der Herabsetzung der Zugangsbeschränkungen für staatliche Casinos auf 18 Jahre, wird sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trotz des Glücksspielvertrages (2008) hat sich die Zahl der Spielsüchtigen auf nun über 600.000 Menschen in Deutschland in den letzten Jahren fast verdoppelt. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://ostfussball.com/sportwetten-spiel-auf-zeit-1112/"&gt;Quelle&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;FG Urteil: Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11% auf 20% verfassungsgemäß&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Um Zuwachs von Spielhallen einzuschränken und die Bürger von der Spielsucht fernzuhalten, wurde die Vergnügungsteuer um 9 Prozentpunkte nach oben gesetzt. &lt;/span&gt;Ein Spielhallenbetreiber klagte dagegen, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied darauf hin, dass die Steuererhöhung verfassungsgemäß ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11 % auf 20 % ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers mit Beschluss vom 01. Dezember 2011 (Aktenzeichen 6 V 6176/11).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Spielhallenbetreiber war der Ansicht, dass die erhöhte Vergnügungsteuer sein Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil er danach voraussichtlich Verluste erwirtschaften werde. Insbesondere könne er die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen. Die Richter des Finanzgerichts hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sie bezweifelten zum einen, dass die Erhöhung nicht auf die Spieler – die die Steuer in erster Linie treffen soll – übergewälzt werden könne, denn der Spielhallenbetreiber könne die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne mindern. Zum anderen verneinte das Gericht einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spielhallenbetreiber sich berufen hatte, konnten sie anhand der vorgelegten Zahlen nicht feststellen. Zudem hatte der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungsteuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnügungsteuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber nämlich auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen.&lt;br /&gt;Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 1/2012 vom 18. Januar 2012&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.bgland24.de/nachrichten/bayern-lby/schon-18-spielbank-1578179.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6390460640091412744?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6390460640091412744'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6390460640091412744'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/schon-mit-18-in-die-spielbank.html' title='Schon mit 18 in die Spielbank'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-9144161635937069373</id><published>2012-01-26T09:04:00.000-08:00</published><updated>2012-01-29T09:14:52.267-08:00</updated><title type='text'>BayVGH: Urteil vom 12.01.2012, Az. 10 BV 10.2271</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(Urteil in Auszügen)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen:  10 BV 10.2271&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Rechtsquellen: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 1, § 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV;&lt;br /&gt;Art. 2 AGGlüStV;&lt;br /&gt;§§ 33c ff. GewO;&lt;br /&gt;Art. 49, 56 AEUV (früher: Art. 43, 49 EG)&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Hauptpunkte: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vermittlung von Sportwetten;&lt;br /&gt;Untersagungsverfügung;&lt;br /&gt;maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit;&lt;br /&gt;Dauerverwaltungsakt;&lt;br /&gt;Erledigung des Unterlassungsgebots für vergangene Zeiträume;&lt;br /&gt;Fortsetzungsfeststellungsklage;&lt;br /&gt;staatliches Sportwettenmonopol;&lt;br /&gt;unionsrechtlicher Anwendungsvorrang der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit;&lt;br /&gt;Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots;&lt;br /&gt;widersprüchliches Schutzkonzept;&lt;br /&gt;Fortgeltung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts;&lt;br /&gt;Nachschieben von Ermessenserwägungen;&lt;br /&gt;Wesensveränderung des ursprünglichen Verwaltungsaktes;&lt;br /&gt;Feststellungsbegehren für die Vergangenheit;&lt;br /&gt;Rehabilitierungsinteresse&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Leitsätze: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Da sich eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist  eine Anfechtungsklage insoweit nicht mehr zulässig; der Betroffene kann eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren erreichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Eine von der Behörde auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Eine solche Untersagungsverfügung kann nicht mit der im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten werden, der Betroffene besitze derzeit die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht und könne sie wegen bestehender bzw. vermutlicher Verstöße gegen materielle Erlaubnisvoraussetzungen auch gar nicht erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;10 BV 10.2271&lt;br /&gt;M 16 K 08.2972&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;G r o ß e s        S t a a t s w a p p e n&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bayerischer Verwaltungsgerichtshof&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Namen des Volkes&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Verwaltungsstreitsache&lt;br /&gt;***** *** **** ******** ****** *** ******&lt;br /&gt;vertreten durch den Geschäftsführer,&lt;br /&gt;***************** *** ***** ********&lt;br /&gt;- Klägerin -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bevollmächtigt:&lt;br /&gt;Rechtsanwälte ****** ******* *** *********&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;gegen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Landeshauptstadt München,&lt;br /&gt;vertreten durch den Oberbürgermeister,&lt;br /&gt;****** **************** *** ***** ********&lt;br /&gt;- Beklagte -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;beteiligt:&lt;br /&gt;Landesanwaltschaft Bayern&lt;br /&gt;als Vertreter des öffentlichen Interesses,&lt;br /&gt;********** *** ***** ********&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;wegen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;Vermittlung von Sportwetten;&lt;br /&gt;hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts&lt;br /&gt;München vom 27. Januar 2009,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl,&lt;br /&gt;die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich,&lt;br /&gt;den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;ohne weitere mündliche Verhandlung&lt;br /&gt;am 12. Januar 2012&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;folgendes&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Urteil:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 18. Juni 2008 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens  in beiden Rechtszügen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;V. Die Revision wird nicht zugelassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Tatbestand:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2 Die Klägerin vermittelte nach den Feststellungen der Beklagten in verschiedenen Betriebsstätten in München Sportwetten an die Firma International Betting Association Limited (IBA Ltd.) mit Sitz in Gibraltar, die über eine von der dortigen Regierung erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3 Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Juni 2008 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet für jede Betriebsstätte in München und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Betriebseinstellung mit Ablauf des 19. Juni 2008. Gestützt wurde diese Untersagungsverfügung auf § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Das Wettangebot der Klägerin stelle eine strafbare  Handlung im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB dar. Eine Erlaubnis sei gemäß § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (staatliches Wettmonopol) nicht möglich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4 Ihre Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. Januar 2009 abgewiesen. Die angefochtene Untersagungsverfügung entspreche den Anforderungen der Befugnisnorm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Der Glücksspielstaatsvertrag und das hierzu ergangene bayerische Ausführungsgesetz mit dem darin verankerten Staatsmonopol für Sportwetten entsprächen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Weder liege durch die unterschiedliche Regelung der jeweiligen Glücksspielmärkte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, noch stelle das Staatsmonopol eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit dar. Darüber hinaus genüge das normierte Staatsmonopol auch den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen; die dadurch bedingten Einschränkungen der betroffenen Grundfreiheiten seien gemessen an den Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Durch das in den betreffenden Vorschriften zum Ausdruck kommende Regelungskonzept werde eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne dieser Rechtsprechung gewährleistet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19. März 2009 die vom Erstgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestünden (weiterhin) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags und an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Es bestehe insoweit sowohl ein gesetzliches Regelungs- als auch ein erhebliches Vollzugsdefizit. Wie bereits in zahlreichen Urteilen anderer Verwaltungsgerichte festgestellt, fehle eine kohärente und konsistente Regelung des Glücksspielbereichs. Aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs seien die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht anwendbar; auch eine übergangsweise Fortgeltung komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Betracht. Nachdem im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Untersagungsverfügung ausschließlich auf das staatliche Monopol für Sportwetten und § 284 StGB abgestellt sowie dem Grunde nach von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen worden sei, stelle der zuletzt unternommene Versuch einer nachgeschobenen Begründung und Ermessensausübung in Bezug auf die Erlaubnispflichtigkeit und (fehlende) Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung einen von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr umfassten, unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen dar. Letzteres habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 und 8 C 4.10) klargestellt. Selbst bei unterstellter Unionsrechtskonformität des Erlaubnisvorbehalts nach § 4 Abs. 1 und 2 GlüStV rechtfertige dieser eine Untersagung allenfalls bei fehlender Erlaubnisfähigkeit, wobei von der Behörde vor einem Verbot zunächst Nebenbestimmungen in Betracht gezogen werden müssten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;6 Die Klägerin beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;7 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 (letzteren mit Wirkung für die Zukunft) aufzuheben und darüber hinaus festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 rechtswidrig gewesen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;8 Die Beklagte beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;9 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;10 Zur Begründung wird ausgeführt, die Regelungen des  Glücksspielstaatsvertrags stellten keine unzulässige Beschränkung der Berufswahlfreiheit dar. Sie entsprächen auch den europa- bzw. nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Das staatliche Sportwettenmonopol sei mit Unionsrecht vereinbar. Auch im Bereich des gewerblichen Automatenspiels, der Spielbanken sowie der Pferdewetten stünden der Spielerschutz und die Suchtprävention im Vordergrund. Im Bereich  der Pferdewetten sowie der Spielbanken seien im Übrigen auch keine Markterweiterungen zu befürchten; hier sei der Trend eher rückläufig. Infolge der bei Lotto Bayern zwischenzeitlich geänderten Werberichtlinien seien nunmehr zulässige Werbemaßnahmen gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Übrigen formell illegal. Die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei eine eigenständige, vom Staatsmonopol unabhängige Regelung. Das Prüfprogramm des § 4 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV sei hinreichend bestimmt, das Abstellen auf die formelle Illegalität der Tätigkeit der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ermessenserwägungen würden im Übrigen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt:&lt;br /&gt;Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde nicht beantragt habe und eine solche Erlaubnis infolge nicht feststehender materieller Erlaubnisvoraussetzungen wohl auch nicht erhalten könne. Auch der Wettveranstalter der Klägerin verfüge bis dato über keine in Bayern gültige Erlaubnis und habe eine solche zudem noch nicht beantragt. Unter Abwägung aller Interessen überwiege weiterhin der Schutz der Allgemeinheit vor Suchtgefahren. Dementsprechend verbleibe es auch bei der Notwendigkeit der verfügten Untersagung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;11 Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses macht - ohne eigene Antragstellung - geltend, die angefochtene Untersagungsverfügung sei sowohl zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als rechtmäßig anzusehen. Da die Klägerin bei der dafür zuständigen Behörde bisher noch keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten gestellt habe und ihre Vermittlungstätigkeit zudem ohnehin nicht erlaubnisfähig sei, sei die vollständige Untersagung dieser Tätigkeit unter Berufung auf den Erlaubnisvorbehalt nach wie vor gerechtfertigt. Der Veranstalter, an den die Klägerin die Sportwetten vermitteln wolle, besitze ebenfalls nicht die dafür erforderliche Erlaubnis. Es sei im Übrigen Sache der Klägerin, die Sicherstellung der wichtigsten ordnungsrechtlichen Anforderungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bereits mit der Antragstellung bei der Erlaubnisbehörde darzulegen; Zweifel über die Beachtung oder Einhaltung dieser Anforderungen führten nach der in Bayern geltenden  Rechtslage zur Antragsablehnung und nicht zu einer Erlaubniserteilung unter entsprechenden Nebenbestimmungen. Der Ermessensentscheidung der Beklagten habe im Übrigen von Anfang an die übergeordnete Zielsetzung zugrunde gelegen, den Schutz potentieller Spieler vor im Hinblick auf die Spielsucht gefährlichen Angeboten, die wirksame Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzes und den Schutz vor betrügerischen Veranstaltungen durch ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu gewährleisten; das Sportwettenmonopol sei insofern lediglich als ein Instrument zur Zielverfolgung bei der Ermessensausübung herangezogen worden. Das Heranziehen monopolunabhängiger, dem Spieler- und Jugendschutz dienender ordnungsrechtlicher Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags konkretisiere daher nur die von Anfang an vorhandene übergeordnete Zielsetzung. Von einem völligen Auswechseln von Ermessenserwägungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne somit keine Rede sein. Überdies würde sich das (nunmehrige) Abstellen auf die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen – bei unterstelltem Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Grundfreiheiten – letztlich als Konsequenz einer Rechtsprechungsänderung aufgrund von höherrangigem Unionsrecht darstellen. In derartigen Fällen habe der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gerade eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO als zulässig und geboten angesehen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngsten Urteilen vom 1. Juni 2011 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung und Anwendung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots dürfe sich die Kohärenzprüfung nicht darin erschöpfen festzustellen, ob in anderen Glücksspielsektoren tatsächlich eine Expansion stattgefunden habe. Vielmehr sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese etwaige Expansion dazu führe, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit wie das staatliche Monopol für Lotterien und Wetten zur Verwirklichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele tatsächlich nicht beitragen können und so ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben werde. Für den Bereich der gewerblichen Spiele nach §§ 33c ff. GewO ließen sich unter Berücksichtigung der zahlreichen Einschränkungen und spielerschutzrechtlichen Zielvorgaben der geweberechtlichen Regelungen insbesondere auch in der Spielverordnung bereits ein aktives Zuwiderhandeln der Politik gegen die mit dem Sportwettenmonopol verfolgten Ziele oder ein Dulden systematischer Zuwiderhandlungen im Verwaltungsvollzug nicht feststellen. Erst recht könne nicht festgestellt werden, dass infolge der Entwicklung im Bereich des Automatenspiels das staatliche Wettmonopol seine Eignung zur Erreichung des legitimen Ziels der Spielsuchtbekämpfung verloren habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;13 Auf das Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011  klargestellt, dass sie die &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Aufhebung der streitbefangenen Untersagungsverfügung (nur) für die Zukunft&lt;/span&gt; begehrt, und daneben die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids für die Vergangenheit beantragt. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das für den Feststellungsantrag  erforderliche Feststellungsinteresse bestehe sowohl im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen wegen der  (zwangsweisen) Betriebseinstellung als auch im Hinblick auf das bestehende Rehabilitierungsinteresse und den schwerwiegenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Entscheidungsgründe:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;15 Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Denn die auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung (zusammen mit der gleichzeitigen Einstellungsverfügung) der Beklagten für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet (nachfolgend 1.). Ebenso zulässig und begründet ist der (weitere) Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass diese Verfügung für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume rechtswidrig war (nachfolgend 2.).&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;16 1. Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung (mit der damit verbundenen Einstellungsverfügung, der insoweit aber kein weitergehender oder eigenständiger Regelungsgehalt zukommt) als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die Betriebsuntersagung (und -einstellung) für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist der Klägerin eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNrn. 22 f.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;17 Dem hat die Klägerin durch die zuletzt vorgenommene Klarstellung und Umstellung ihres Klagebegehrens Rechnung getragen und eine Aufhebung des Unterlassungsgebots (Verwaltungsaktes) nur (mehr) mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beantragt. In diesem Umfang ist ihre Anfechtungsklage statthaft sowie auch sonst zulässig und begründet. Denn das angefochtene Unterlassungsgebot ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;18 1.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ  2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 &lt;juris&gt; RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 17).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;19 Die Untersagungsverfügung weist als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt auf, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiert (vgl. Wolff in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 113 RdNr. 116).&lt;br /&gt;Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 &lt;juris&gt; RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 17 jeweils m.w.N.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;20 1.2. Die Aufrechterhaltung der streitbefangenen Untersagungsverfügung (als Unterlassungsgebot) erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als rechtswidrig.&lt;/span&gt; Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie (allein) auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist  (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 33; vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; Ls. 2. und RdNr. 182). Die Untersagungsverfügung der Beklagten erweist sich aber auch unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nicht als rechtmäßig. Insbesondere kann die Beklagte die Verfügung nicht mit der im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung aufrecht erhalten, die Klägerin dürfe ohne die erforderliche Vermittlungserlaubnis bzw. unter Verstoß gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen Sportwetten nicht an einen privaten (ausländischen) Veranstalter vermitteln; denn dadurch würden die Grenzen einer nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überschritten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;21 1.2.1. Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags. Dieser Staatsvertrag tritt zwar gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten und damit zum 31. Dezember 2011 außer Kraft. Gemäß Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV bleiben die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29) bis zum Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft. Nach dieser glücksspielstaatsvertraglichen Befugnis kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (und die Werbung hierfür) untersagen. Die von der Klägerin vermittelten Sportwetten sind unstreitig als Glücksspiele einzuordnen (s. § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV) und als solche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Die somit erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele durch die zuständige bayerische Behörde (Regierung der Oberpfalz, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV) besitzt die Klägerin nicht. Die ihrem bisherigen Sportwettenveranstalter, der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der Klägerin notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 &lt;juris&gt; RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. – Markus Stoß u.a. - &lt;juris&gt; RdNrn. 110 ff.). Denn einer ausländischen Konzession kommt auch aus europa- bzw. unionsrechtlichen Gründen keine entsprechende „Legalisierungswirkung“ zu. Angesichts des Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der nach ihrer eigenen Wertordnung vorzunehmenden Festlegung des Schutzniveaus (bezüglich der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Vermeidung übermäßiger Ausgaben für das Spielen) und in Ermangelung jeglicher Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Gemeinschaftsebene kann es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben. Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - &lt;juris&gt; RdNrn. 111 f.; vgl. auch BayVGH zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 &lt;juris&gt; RdNr. 16 m.w. Rspr.-nachweisen). Ob die Firma IBA Ltd. in Gibraltar derzeit überhaupt noch besteht - was von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zuletzt bestritten wurde (Schriftsatz vom 12.8.2011, Bl. 199 der VGH-Akte) - und ihr Glücksspielangebot noch unterhält oder möglicherweise zwischenzeitlich in die Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta übergangen ist, kann für die Entscheidung dahinstehen. Denn auch die der Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta durch die dortigen Behörden erteilte Lizenz könnte die für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin erforderliche Erlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde aus den genannten Gründen nicht ersetzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;22 1.2.2. Die Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin für die Vermittlung nicht erlaubter privater Wettangebote (d.h. solche außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols) ist zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV verboten. Dem durch diese Vorschriften in Bayern statuierten  Veranstaltungsmonopol für Sportwetten und der dadurch bedingten Einschränkung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin steht jedoch höherrangiges Recht entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;23 1.2.2.1. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils &lt;juris&gt;) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an. Auch aus Art. 100 GG ergibt sich insoweit kein Vorrang der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen  des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungsrecht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;24 Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6). Eine solche Vorlage setzt aber gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG voraus, dass die Endentscheidung des Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt, also die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden Beurteilung des konkreten gerichtlichen Verfahrens  unerlässlich ist (vgl. Leibholz/Rinck, GG - Kommentar, Stand: September 2010, Art. 100 RdNr. 186 mit Rspr.- nachweisen). Wenn feststeht, dass ein Gesetz unionsrechtswidrig ist und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs im konkreten Fall nicht angewandt werden darf, ist das betreffende Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 11.7.2006 Az. 1 BvL 4/00 &lt;juris&gt; RdNr. 52). Ist die gemeinschaftsrechtliche (jetzt: unionsrechtliche) und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es hingegen aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV) und Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 11.7.2006 a.a.O.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;25 1.2.2.2. Wie schon in seinen glücksspielrechtliche  Eilverfahren betreffenden Entscheidungen (vgl. z.B. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt;) geht der Senat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts weiter davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden  Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) nicht den Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz einer (zulässigen) Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV) genügen und daher mit der Folge des Anwendungsvorrangs gegen diese Grundfreiheiten verstoßen. Durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Grundfreiheiten nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht für den Verwaltungsgerichtshof insoweit ohnehin nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;26 Die Klägerin unterfällt in sachlicher und persönlicher Hinsicht (s. Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEUV) dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt;  RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41). Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann  jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;28 Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben&lt;/span&gt; (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50). &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt &lt;/span&gt;(vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.). &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Weiter ist dabei insbesondere zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen &lt;/span&gt;(EuGH vom 15.9.2011 Rs. C- 347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;29 Damit hat der Gerichtshof aber verbindlich klargestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht schon dann als verhältnismäßig und damit gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn sie (irgend-)einen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten leistet. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Vielmehr muss dieser Beitrag zur Erreichung des ngestrebten (Schutz-)Ziels&lt;/span&gt; (hier: Begrenzung der Wetttätigkeiten) &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;„in kohärenter und systematischer Weise“ erfolgen, also innerhalb eines kohärenten, d.h. konzeptionell und inhaltlich aufeinander bezogenen&lt;/span&gt; (vgl. dazu Streinz in Streinz, EUV / AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 7 AEUV RdNr. 4; Schorkopf in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Bd. I, Art. 7 AEUV RdNr. 11) &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;und systematischen Regelungszusammenhangs. &lt;/span&gt;Zwar ist der jeweilige Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot. Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH). &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Gleichwohl bleibt ein für die Rechtfertigungsprüfung entscheidungserheblicher bzw. entscheidender Gesichtspunkt, mit welcher Konsequenz der Mitgliedstaat das Regelungsinteresse glücksspielsektorübergreifend verfolgt &lt;/span&gt;(vgl. Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 45 AEUV RdNr. 401).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;30 Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf&lt;/span&gt; (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 - sog. „Scheinheiligkeitsgrenze“).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;31 Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen&lt;/span&gt; (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;32 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5). &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird &lt;/span&gt;(vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;33 Soweit darin teilweise die Bestätigung des Erfordernisses einer gerichtlichen, sektorübergreifenden „Folgenbetrachtung“ und „Feststellung von Interdependenzen“ zwischen insbesondere gewerblich bewirtschafteten und  monopolisierten Glücksspielbereichen mit der Konsequenz gesehen bzw. hergeleitet wird, dass die Eignung und damit Rechtfertigung der Beschränkung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols in  einem Glücksspielsektor erst dann entfällt, wenn diese Beschränkung zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele nicht mehr beitragen kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügen soll (so Hecker, DVBl 2011, 1130/1132 ff.; in diesem Sinne auch der Vertreter des öffentlichen Interesses im Verfahren in seiner  Stellungnahme vom 12.8.2011, S. 7 ff., Bl. 187 ff. d. VGH-Akte), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn eine mit Blick auf die Geeignetheit einer Maßnahme im verfassungsrechtlichen Sinn (vgl. Hecker, a.a.O., S. 1134) derart verengte Betrachtung wird nach Auffassung des Senats den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen des Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot nicht (mehr) gerecht und würde im Ergebnis letztlich wieder zu einer (verschleierten) sektoralen Betrachtung, der der Gerichtshof aber gerade eine Absage erteilt hat, zurückkehren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;34 Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es den das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags an der erforderlichen unionsrechtlichen Kohärenz.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;35 Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen „Jackpot- und Image-Werbekampagnen“ („Lotto-Hilft“) auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt. Der Gerichtshof hat jedenfalls wiederholt herausgestellt, dass die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher da durch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives  Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften  erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;36 Der Senat geht - wie bereits bei seinen glücksspielrechtlichen Eilentscheidungen (vgl. z.B. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt;) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;37 Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;38 „Die Absicht des Gesetzgebers, einen bestimmten Glücksspielbereich zu liberalisieren, zwingt nicht schon für sich genommen zu der Annahme, das mit der Monopolregelung im Sportwettenbereich verfolgte Ziel lasse sich damit nicht mehr erreichen. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Wird jedoch eine solche Liberalisierung trotz vergleichbaren oder höheren Suchtpotentials als im Monopolbereich nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen, kann dies zur Folge haben, dass das Ziel des Monopols konterkariert wird.&lt;/span&gt; Deshalb hätte der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob das Suchtpotential des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist, und bejahendenfalls, ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen. Dabei hätte er auch die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und der möglichen Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigen und klären müssen, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;39 Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann&lt;/span&gt; (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).  Diese Beurteilung des Senats beruht auf folgenden Umständen und Feststellungen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;40 Von den Gesamtumsätzen (im Sinne aller Spieleinsätze) auf dem deutschen regulierten Glücksspielmarkt in Höhe von ca. 24 Milliarden Euro im Jahr 2009 entfallen auf das Marktsegment der Geldspielautomaten ca. 35%, auf den deutschen Lotto- und Toto-Block ca. 29% sowie auf die Spielbanken ca. 28,5%. Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20,3% im Jahr 2002 über 24,9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34,9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle  für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus). Betrachtet man den Bruttospielertrag, d.h. den Betrag, der nach Abzug der Gewinnauszahlungen gegenüber den Spieleinsätzen verbleibt, ergibt sich folgendes Bild: Den mit Abstand größten Anteil am gesamten Bruttospielertrag generiert dabei das Segment der Geldspielautomaten mit einem Bruttospielertrag in Höhe von ca. 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2009. Lediglich der Markt der regulierten Lottoprodukte, d.h. alle Lotterien zusammengefasst, ist gemessen am Bruttospielertrag mit Bruttospielerträgen von insgesamt ca. 4,35 Milliarden Euro noch größer als der Automatenbereich. Den regulierten Wettmärkten, bestehend aus Oddset, Fußballtoto und den Pferdewetten kommt hingegen gemessen am Bruttospielertrag von zusammen 0,2 Milliarden Euro in Deutschland eine vergleichsweise geringe ökonomische Bedeutung zu (zu diesen Zahlen vgl. Dhom, ZfWG 2010, 394 f. und Goldmedia, Glücksspielmarkt Deutschland 2015, Key Facts zur Studie vom April 2010, S. 3 f.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;41 Der danach wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts (der Geldspielautomaten) weist zudem ein besonders hohes Suchtpotential auf. Für die Suchtentwicklung  ist ein Gefüge aus individuellen Faktoren, Umgebungsfaktoren und suchtmittelbezogenen Faktoren wie Ereignisfrequenz, Mindestspieldauer und Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten entscheidend. Im Suchthilfesystem stellen Spieler an Geldautomaten die größte Gruppe der Betroffenen dar; ihr Anteil hat sich in der ambulanten Suchthilfe seit 2006 stetig erhöht. Bei mehr als 85% der wegen Spielsucht eine Suchthilfeeinrichtung aufsuchenden Klienten und Klientinnen wurde eine Abhängigkeit von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten gemäß der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) diagnostiziert (Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung vom Mai 2011, Nr. 6 - pathologisches Glücksspiel - S. 75; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 398). Bei von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Repräsentativbefragungen zum Glücksspielverhalten der 16- bis 65-jährigen Bevölkerung in Deutschland hat sich ergeben, dass der Anteil der Befragten, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung irgendeines der 19 insgesamt erfragten Glücksspiele gespielt hatten, mit 55% (2007) bzw. 53,8% (2009) annähernd konstant geblieben ist, signifikante Zuwächse sich jedoch bei Lotto „6 aus 49“ (35, 5% vs. 40,0%) und bei den Geldspielautomaten (2,2% vs. 2,7%) ergeben haben; bei letzteren ist danach insbesondere der verhältnismäßig starke Anstieg bei den 18- bis 20-jährigen jungen Männern hervorzuheben (5,9% vs. 15,3%; vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 75), einer Personengruppe, die als besonders gefährdet für glücksspielbedingte Fehlanpassungen gilt (vgl. Hayer, SuchtAktuell 2010, 47/51). Nach einer Studie des Instituts für Therapie- und Gesundheitsforschung in München (IFT) im Rahmen der Evaluation der Spielverordnung sind 42% der Langzeitspieler in Spielhallen bzw. 30% der Langzeitspieler in Gaststätten pathologische Spieler, wobei aufgrund der Anlage der Studie der Anteil der Viel- und Langzeitspieler unter den in Spielhallen und Gaststätten angetroffenen Befragten überproportional vertreten war (vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 76; zu weiteren empirischen Befunden zum erhöhten Suchtpotential von Geldspielautomaten vgl. auch Hayer, SuchtAktuell 2010, 47/50 f. sowie Dhom, a.a.O., S. 398). Eine jüngst durchgeführte umfangreiche Studie „Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE)“ der Universität Greifswald hat für die Gesamtgruppe der 14- bis 64-jährigen Prävalenzquoten von 0,35% für pathologisches und von 0,31% für problematisches Glücksspielverhalten ergeben; das Risiko der Diagnose des pathologischen Glücksspielens war dabei am höchsten für das Spielen an Geldspielautomaten (vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 76 und 82 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der PAGE-Studie). Knapp eine halbe Million Menschen in Deutschland erfüllt die DSM-IV-Kriterien für die Diagnose pathologisches Glücksspielen, ca. 800.000 Menschen kann man als problematische Spieler bezeichnen (drei bis vier DSM-Kriterien) und etwa drei Millionen erfüllen ein bis zwei Kriterien für problematisches Glücksspielen (Auszug aus Deutsches Ärzteblatt 2011, 108(9) – www.aerzteblatt.de/v4/archiv - „Glücksspiel: Hohes Suchtrisiko durch Spielautomaten“ unter Bezugnahme auf Ergebnisse der PAGE-Studie).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;42 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media-Ls. 2. 1. und 2. Spiegelstrich).&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;43 Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs.  C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68). Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende „Expansionsstrategie“ verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 28). Gleichwohl ist die Regelungskonzeption für das Glücksspielsegment der gewerblichen Geldspielautomaten insoweit einer näheren Betrachtung zu unterziehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;44 Durch die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Fünfte Novelle der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 wurden, worauf der Vertreter  des öffentlichen Interesses besonders hingewiesen hat, im Sinne des Ziels der Spielsuchtbekämpfung, der vor allem auch die Regelungen der Spielverordnung dienen sollen, eine Reihe von Änderungen und Beschränkungen zum Spielerschutz vorgenommen. Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“ des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 87). Gleichzeitig enthält die Fünfte Novelle der Spielverordnung aber auch eine Reihe von Regelungen, die einer effektiven Prävention glücksspielbezogener Gefahren zuwiderlaufen und die Attraktivität von Geldspielgeräten sogar erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im  Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S. 398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 88).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;45 Überdies hat die gewerbliche Automatenindustrie die Auslegungsmöglichkeiten und Spielräume der geänderten Spielverordnung ausgenutzt und deren Vorgaben teilweise in systematischer Weise ausgehebelt, indem die neueren Automaten die Möglichkeit bieten, Geldeinsätze oder Geldgewinne in Punktezahlen umzuwandeln (und umgekehrt), um so eine höhere Gewinnchance zu suggerieren und Restriktionen der Spielverordnung zu umgehen (vgl. im Einzelnen Hayer, a.a.O., S. 48; Dhom, a.a.O., S. 398; Dürr, GewArch 2011, 99/101 ff.; Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 150 ff.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;46 So kommt letztlich auch der Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“ hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der novellierten Spielverordnung auf den Spielerschutz zu dem Ergebnis, die Regelungen der SpielV zu Spiel-, Aufstellund Zugangsmerkmalen verhinderten illegale Spielabläufe an Geldspielautomaten in zu geringem Umfang und gewährleisteten in zu geringem Umfang beabsichtigte Schutzmaßnahmen. Durch die eingesetzten Punktesysteme würden höhere Gewinnerwartungen als die vorgegebene Obergrenze von 500 Euro/Stunde geweckt (vgl. Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 153 f.). Die bei den Spielern ermittelten tatsächlichen Verluste waren hoch. So wurden nach den Angaben der Spieler Monatsausgaben von etwa 500 Euro für Spielhallen bzw. 280 Euro für Gaststätten pro Spieler an einem Gerät berechnet. Bei gleichzeitigem Spielen an durchschnittlich 1,9 Geräten ergab das fast das Doppelte der Verlustsumme bzw. bei 1,4 Geräten in Gaststätten fast das 1,5-fache. Der höchste Tagesverlust betrug 2005 im Durchschnitt 420 Euro bzw. 280 Euro, 2009 610 Euro bzw. 390 Euro. 60% der Spieler in Spielhallen und Gaststätten mussten sich wegen des Spiels an Geldspielautomaten finanziell einschränken (Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 154). Weiter wird im Abschlussbericht auf die hohen Risikobewertungen der neuen Spielmerkmale im Hinblick auf den Verlust der Spielkontrolle bzw. hohe Geldverluste hingewiesen, die durch Spieler und Betreiber bei den durchgeführten Befragungen gleichermaßen bestätigt worden seien (vgl. Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 154 f.). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wird daher folgerichtig ein erheblicher Änderungsbedarf zur Verbesserung des unmittelbaren Schutzes der Spieler und zur Reduzierung der übermäßigen Spielanreize sowie bei den Kontrollmöglichkeiten der Behörden gesehen (vgl. dazu Dürr, a.a.O., S. 102 ff.; Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 161 ff.). Auch im Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung wird mit Blick auf diese Ergebnisse und Feststellungen auf die nicht hinreichende Verwirklichung der beabsichtigen Ziele im Bereich des Spielerschutzes und auf zur Verbesserung des Spielerschutzes diskutierte Änderungsvorschläge verwiesen (S. 81 f.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;47 Weiter festzuhalten ist, dass sich vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungskonzeption des gewerblichen Automatenspiels nach den Feststellungen des Abschlussberichts „Evaluierung der Novelle der SpielV“ die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Geldspielgeräten verbessert hat, die Zahl der Geräte in Spielhallen - nach einem Rückgang von 1995 auf 2005 um 25% - von 2005 auf 2009 um 23% gestiegen ist, der Umsatz zwischen 2005 und 2009 um 38% zugenommen hat und Berechnungen zeigen, dass die Umsatzsteigerung nicht durch eine Steigerung der Monatsausgaben des einzelnen Spielers verursacht wird, so dass dies indirekt darauf hindeutet, dass die Umsatzsteigerung durch eine Zunahme der Spieler erfolgte (vgl. Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 156).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;48 Die festgestellte Angebots- und Attraktivitätserhöhung bei den Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten ist gerade auch in Bayern nachvollziehbar. Um der „Flut von Spielhallen“ entgegenzutreten - die Zahl der Konzessionen hat sich in Bayern in den vergangenen zehn Jahren auf knapp 1500 verdoppelt, die Zahl der Spielautomaten auf ca. 15.000 verdreifacht -, plant der Bayerische Landtag nach Presseberichten, durch eine landesrechtliche Regelung die Zahl der Spielhallen in den Kommunen sowie deren Öffnungszeiten drastisch einzuschränken (vgl. z.B. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;49 Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt;) in überzeugender Weise bestätigt. Die dargelegten Entwicklungen und Folgen sind nach zutreffender Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (a.a.O. RdNr. 156) bereits in der Fünften Novelle der Spielverordnung selbst angelegt und lassen sich nicht (allein) mit einem Missbrauch der gesetzlichen Regelungskonzeption erklären.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;50 Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die  zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68). Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 49).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;51 Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im  Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage  gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und  den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 161 ff.). &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Denn bei einem derartig widersprüchlichen Regelungs- und Schutzkonzept, bei dem in einem kleinen Teilsegment mit einem eher geringen Suchtpotential ein staatliches Monopol und damit eine objektive Berufszugangsschranke gesetzt wird, während in einem wirtschaftlich sehr viel bedeutenderen Glücksspielsektor mit hohem Suchtpotential die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse an private Anbieter vorgesehen ist, ist nicht nur isoliert die Eignung einer Beschränkung in einem Teilsegment (im Sinne eines möglichen Beitrags zur Zielerreichung), sondern die Verhältnismäßigkeit und damit Rechtfertigung der Beschränkung insgesamt in den Blick zu nehmen. &lt;/span&gt;Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media  - RdNr. 68).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;52 Anderweitige Anhaltspunkte oder Umstände dafür, dass das staatliche Sportwettenmonopol trotz des festgestellten widersprüchlichen  Schutzkonzepts gleichwohl geeignet und damit rechtfertigungsfähig im Sinne der  betroffenen Grundfreiheit wäre, das verfolgte Schutzziel wirksam und in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wurden dem Gericht weder von der Beklagten noch vom Vertreter des öffentlichen Interesses im Verfahren dargelegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;53 Weitergehende Prüfungen oder Ermittlungen im Rahmen einer „Folgenabschätzung“ zu Interdependenzen zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren, wie sie teilweise in der Literatur (vgl. Hecker, a.a.O., S. 1134) propagiert und auch vom Vertreter des öffentlichen Interesses im vorliegenden Verfahren für erforderlich gehalten wurden, sind nach dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konturierten Form nicht erforderlich. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Dies würde letztlich auch eine „verschleierte Rückkehr“ zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 165). &lt;/span&gt;Auf eventuelle Wanderungsbewegungen von Spielern zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren infolge der dargelegten expansiven Entwicklung im Bereich der Automatenspiele kommt es daher nach Auffassung des Senats nicht (mehr) entscheidungserheblich an (so aber Hecker, a.a.O., S. 1134 und der Vertreter des öffentlichen Interesses, S. 13 d. Stellungnahme vom 12.8.2011, Bl. 193 d. VGH-Akte).&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;54 1.2.3. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts führt dazu, dass im Kollisionsfall jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird. &lt;/span&gt;Dass der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 30 ff. sowie zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 &lt;juris&gt; RdNr. 18 jeweils m.w.N.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;55 Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist nach alledem rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;56 1.2.4. Die streitbefangene Untersagungsverfügung ist aber auch nicht unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols rechtmäßig. &lt;/span&gt;Insbesondere kann die Verfügung nicht mit der (im Berufungsverfahren nachgeschobenen) Begründung aufrechterhalten werden, die Klägerin besitze derzeit die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht und könne sie wegen bestehender bzw. vermutlicher Verstöße gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen auch gar nicht erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;58 1.2.4.1. Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 50). Davon geht der Senat auch weiterhin aus. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 53). Auch im Hinblick auf § 284 Abs. 1 StGB kann insoweit nichts anderes gelten. Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a.  - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32). Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 53). Lediglich ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid über die Erteilung einer beantragten Erlaubnis müsste demnach auch im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Untersagungsverfügung  Berücksichtigung finden.&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;59 Wenn man berücksichtigt, dass die Frage der (Fort-)Geltung des staatlichen Sportwettenmonopols bisher in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eindeutig geklärt ist, kommt es nach Auffassung des Senats auch nicht in Betracht, die streitbefangene umfassende Untersagungsverfügung der Beklagten nunmehr unter Hinweis auf die (geltend gemachte) Missachtung materieller Erlaubnisvoraussetzungen durch die Klägerin (als Vermittlerin) oder auf die  „aktuelle Geschäftspraxis“ der im Ausland konzessionierten privaten Veranstalter mit  einem „nicht erlaubnisfähigen Geschäftsmodell“ weiter aufrechtzuerhalten (vgl. dazu aber OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011 Az. OVG 1 B 31.08 &lt;juris&gt;, das diesbezüglich von einer im Klageverfahren zu berücksichtigenden geänderten Rechtslage bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht; vgl. auch OVG Lüneburg vom 21.6.2011 Az. 11 LC 348/10 &lt;juris&gt; RdNrn. 89 ff.). Derartigen Erwägungen steht im Übrigen auch entgegen, dass in Bayern die behördlichen Zuständigkeiten für die  Erteilung einer Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV und für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung nach § 9 GlüStV auseinander fallen und die für die Untersagung zuständige Beklagte nicht die Entscheidungskompetenz hat, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen letztlich zu entscheiden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;60 1.2.4.2. Einer entsprechenden Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht aber vor allem die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;65 Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Grenzen der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen dahingehend beschrieben, dass dies nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 14.10.1965 BVerwGE 22, 215/218; vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356/358; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351/363). Dem zeitlichen Moment kann dabei vorliegend jedoch schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die in der früheren Rechtsprechung aufgestellte Regel, es komme bei Anfechtungsklagen stets auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 113 RdNr. 45 m.w.N.), unabhängig davon, dass sie heute in dieser Allgemeinheit auch nicht mehr aufrecht erhalten wird, jedenfalls bei einem Dauerverwaltungsakt nicht greift; nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens sind hier gerade zu berücksichtigen. Auch die Grenze einer unzulässigen Beeinträchtigung in der Rechtsverteidigung des Betroffenen sieht der Senat hier nicht als auschlaggebend an, weil der Betroffene jedenfalls Gelegenheit hat, auf derartige veränderte Umstände durch eine Erledigungserklärung oder auch eine Feststellungsklage angemessen prozessual zu reagieren (vgl. dazu Rennert, a.a.O., § 114 RdNr. 92).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;66 Anders verhält es sich jedoch mit der Grenze der „Wesensveränderung“ des Verwaltungsakts. Denn der Austausch einer Begründung bzw. das Nachschieben von Ermessenserwägungen soll nicht dazu führen, dass dem Kläger im Rahmen seiner Anfechtungsklage ein völlig anderer Verfahrensgegenstand aufgedrängt wird (vgl. dazu Schenke, VerwArch Bd. 90, 232/251). Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 &lt;juris&gt; RdNr. 14). Dem kann nicht entgegengehalten werden, auch die ergänzten Ermessenserwägungen der Beklagten bezögen sich wie bereits die Gründe des Ausgangsbescheids maßgeblich auf das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Denn es liegt auf der Hand, dass die Ausgangslage des angefochtenen Bescheids, bei der nach folgerichtiger Auffassung der Beklagten aufgrund des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV eine Erlaubniserteilung von vornherein nicht in Betracht kam, durch den Wegfall des staatlichen Sportwettenmonopols grundlegend verändert wird. Die Prüfung und Beurteilung des Vorliegens individueller Erlaubnisvoraussetzungen für die Erteilung einer nach Wegfall des Sportwettenmonopols grundsätzlich möglichen Erlaubniserteilung an private Wettveranstalter und Wettvermittler ist eine vollkommen neue und andere Entscheidungsbasis. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden &lt;/span&gt;(vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 &lt;juris&gt; RdNr. 14).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;67 Das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte im vorliegenden Fall kann auch nicht als Neuerlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung unter konkludenter Rücknahme der ursprünglichen Verfügung verstanden werden. Denn eine diesbezügliche Willensbetätigung lässt sich den Äußerungen der Beklagten im Verfahren auch nicht ansatzweise entnehmen. Die von der Beklagten ergänzend herangezogenen Gründe für die Aufrechterhaltung ihrer Untersagungsverfügung können daher gegebenenfalls nur im Rahmen eines neuen Bescheids Berücksichtigung finden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;68 Nach alledem war das durch die Untersagungsverfügung (verbunden mit der Einstellungsverfügung, Nrn. 1. und 2. des Bescheids vom 18. Juni 2008) angeordnete Unterlassungsgebot der Beklagten mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auch die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung hat damit insoweit keinen Bestand.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;69 2. Soweit die Klägerin für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum seit Bescheidserlass die Feststellung begehrt, dass die angefochtene Untersagungsverfügung (Unterlassungsgebot) rechtswidrig war, ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;70 2.1. Da die Aufhebung dieses Unterlassungsgebots wie oben ausgeführt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dieses Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 15 m.w.N.). Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil die Klägerin an der Klärung dieser Frage ein berechtigtes Interesse hat. Dabei kann dahinstehen, ob sie dieses Feststellungsinteresse (auch) im Hinblick auf die von ihr geäußerte Absicht, unionsrechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte infolge der ihr durch die Schließung der Betriebsstätte(n) entstandenen nutzlosen Aufwendungen geltend zu machen, herleiten kann. Denn die angefochtene Verfügung ist ausweislich der Bescheidsgründe mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens (§ 284 StGB) verbunden gewesen. Schon aus diesem Grund hat die Klägerin jedenfalls ein Rehabilitierungsinteresse (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNr. 23). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht im Übrigen auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;71 2.2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist begründet, weil das ihr gegenüber verfügte Unterlassungsgebot auch im Zeitraum seit dem Erlass des Bescheids aus den oben dargelegten Gründen rechtswidrig und ermessensfehlerhaft war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Weder der rechtliche Rahmen noch die tatsächlichen Umstände sind für den vergangenen Zeitraum in entscheidungserheblicher Weise anders zu beurteilen. Auf die obigen Ausführungen kann daher in vollem Umfang verwiesen werden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="text-decoration: underline;"&gt;Quelle:&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2012,&lt;br /&gt;Az.: &lt;a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/10a02271u.pdf"&gt;10 BV 10.2271&lt;/a&gt;  &lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;      &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bay-vgh-pressemitteilung-vom-13012012.html"&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt; vom 13. Januar 2012&lt;br /&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;br /&gt;(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2012,&lt;br /&gt;Az.: &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv.html"&gt;10 BV 10.2505&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;   (Urteil in Auszügen)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-9144161635937069373?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/9144161635937069373'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/9144161635937069373'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv_26.html' title='BayVGH: Urteil vom 12.01.2012, Az. 10 BV 10.2271'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6328082281145833831</id><published>2012-01-26T08:22:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T08:24:46.073-08:00</updated><title type='text'>Novomatic: 20 Juristen gegen die Finanz</title><content type='html'>Der niederösterreichische Glücksspielkonzern will die Ausschreibung für 15 Casino-Lizenzen zu Fall bringen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wird doch im 21. Jahrhundert möglich sein, dass man sich in einem anständigen Verfahren um eine Konzession bewerben kann. 40 Jahre lang wurden die Casino-Konzessionen unter der Tuchent vergeben“. Franz Wohlfahrt, General des niederösterreichischen Glücksspielkonzerns Novomatic, fährt mit schweren juristischen Geschützen gegen die Ausschreibung des Finanzministeriums für 15 inländische Casino-Lizenzen auf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Casinos Austria: An Stadt-Lizenz hängen 1000 Jobs&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nicht kommentieren will Karl Stoss, Chef der Casinos Austria (Casag), die juristische Attacke der Novomatic.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://kurier.at/wirtschaft/unternehmen/4482571-novomatic-20-juristen-gegen-die-finanz.php"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zahlreiche Verfahren sind anhängig&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;VfGH muss Glücksspiel-Wirren lösen&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/verfassungsgerichtshof-lottelo.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6328082281145833831?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6328082281145833831'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6328082281145833831'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/novomatic-20-juristen-gegen-die-finanz.html' title='Novomatic: 20 Juristen gegen die Finanz'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-5844502411920173464</id><published>2012-01-26T08:18:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T08:26:00.726-08:00</updated><title type='text'>Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes</title><content type='html'>(HessSpielhG-E) - Eckpunkte&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;1. Verhältnis des Glücksspielstaatsvertrages zu einem Hessischen Spielhallengesetz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Länder (alle außer Schleswig-Holstein) haben am 15. Dezember 2011 anlässlich der MPK den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in der Fassung vom 28. Oktober 2011 unterschrieben. Der Änderungsstaatsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission geschlossen worden. Des Weiteren ist er im ersten Halbjahr 2012 durch den Hessischen Landtag zu ratifizieren, da ein Inkrafttreten für den 1. Juli 2012 avisiert wird. Der Änderungsstaatsvertrag enthält unter anderem auch Regelungen für den Betrieb von Spielhallen, dieim Falle seiner Ratifizierung hessisches Landesrecht werden. Mit den die Spielhallen betreffenden Regelungsvorschlägen besteht aus hessischer Sicht Einvernehmen; sie werden daher in den Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes übernommen und um den überschießenden gesetzgeberischen Regelungsbedarf ergänzt. DasHessische Spielhallengesetzkann daher unabhängig davon verabschiedet werden, ob der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag auch für Hessen in Kraft treten wird oder nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;2. Erlaubnismodell; Ersetzung des § 33i Gewerbeordnung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach glücksspielrechtlichen Kriterien. Im Interesse der Betreiber und der Verwaltungsvereinfachung wird die gewerberechtliche Erlaubnis des § 33i GewO in Landesrecht überführt und gleichzeitig um die glücksspielrechtlichen Erlaubniskriterien mit der Folge ergänzt, dass insoweit nur eine einzige Erlaubnis benötigt wird; sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Weitere Folge der "Bündel-Erlaubnis" ist eine konzentrierte Behördenzuständigkeit bei den Gewerbebehörden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen: Glücksspielrechtliche Kriterien&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3.1 Verbot vonMehrfachkonzessionen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Erteilung von so genannten Mehrfachkonzessionen für Spielhallen, die sich in zusammenhängenden Gebäuden oder Gebäudekomplexen befinden, wird untersagt. Damit wird erreicht, dass die Vorgabe aus der (bundesrechtlichen) Spielordnung, pro Erlaubnis nur zwölf Geldgewinnspielgeräte aufstellen und betreiben zu dürfen, nicht umgangen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3.2 Mindestabstand; gemeindliche Ausnahmeregelung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Um einzelne Straßenzüge oder Stadtquartiere zu entlasten, ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern (Luftlinie) einzuhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3.3 Äußere Gestaltung, Werbung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Spielhallen dürfen nur als solche gekennzeichnet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3.4 Sperrzeiten&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Es wird eine Sperrzeit von sechs Stunden täglich sowie Schließzeiten an Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetzvorgesehen. Die Schließzeiten werden grundsätzlich an die der Spielbanken angepasst.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3.5 Sozialkonzept, Aufklärung, Jugendschutz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Spielhallenbetreiber haben zur Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht die Verpflichtung, Sozialkonzepte zu entwickeln oder von staatlichen oder staatlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen. Ebenso besteht die Pflicht, wie im Übrigen bei den Lotteriegesellschaften gängige Praxis, das Personal fortlaufend zu schulen. Die Betreiber werden darüber hinaus verpflichtet, über Suchtrisiken und Gewinnwahrscheinlichkeiten aufzuklären. Der Jugendschutz soll durch ein bußgeldbewehrtes Verbot sichergestellt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;4. Spielverbote, Sperrsystem&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Spielersperrsystem soll vom Land betrieben werden. Die Konzeption wird im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt. Die Details für ein solches Sperrsystem werden derzeit in enger Einbindung mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;5. Optisch-elektronische Überwachung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus Gründen der Kriminalitätsprävention und –aufklärung ist eine Videoüberwachung in den Spielhallen vorgesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;6. Übergangsregelungen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bis zum 28.10.2011 (MPK in Lübeck) erlaubten Spielhallen gelten für den Zeitraum von fünfzehnJahren als erlaubt. Den Gemeinden wird als Selbstverwaltungsangelegenheit die Befugnis eingeräumt, abweichende Mindestabstände festzulegen, als auch in Ausnahmefällen Spielhallen in Gebäudekomplexen zu erlauben, wenn die Verhältnisse des Umfelds des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls es erfordern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-5844502411920173464?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/5844502411920173464'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/5844502411920173464'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/entwurf-eines-hessischen.html' title='Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-7272202133359380183</id><published>2012-01-25T13:50:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T10:53:36.998-08:00</updated><title type='text'>BayVGH: Urteil vom 12.01.2012, Az. 10 BV 10.2505</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(Urteil in Auszügen)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen:  10 BV 10.2505&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Rechtsquellen: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;§ 1, § 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV;&lt;br /&gt;Art. 2 AGGlüStV;&lt;br /&gt;§§ 33c ff. GewO;&lt;br /&gt;Art. 49, 56 AEUV (früher: Art. 43, 49 EG)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Hauptpunkte: &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Vermittlung von Sportwetten;&lt;br /&gt;Untersagungsverfügung;&lt;br /&gt;maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit;&lt;br /&gt;Dauerverwaltungsakt;&lt;br /&gt;Erledigung des Unterlassungsgebots für vergangene Zeiträume;&lt;br /&gt;staatliches Sportwettenmonopol;&lt;br /&gt;unionsrechtlicher Anwendungsvorrang der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit;&lt;br /&gt;Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots;&lt;br /&gt;widersprüchliches Schutzkonzept;&lt;br /&gt;Fortgeltung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts;&lt;br /&gt;Nachschieben von Ermessenserwägungen;&lt;br /&gt;Wesensveränderung des ursprünglichen Verwaltungsaktes &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Leitsätze: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Eine von der Behörde auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater&lt;br /&gt;Wettveranstalter gestützt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Eine solche Untersagungsverfügung kann nicht mit der im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten werden, der Betroffene besitze derzeit die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht und könne sie wegen bestehender bzw. vermutlicher Verstöße gegen materielle Erlaubnisvoraussetzungen auch gar nicht erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Urteil des 10. Senats vom 12. Januar 2012 &lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;(VG München, Entscheidung vom 31. Juli 2008, Az.: M 22 K 07.1080)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Urteil: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids  der Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2005 sowie des Bescheids der Beklagten vom 20. April 2006 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 12. März 2008 aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;7 Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Erstgericht zugelassene Berufung mit der Begründung eingelegt, das Verwaltungsgericht habe den anzulegenden Prüfungsmaßstab verkannt und zu Unrecht auf das rein formale Fehlen einer Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung abgestellt. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Glücksspiel- und Wettmonopols sei in vollem Umfang zu überprüfen. Den angefochtenen Bescheiden fehle es im Hinblick auf die ab 1. Januar 2008 geltende neue Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag an einer aktuellen ordnungsgemäßen Begründung. Die Verfügung vom 20. April 2006  sei insoweit nicht ausreichend. Die Untersagungsanordnung sei auch nach der neuen Rechtslage rechtswidrig. Die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags genügten weder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 28. März 2006 noch den Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Mit Blick auf Pferdewetten und die Glücksspiele in Spielbanken sowie in gewerblichen Spielhallen fehle insbesondere eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik. Neben einem Verstoß gegen Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG liege daher auch eine Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vor. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts müssten die entgegenstehenden nationalen Bestimmungen in ihrer Anwendung zurücktreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;8 Der Kläger beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;9 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2005 sowie des Bescheids der Beklagten vom 20. April 2006 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 12. März 2008 aufzuheben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;10 Hilfsweise:&lt;br /&gt;Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung gemäß den o.g. Bescheiden bis zum Zeitpunkt des Nachschiebens der Ermessenserwägungen mit Schriftsatz der Beklagten vom 23. Mai 2011 rechtswidrig war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weiter hilfsweise:&lt;br /&gt;Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung gemäß den o.g.  Bescheiden bis 31. Dezember 2007 rechtswidrig war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;24 Dem hat der Kläger durch die zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 vorgenommene nochmalige Klarstellung seines Klagebegehrens Rechnung getragen und eine Aufhebung des Unterlassungsgebots (Verwaltungsakts) aufgrund einer Beurteilung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage und damit bei sachgerechter Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) allein mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beantragt. Dass der Kläger darüber hinaus keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme für die Vergangenheit begehrt (hat), ergibt sich letztlich auch aus seinen nur hilfsweise, d.h. für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrags (eventuale Klagehäufung), in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen. Im dargelegten Umfang ist seine Anfechtungsklage statthaft sowie auch sonst zulässig und begründet. Denn das angefochtene Unterlassungsgebot ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;30 2.2.2. Die Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger  für die Vermittlung nicht erlaubter privater Wettangebote (d.h. solche außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols) ist zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV verboten. Dem durch diese Vorschriften in Bayern statuierten  Veranstaltungsmonopol für Sportwetten und der dadurch bedingten Einschränkung der Vermittlungstätigkeit des Klägers steht jedoch höherrangiges Recht entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;33 2.2.2.2. Wie schon in seiner das Eilverfahren des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffenden Entscheidung (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt;) geht der Senat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts weiter davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) nicht den Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz einer (zulässigen) Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV) genügen und daher mit der Folge des Anwendungsvorrangs gegen diese Grundfreiheiten verstoßen. Durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Grundfreiheiten nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht für den Verwaltungsgerichtshof insoweit ohnehin nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;36 Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50). In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.). Weiter ist dabei insbesondere zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C- 347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;37 Damit hat der Gerichtshof aber verbindlich klargestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht schon dann als verhältnismäßig und damit gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn sie (irgend-)einen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten leistet. Vielmehr muss dieser Beitrag zur Erreichung des angestrebten (Schutz-)Ziels (hier: Begrenzung der Wetttätigkeiten) „in kohärenter und systematischer Weise“ erfolgen, also innerhalb eines kohärenten, d.h. konzeptionell und inhaltlich aufeinander bezogenen (vgl. dazu Streinz in Streinz, EUV / AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 7 AEUV RdNr. 4; Schorkopf in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Bd. I, Art. 7 AEUV RdNr. 11) und systematischen Regelungszusammenhangs. Zwar ist der jeweilige Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot. Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH). Gleichwohl bleibt ein für die Rechtfertigungsprüfung entscheidungserheblicher bzw. entscheidender Gesichtspunkt, mit welcher Konsequenz der Mitgliedstaat das Regelungsinteresse glücksspielsektorübergreifend verfolgt (vgl. Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 45 AEUV RdNr. 401).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;38 Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 - sog. „Scheinheiligkeitsgrenze“).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;39 Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;40 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5). Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;41 Soweit darin teilweise die Bestätigung des Erfordernisses einer gerichtlichen, sektorübergreifenden „Folgenbetrachtung“ und „Feststellung von Interdependenzen“ zwischen insbesondere gewerblich bewirtschafteten und  monopolisierten Glücksspielbereichen mit der Konsequenz gesehen bzw. hergeleitet wird, dass die Eignung und damit Rechtfertigung der Beschränkung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols in  einem Glücksspielsektor erst dann entfällt, wenn diese Beschränkung zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele nicht mehr beitragen kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügen soll (so Hecker, DVBl 2011, 1130/1132 ff.; in diesem Sinne auch der Vertreter des öffentlichen Interesses im Verfahren in seiner  Stellungnahme vom 12.8.2011, S. 7 ff., Bl. 213 ff. d. VGH-Akte), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn eine mit Blick auf die Geeignetheit einer Maßnahme im verfassungsrechtlichen Sinn (vgl. Hecker, a.a.O., S. 1134) derart verengte Betrachtung wird nach Auffassung des Senats den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen des Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot nicht (mehr) gerecht und würde im Ergebnis letztlich wieder zu einer (verschleierten) sektoralen Betrachtung, der der Gerichtshof aber gerade eine Absage erteilt hat, zurückkehren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;42 Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es den das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags an der erforderlichen unionsrechtlichen Kohärenz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;44 Der Senat geht - wie bereits in seiner Eilentscheidung in dieser Streitsache (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt;) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;45 Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;46 „Die Absicht des Gesetzgebers, einen bestimmten Glücksspielbereich zu liberalisieren, zwingt nicht schon für sich genommen zu der Annahme, das mit der Monopolregelung im Sportwettenbereich verfolgte Ziel lasse sich damit nicht mehr erreichen. Wird jedoch eine solche Liberalisierung trotz vergleichbaren oder höheren Suchtpotentials als im Monopolbereich nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen, kann dies zur Folge haben, dass das Ziel des Monopols konterkariert wird. Deshalb hätte der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob das Suchtpotential des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist, und bejahendenfalls, ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen. Dabei hätte er auch die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und der möglichen Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigen und klären müssen, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt&lt;br /&gt;wird.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;47 Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).  Diese Beurteilung des Senats beruht auf folgenden Umständen und Feststellungen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;48 Von den Gesamtumsätzen (im Sinne aller Spieleinsätze) auf dem deutschen regulierten Glücksspielmarkt in Höhe von ca. 24 Milliarden Euro im Jahr 2009 entfallen auf das Marktsegment der Geldspielautomaten ca. 35%, auf den deutschen Lotto- und Toto-Block ca. 29% sowie auf die Spielbanken ca. 28,5%. Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20,3% im Jahr 2002 über 24,9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34,9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle  für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus). Betrachtet man den Bruttospielertrag, d.h. den Betrag, der nach Abzug der Gewinnauszahlungen gegenüber den Spieleinsätzen verbleibt, ergibt sich folgendes Bild: Den mit Abstand größten Anteil am gesamten Bruttospielertrag generiert dabei das Segment der Geldspielautomaten mit einem Bruttospielertrag in Höhe von ca. 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2009. Lediglich der Markt der regulierten Lottoprodukte, d.h. alle Lotterien zusammengefasst, ist gemessen am Bruttospielertrag mit Bruttospielerträgen von insgesamt ca. 4,35 Milliarden Euro noch größer als der Automatenbereich. Den regulierten Wettmärkten, bestehend aus Oddset, Fußballtoto und den Pferdewetten kommt hingegen gemessen am Bruttospielertrag von zusammen 0,2 Milliarden Euro in Deutschland eine vergleichsweise geringe ökonomische Bedeutung zu (zu diesen Zahlen vgl. Dhom, ZfWG 2010, 394 f. und Goldmedia, Glücksspielmarkt Deutschland 2015, Key Facts zur Studie vom April 2010, S. 3 f.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;49 Der danach wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts (der Geldspielautomaten) weist zudem ein besonders hohes Suchtpotential auf. Für die Suchtentwicklung  ist ein Gefüge aus individuellen Faktoren, Umgebungsfaktoren und suchtmittelbezogenen Faktoren wie Ereignisfrequenz, Mindestspieldauer und Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten entscheidend. Im Suchthilfesystem stellen Spieler an Geldautomaten die größte Gruppe der Betroffenen dar; ihr Anteil hat sich in der ambulanten Suchthilfe seit 2006 stetig erhöht. Bei mehr als 85% der wegen Spielsucht eine Suchthilfeeinrichtung aufsuchenden Klienten und Klientinnen wurde eine Abhängigkeit von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten gemäß der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) diagnostiziert (Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung vom Mai 2011, Nr. 6 - pathologisches Glücksspiel - S. 75; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 398). Bei von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Repräsentativbefragungen zum Glücksspielverhalten der 16- bis 65-jährigen Bevölkerung in Deutschland hat sich ergeben, dass der Anteil der Befragten, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung irgendeines der 19 insgesamt erfragten Glücksspiele gespielt hatten, mit 55% (2007) bzw. 53,8% (2009) annähernd konstant geblieben ist, signifikante Zuwächse sich jedoch bei Lotto „6 aus 49“ (35, 5% vs. 40,0%) und bei den Geldspielautomaten (2,2% vs. 2,7%) ergeben haben; bei letzteren ist danach insbesondere der verhältnismäßig starke Anstieg bei den 18- bis 20-jährigen jungen Männern hervorzuheben (5,9% vs. 15,3%; vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 75), einer Personengruppe, die als besonders gefährdet für glücksspielbedingte Fehlanpassungen gilt (vgl. Hayer, SuchtAktuell 2010, 47/51). Nach einer Studie des Instituts für Therapie- und Gesundheitsforschung in München (IFT) im Rahmen der Evaluation der Spielverordnung sind 42% der Langzeitspieler in Spielhallen bzw. 30% der Langzeitspieler in Gaststätten pathologische Spieler, wobei aufgrund der Anlage der Studie der Anteil der Viel- und Langzeitspieler unter den in Spielhallen und Gaststätten angetroffenen Befragten überproportional vertreten war (vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 76; zu weiteren empirischen Befunden zum erhöhten Suchtpotential von Geldspielautomaten vgl. auch Hayer, SuchtAktuell 2010, 47/50 f. sowie Dhom, a.a.O., S. 398). Eine jüngst durchgeführte umfangreiche Studie „Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE)“ der Universität Greifswald hat für die Gesamtgruppe der 14- bis 64-jährigen Prävalenzquoten von 0,35% für pathologisches und von 0,31% für problematisches Glücksspielverhalten ergeben; das Risiko der Diagnose des pathologischen Glücksspielens war dabei am höchsten für das Spielen an Geldspielautomaten (vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten, Mai 2011, S. 76 und 82 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der PAGE-Studie). Knapp eine halbe Million Menschen in Deutschland erfüllt die DSM-IV-Kriterien für die Diagnose pathologisches Glücksspielen, ca. 800.000 Menschen kann man als problematische Spieler bezeichnen (drei bis vier DSM-Kriterien) und etwa drei Millionen erfüllen ein bis zwei Kriterien für problematisches Glücksspielen (Auszug aus Deutsches Ärzteblatt 2011, 108(9) – www.aerzteblatt.de/v4/archiv - „Glücksspiel: Hohes Suchtrisiko durch Spielautomaten“ unter Bezugnahme auf Ergebnisse der PAGE-Studie).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;50 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2. 1. und 2. Spiegelstrich).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;51 Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs.  C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68). Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende „Expansionsstrategie“ verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 28). Gleichwohl ist die Regelungskonzeption für das Glücksspielsegment der gewerblichen Geldspielautomaten insoweit einer näheren Betrachtung zu unterziehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;53 Überdies hat die gewerbliche Automatenindustrie die Auslegungsmöglichkeiten und Spielräume der geänderten Spielverordnung ausgenutzt und deren Vorgaben teilweise in systematischer Weise ausgehebelt, indem die neueren Automaten die Möglichkeit bieten, Geldeinsätze oder Geldgewinne in Punktezahlen umzuwandeln (und umgekehrt), um so eine höhere Gewinnchance zu suggerieren und Restriktionen der Spielverordnung zu umgehen (vgl. im Einzelnen Hayer, a.a.O., S. 48; Dhom, a.a.O., S. 398; Dürr, GewArch 2011, 99/101 ff.; Abschlussbericht „Evaluierung der Novelle der SpielV“, S. 150 ff.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;58 Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die  zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68). Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 49).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;59 Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im  Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage  gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und  den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 161 ff.). Denn bei einem derartig widersprüchlichen Regelungs- und Schutzkonzept, bei dem in einem kleinen Teilsegment mit einem eher geringen Suchtpotential ein staatliches Monopol und damit&lt;br /&gt;eine objektive Berufszugangsschranke gesetzt wird, während in einem wirtschaftlich sehr viel bedeutenderen Glücksspielsektor mit hohem Suchtpotential die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse an private Anbieter vorgesehen ist, ist nicht nur isoliert die Eignung einer Beschränkung in einem Teilsegment (im Sinne eines möglichen Beitrags zur Zielerreichung), sondern die Verhältnismäßigkeit und damit Rechtfertigung der Beschränkung insgesamt in den Blick zu nehmen. Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media  - RdNr. 68).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;60 Anderweitige Anhaltspunkte oder Umstände dafür, dass das staatliche Sportwettenmonopol trotz des festgestellten widersprüchlichen  Schutzkonzepts gleichwohl geeignet und damit rechtfertigungsfähig im Sinne der  betroffenen Grundfreiheit wäre, das verfolgte Schutzziel wirksam und in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wurden dem Gericht weder von der Beklagten noch vom Vertreter des öffentlichen Interesses im Verfahren dargelegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;61 Weitergehende Prüfungen oder Ermittlungen im Rahmen einer „Folgenabschätzung“ zu Interdependenzen zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren, wie sie teilweise in der Literatur (vgl. Hecker, a.a.O., S. 1134) propagiert und auch vom Vertreter des öffentlichen Interesses im vorliegenden Verfahren für erforderlich gehalten wurden, sind nach dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konturierten Form nicht erforderlich. Dies würde letztlich auch eine „verschleierte Rückkehr“ zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 165). Auf eventuelle Wanderungsbewegungen von Spielern zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren infolge der dargelegten expansiven Entwicklung im Bereich der Automatenspiele kommt es daher nach Auffassung des Senats nicht (mehr) entscheidungserheblich an (so aber Hecker, a.a.O., S. 1134 und der Vertreter des öffentlichen Interesses, S. 13 d. Stellungnahme vom 12.8.2011, Bl. 219 d. VGH-Akte).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;62 2.2.3. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts führt dazu, dass im Kollisionsfall jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird. Dass der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt; RdNr. 30 ff. sowie zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 &lt;juris&gt; RdNr. 18 jeweils m.w.N.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;63 Die Verfügung der Beklagten kann nach alledem in rechtmäßiger Weise nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit den unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;64 2.2.4. Die streitbefangene Untersagungsverfügung kann aber auch nicht unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger besitze auch derzeit die (nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV) erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht und könne sie wegen bestehender bzw. vermutlicher Verstöße gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen auch gar nicht erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;65 Die Frage, ob die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste, hat der Senat (auch) in seiner den Kläger betreffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO (BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;juris&gt;) als entscheidungserheblich angesehen und ein Nachschieben derartiger behördlicher Ermessenserwägungen auch noch im Berufungsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in ausländerrechtlichen Verfahren für grundsätzlich möglich erachtet. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht mehr fest.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;66 2.2.4.1. Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 50). Davon geht der Senat auch weiterhin aus. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 53). Auch im Hinblick auf § 284 Abs. 1 StGB kann insoweit nichts anderes gelten. Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a.  - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32). Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; RdNr. 53). Lediglich ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid über die Erteilung einer beantragten Erlaubnis müsste demnach auch im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Untersagungsverfügung  Berücksichtigung finden.&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;70 2.2.4.2.2. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des gesetzgeberischen Willens bei der Klarstellung des § 114 Satz 2 VwGO, aber auch zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat nunmehr jedoch der Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 8. Senats. Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89). Nichts anderes gilt, wenn die Untersagungsverfügung wie im Fall des Klägers ursprünglich (noch) auf die Verwirklichung des Straftatbestands des § 284 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit der ordnungsrechtlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) gestützt wurde, weil das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürften (vgl. dazu die Gründe der Bescheide der Beklagten vom 19.7.2004, Bl. 55 ff. der Behördenakten, und vom 20.4.2006, Bl. 190 ff. der Behördenakten).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;71 Der Gesetzgeber wollte nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann. Dies ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Im ursprünglichen Gesetzentwurf  der Bundesregierung sollte § 114 VwGO folgender Satz 2 angefügt werden: „Die Verwaltungsbehörde kann die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.“ (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 5). Der Rechtsausschuss des Bundestags hat dann jedoch die Empfehlung des Bundesrates aufgegriffen, in dieser Ergänzung des § 114 VwGO klarer zum Ausdruck zu bringen, dass es nicht um die Heilung formeller Begründungsmängel, sondern statt dessen um die Ergänzung materiellrechtlich relevanter Ermessenserwägungen geht. Dementsprechend wurde vom Rechtsausschuss die (neue) Formulierung vorgeschlagen, der der Gesetzgeber schließlich mit der aktuellen Fassung des § 114 Satz 2 VwGO gefolgt ist (vgl. BT- Drs. 30/3993 S. 21 und 13/5098 S. 8). Zur Begründung seines Vorschlags hat der Rechtsausschuss des Bundestags u.a. ausgeführt: Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird klargestellt, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann (vgl. BT-Drs.13/5098 S. 24). Etwaige Befürchtungen, eine solche Fassung der Vorschrift gestatte die Änderung des Verwaltungsaktes in seinem Wesensgehalt, hatte bereits der Bundesrat bei seinem Formulierungsvorschlag für unberechtigt erklärt (vgl. BT-Drs. 30/3993 S. 21).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;72 Das Nachschieben von Gründen war auch bereits vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weitem Umfang, jedoch nur bis zur Grenze der „Wesensveränderung“ des Verwaltungsaktes zulässig (vgl. BVerwG vom 5.5.1998 Az. 1 C 17.97 &lt;juris&gt; RdNr. 37 ff. m.w. Rspr.- nachweisen). Diese Grenze der Ergänzung von Ermessenserwägungen sollte - wie oben dargelegt - auch im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO  weiter gelten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;73 Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Grenzen der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen dahingehend beschrieben, dass dies nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 14.10.1965 BVerwGE 22, 215/218; vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356/358; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351/363). Dem zeitlichen Moment kann dabei vorliegend jedoch schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die in der früheren Rechtsprechung aufgestellte Regel, es komme bei Anfechtungsklagen stets auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 113 RdNr. 45 m.w.N.), unabhängig davon, dass sie heute in dieser Allgemeinheit auch nicht mehr aufrecht erhalten wird, jedenfalls bei einem Dauerverwaltungsakt nicht greift; nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens sind hier gerade zu berücksichtigen. Auch die Grenze einer unzulässigen Beeinträchtigung in der Rechtsverteidigung des Betroffenen sieht der Senat hier nicht als auschlaggebend an, weil der Betroffene jedenfalls Gelegenheit hat, auf derartige veränderte Umstände durch eine Erledigungserklärung oder auch eine Feststellungsklage angemessen prozessual zu reagieren (vgl. dazu Rennert, a.a.O., § 114 RdNr. 92).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;74 Anders verhält es sich jedoch mit der Grenze der „Wesensveränderung“ des Verwaltungsakts. Denn der Austausch einer Begründung bzw. das Nachschieben von Ermessenserwägungen soll nicht dazu führen, dass dem Kläger im Rahmen seiner Anfechtungsklage ein völlig anderer Verfahrensgegenstand aufgedrängt wird (vgl. dazu Schenke, VerwArch Bd. 90, 232/251). Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 &lt;juris&gt; RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 &lt;juris&gt; RdNr. 14). Dem kann nicht entgegengehalten werden, auch die ergänzten Ermessenserwägungen der Beklagten bezögen sich wie bereits die Gründe des Ausgangsbescheids maßgeblich auf das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Ausgangslage des angefochtenen Bescheids, bei der nach folgerichtiger Auffassung der Beklagten zunächst aufgrund des uneingeschränkten Verbots der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (vgl. Art. 2 des Gesetzes über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten -StaatslotterieG- vom 29.4.1999, GVBl S. 226) und später aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV eine Erlaubniserteilung von vorneherein nicht in Betracht kam, durch den Wegfall des staatlichen Sportwettenmonopols grundlegend verändert wird. Die Prüfung und Beurteilung des Vorliegens individueller Erlaubnisvoraussetzungen für die Erteilung einer nach Wegfall des Sportwettenmonopols grundsätzlich möglichen Erlaubniserteilung an private Wettveranstalter und Wettvermittler ist eine vollkommen neue und andere Entscheidungsbasis. Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 &lt;juris&gt; RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 &lt;juris&gt; RdNr. 14).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;75 Das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte im vorliegenden Fall kann auch nicht als Neuerlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung unter konkludenter Rücknahme der ursprünglichen Verfügung verstanden werden. Denn eine diesbezügliche Willensbetätigung lässt sich den Äußerungen der Beklagten im Verfahren auch nicht ansatzweise entnehmen. Die von der Beklagten ergänzend herangezogenen Gründe für die Aufrechterhaltung ihrer Untersagungsverfügung können daher gegebenenfalls nur im Rahmen eines neuen Bescheids Berücksichtigung finden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;76 Nach alledem war das durch die Untersagungsverfügung angeordnete Unterlassungsgebot der Beklagten mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auch die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung hat damit insoweit keinen Bestand.&lt;br /&gt;&lt;span style="text-decoration: underline;"&gt;&lt;br /&gt;Quelle:&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2012,&lt;br /&gt;Az.: &lt;a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/10a02505u.pdf"&gt;10 BV 10.2505)&lt;/a&gt;  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;span style="text-decoration: underline;"&gt;&lt;/span&gt;(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2012,&lt;br /&gt;Az.: &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv_26.html"&gt;10 BV 10.2271)&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;   (Urteil in Auszügen)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;juris&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;/juris&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-7272202133359380183?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7272202133359380183'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7272202133359380183'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv.html' title='BayVGH: Urteil vom 12.01.2012, Az. 10 BV 10.2505'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6390220624268564094</id><published>2012-01-24T12:20:00.000-08:00</published><updated>2012-01-25T00:49:22.819-08:00</updated><title type='text'>Bay VGH entscheidet zugunsten Sportwettvermittler</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bayerischer VGH entscheidet auch im Beschwerdeverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem von der Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten gerichtlichen Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 10 CS 11.923, entschieden, dass sich die Untersagungsverfügung der Stadt Landshut im Hauptverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Unter Abänderung der negativen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes, VG Regensburg, wurde die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage wieder angeordnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bayerische VGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Staat die Vermittlung von Sportwetten nicht nur wegen einer fehlenden formellen Erlaubnis untersagen darf. Zwar bestehe der Erlaubnisvorbehalt neben dem rechtswidrigen staatlichen Sportwettenmonopol fort, jedoch sei eine pauschale Untersagung von Sportwetten ermessensfehlerhaft. Dies gelte insofern als die Behörde von einer Anwendbarkeit des staatlichen Sportwettemonopols ausgegangen ist. Ferner schreibt das Gericht:&lt;br /&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;br /&gt;"Ermessensfehlerhaft ist die Untersagungsverfügung aber auch, soweit die Antragsgegnerin sie auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die daraus resultierende formelle Rechtswidrigkeit der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers stützt, weil das Erlaubnisverfahren sicherstelle, dass die im Einzelnen in Art. 2 AGGlüStV normiertem Erteilungsvoraussetzungen eingehalten seien und die Untersagung verhindere, dass dem Ergebnis dieses Verfahrens durch die vorherige Aufnahme der Vermittlungstätigkeit vorgegriffen werde" (S. 11 f.). &lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;Da jedoch die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols rechtswidrig sind, könne eine Untersagung nicht auf das rein formale Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützt werden. Insbesondere hätte sich nichts ergeben, was die Zuverlässigkeit des privaten Betreibers und somit die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Frage stellt. Demnach ist eine Untersagung der Sportwettenvermittlung auch dann nicht rechtmäßig, wenn kein Erlaubnisverfahren in dem Freistaat Bayern anhängig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser Entscheidung setzt der Bayerische VGH seine mit dem Urteil vom &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bay-vgh-pressemitteilung-vom-13012012.html"&gt;12.01.2012&lt;/a&gt;, Az. 10 BV 10.2505, geänderte Rechtsprechung konsequent um und schließt sich von der Argumentation her und im Ergebnis den bisherigen zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichten aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen an. Nach dieser Entscheidung haben insbesondere die Landratsämter in dem Freistaat Bayern ihre bisher teilweise willkürlich harte Vollzugspraxis zu überdenken, da diesen andernfalls verlustreiche Verwaltungs- und Schadenersatzprozesse bevorstehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Kontakt:&lt;br /&gt;KARTAL Rechtsanwälte&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Jusuf Kartal&lt;br /&gt;Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)&lt;br /&gt;D - 33602 Bielefeld&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6390220624268564094?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6390220624268564094'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6390220624268564094'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bay-vgh-entscheidet-zugunsten.html' title='Bay VGH entscheidet zugunsten Sportwettvermittler'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-7707323608902692991</id><published>2012-01-23T07:28:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T04:25:25.329-08:00</updated><title type='text'>Verfassungsgerichtshof - Lottelo</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;kann sich nicht um Lotto-Lizenz bewerben&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;SMS-Spielanbieter ging bei Ausschreibung wegen formalen Gründen leer aus&lt;br /&gt;Wien - Der SMS-Spielanbieter Lottelo hat im Kampf gegen die Vergabe der Lotteriekonzession durch das Finanzministerium bis dato kein Glück. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun einen entsprechenden Individualantrag zurückgewiesen, allerdings aus formalen Gründen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://derstandard.at/1326503300846/Verfassungsgerichtshof-Lottelo-kann-sich-nicht-um-Lotto-Lizenz-bewerben"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Erster von sechs Lottelo Beschwerden vom Verfassungsgericht abgewiesen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Lottelo&lt;br /&gt;Ähnlich wie Deutschland wurde auch die Österreichische Regierung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen Glücksspiel kritisiert und wurde dazu aufgefordert seine Casino- und Lotterielizenzen neu auszuschreiben. Bisher war die Vergabe der Lizenzen immer landesintern erfolgt, was allerdings gegen die Gesetze der EU verstößt. Die Ausschreibung der Casinolizenzen läuft aktuell, die Lotterielizenz wurde bereits im Oktober vergeben. Den Zuschlag bekam der aktuelle Monopolist, die Österreichischen Lotterien. Zu den weiteren Bewerbern gehörte der SMS-Spielanbieter Lottelo, der allerdings im Vergabeverfahren erfolglos blieb. Der Anbieter war seit Januar 2010 in Österreich tätig, doch das Finanzministerium erwirkte eine Einstellung des Betriebs, weil man der Meinung war, dass SMS-Spiele unter das Glücksspielmonopol fallen würden.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/erster-von-sechs-lottelo-beschwerden-vom-verfassungsgericht-abgewiesen"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zahlreiche Verfahren sind anhängig&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;VfGH muss Glücksspiel-Wirren lösen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Wien. Österreich musste aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2010 seine Glücksspielbestimmungen auf neue Beine stellen. Erstmals werden nun die bisher freihändig vergebenen Lizenzen für Lotterien und Casinos europaweit ausgeschrieben. Die entsprechende Gesetzesnovelle hat aber nicht gerade mehr Rechtssicherheit gebracht. Die Konkurrenten der Casinos Austria finden, dass die Ausschreibungskriterien auf die ehemalige Monopolistin zugeschnitten seien und haben ihre Anwälte in Stellung gebracht. Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) sind derzeit mehrere Verfahren anhängig.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/430477_VfGH-muss-Gluecksspiel-Wirren-loesen.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;update: 26.01.2012&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/erster-von-sechs-lottelo-beschwerden-vom-verfassungsgericht-abgewiesen"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-7707323608902692991?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7707323608902692991'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7707323608902692991'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/verfassungsgerichtshof-lottelo.html' title='Verfassungsgerichtshof - Lottelo'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-301164035439096708</id><published>2012-01-22T12:04:00.000-08:00</published><updated>2012-01-22T12:45:18.025-08:00</updated><title type='text'>Aktuelle Entwicklungen im deutschen Glücksspielrecht</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(Auszug aus TLN 01/2012)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Geltung des Glücksspielstaatsvertrages ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen, ohne dass der EU-rechtlich und politisch im Entwurfsstadium steckengebliebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV-E) in Kraft treten konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schleswig-Holstein ("S-H") hat dagegen ein eigenes Glücksspielgesetz verabschiedet, das von der Europäischen Kommission als unionsrechtskonform qualifiziert worden ist und damit am 1. Januar 2012 in Kraft treten konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus unionsrechtlicher Sicht muss ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit wirklich geeignet sein, die gesetzgeberischen Zielvorgaben kohärent zu erreichen. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;(vgl. &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/urteile-aus-eilverfahren-vom-ovg.html"&gt;Plancanica u.a. Rn. 58&lt;/a&gt;)&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Prüfung darf weder sektoral noch regional auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt bleiben. &lt;/span&gt;Für die Kohärenzprüfung ist es unerheblich, wenn Glücksspiele, die Gegenstand eines Monopols sind, in die Zuständigkeit der regionalen Behörden fallen, während für andere Arten von Glücksspielen die Bundesbehörden zuständig sind. Aus unionsrechtlicher Sicht muss die Regulierung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; insgesamt kohärent&lt;/span&gt; sein. Keine Rolle spielt die Kompetenzverteilung innerhalb des Mitgliedstaates selbst.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus Sicht eines privaten Anbieters aus dem EU-Ausland ist nicht nachvollziehbar, wieso in einem Teil Deutschlands sein Online-Angebot nach Erteilung einer entsprechenden Lizenz rechtskonform ist, während es in anderen Teilen Deutschland aufgrund der besonderen Gefährlichkeit als schlichtweg verboten anzusehen ist. Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit erscheint dies in sich widersprüchlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund der dargestellten völlig unterschiedlichen, inhaltlich nicht abgestimmten Politik resultiert daraus aus unionsrechtlicher Sicht die Inkohärenz der Glücksspielregulierung im Mitgliedsstaat Deutschland.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Danach muss der Mitgliedstaat seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/09/eugh-urteil-rs-c-34709-strafverfahren.html"&gt;Dickinger &amp;amp; Ömer&lt;/a&gt; (C-347/09) vom 15. September 2011 &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;muss der Mitgliedstaat&lt;/span&gt; dann &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;die Gesamtkohärenz&lt;/span&gt;, also die &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;EU-rechtliche Geeignetheit und   Erforderlichkeit&lt;/span&gt; bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur „Vergewisserung“   damit befasster nationaler Gerichte &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;nachweisen&lt;/span&gt;: „In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das   über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Folge ist, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts die staatliche Monopolstellung sowie das Internetverbot – wie im “Entwurf der 15“ vorgesehen – nicht einmal für eine Übergangszeit weiter angewandt werden können (vgl. &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/urteil-des-europaischen-gerichtshofs-in.html%20%20Rn%2061,%2067ff"&gt;EuGH Winner Wetten&lt;/a&gt;, Rn 61, 67ff)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die staatliche Monopolstellung und das Internetverbot sind ab 1.1.2012 aus unionsrechtlichen Gründen hinfällig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle:  &lt;span style="font-size:x-small;"&gt;&lt;span style="font-size:x-small;"&gt;TIME Law News Ausgabe 01 | 2012&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/TLN_1_2012_de.pdf"&gt;(pdf-download)&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;EU-rechtskonforme Leuchtfeuer im deutschen Norden &lt;/span&gt;wider den regulatorischen Irrlichtern des Glücksspieländerungsstaatsvertrages&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Von Univ.-Prof. Dr. iur. Christian Koenig LL.M. (LSE), Universität Bonn&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;1. Zwei so unterschiedliche regulatorische Leuchtfeuer halten den EU-rechtlichen Navigationsanforderungen nicht stand – der Glücksspieländerungsstaatsvertrag provoziert eine Havarie vor deutschen und europäischen Gerichten!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Geltung des Glücksspielstaatsvertrages ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen, ohne dass der EU-rechtlich und politisch im Entwurfsstadium steckengebliebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV-E) in Kraft treten konnte. Schleswig-Holstein ("S-H") hat dagegen ein eigenes Glücksspielgesetz verabschiedet, das von der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren für (technische) Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 98/34/EG im Mai 2011 als unionsrechtskonform qualifiziert worden ist und damit am 1. Januar 2012 in Kraft treten konnte. Neu zugelassenen Anbietern wird damit in S-H der Weg für einen Geschäftsbeginn ab März 2012 eröffnet. Die anderen Bundesländer notifizierten der Kommission im April 2011 ihren GlüÄndStV-E, der von der Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Az. C (2011) 5319) als unionsrechtswidrig zurückgewiesen wurde. Nun versuchen die 15 Bundesländer ("L 15"), von dem von der Kommission auf 11 Seiten durch den Fleischwolf der EuGH-Rechtsprechung gedrehten GlüÄndStV-E zu retten, was noch zu retten ist. Während sich S-H dem sog. dänischen Regulierungsmodell angeschlossen hat, das die offene Konzessionierung von (Online-) Sportwetten-, Poker- und Online-Casinospielen ohne Bankhalter mit einem Abgabensatz von 20% auf den Rohertrag belegt und beim Spielerschutz regulatorisch aktiv ansetzt und sich damit den Gefahren des Grau- bzw. Schwarzmarktes wirksam entgegengestellt, verschließen die L 15 die Augen vor der Wirklichkeit und beabsichtigen bisher – ohne Rücksicht auf das Unionsrecht – weiterhin am Glücksspielmonopol von Sportwetten festzuhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Inkohärenz und ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Online-Poker im Vergleich zur Online-Sportwette, vergleiche:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;http://www.pt-magazin.de/newsartikel/archive/2011/november/30/article/online-poker-darf-vom-gesetzgeber-nicht-laenger-ignoriert-werden.html&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;http://www.forschung-gluecksspiel.de/pdf/Online-Poker%20Thesenpapier%2011.2011%5B1%5D.pdf&lt;br /&gt;http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3544/poker_angebote_im_internet_virtuelle_zocken_auf_dem_weg_in_die_legalitaet/&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar sollen im Rahmen einer siebenjährigen "Experimentierphase" bis zu 20 private Sportwettenanbieter (vor dem dunkelblauen Brief aus Brüssel waren nur 7 Konzessionäre vorgesehen) vorübergehend zugelassen werden, ohne dass sich erschließt, warum gerade 20 (nicht aber 21 und mehr) dem EU-Kohärenzprinzip entsprechen sollen. Nach Ablauf dieser sog. "Experimentierphase L 15" soll es weiterhin beim staatlichen Glücksspielmonopol auch für Sportwetten und dem Verbot von Online-Glücksspiel bleiben. Demgegenüber sieht das Glücksspielgesetz S-H weder eine Konzessionskontingentierung für Sportwettenanbieter noch eine Rückkehr in das staatliche Monopol vor.&lt;br /&gt;Zur Transparenz des Lizensierungsverfahrens in S-H, vergleiche:&lt;br /&gt;http://isa-casinos.de/gaming/articles/34788.html&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die aufgrund des dunkelblauen Briefes vorgeschlagenen Modifikationen des GlüÄndStV-E entbehren der Kohärenz: So bleibt es beim Verbot von Online-Casinospielen (und damit auch von Online-Poker), die Abgabenlast von privaten Anbietern wird zwar vermindert, soll sich aber immer noch am Umsatz, anstelle des glücksspielspezifisch regulatorisch sinnvolleren Rohertrages bemessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Marberth-Kubicki/Hambach/Berberich haben in ihrer Abhandlung in der K&amp;amp;R 1/2012 (S. 27 ff., 33) überzeugend dargelegt, dass das "Nebeneinander einer sich widersprechenden Politik jedoch zur Unionsrechtswidrigkeit" führen müsse. "Aus Sicht eines privaten Anbieters aus dem EU-Ausland ist nicht nachvollziehbar, wieso in einem Teil Deutschlands sein Online-Angebot nach Erteilung einer entsprechenden Lizenz rechtskonform ist, während es in anderen Teilen Deutschlands aufgrund der besonderen Gefährlichkeit als schlichtweg verboten anzusehen ist." Nur dieser Befund entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Danach muss der Mitgliedstaat seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils Dickinger &amp;amp; Ömer (C-347/09) vom 15. September 2011 muss der Mitgliedstaat dann die Gesamtkohärenz, also die EU-rechtliche Geeignetheit und Erforderlichkeit bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte nachweisen: "In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;2. Die "Experimentierklausel L 15" nach dem GlüÄndStV-E begründet keine – auch keine experimentelle – Marktöffnung, sie ist als eine regulatorische Mogelpackung inkohärent und diskriminierend!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die L 15 formulieren in der Begründung zu § 32 GlüÄndStV-E selbst, dass "im Rahmen einer zeitlich begrenzten Probephase unter grundsätzlicher Beibehaltung des staatlichen Monopols mittels einer konzessionierten Öffnung des Sportwettenangebots ein neuer Weg bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes begangen werden soll". Für die Ministerpräsidentenkonferenz Ende Oktober 2011 in Lübeck, wo sich die 15 Ministerpräsidenten auf Eckpunkte eines GlüÄndStV-E einigten, hatten sich die Glückspielreferenten der L 15 ein besonders rafiniertes – EU-rechtlich perfides – Regulierungskonzept einfallen lassen, dessen Umsetzung sowohl hinsichtlich des ehrgeizigen Ratifikationszeitplanes (Dezember 2011!) als auch des Inhaltes politisch und EU-rechtlich nur scheitern konnte:&lt;br /&gt;Schon vor der "Experimentierphase" sollten private Anbieter durch zwei Oddset begünstigende Übergangsvorschriften benachteiligt werden. Zum einen sollten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüÄndStV-E die bestehenden Sportwettenerlaubnisse der staatlichen Lotteriegesellschaften bis zum 31. Dezember 2012 fortgelten. In diesem Zeitraum dürften die Lotteriegesellschaften Sportwetten (und Lotterien) im Internet anbieten und bewerben. Private Anbieter wären während dieser Zeit vom Markt ausgeschlossen. Die staatlichen Anbieter könnten ein halbes Jahr lang den neu geöffneten Sportwettenmarkt im Internet unter sich aufteilen und erhielten dadurch einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor den neuen Marktteilnehmern. Zum anderen könnten sich die staatlichen Sportwettenanbieter im Anschluss an diesen ersten Übergangszeitraum (zweite Jahreshälfte 2012) auf die weitere Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüÄndStV-E berufen. Danach wäre das gemeinsame Sportwettangebot der staatlichen Veranstalter und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a in Verbindung mit § 4c GlüÄndStV-E zulässig. Es erschließt sich in keiner sachlichen Weise, inwieweit die beiden Übergangsvorschriften nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 GlüÄndStV-E gerade im Zusammenwirken mit der sich daran anschließenden "Experimentierphase" überhaupt "dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen", dürfen doch Beschränkungen, die mit "dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden" (EuGH-Entscheidungsformel in der Rechtssache C-409/06 - Winner Wetten GmbH).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;3. Die "Experimentierklausel L 15" begründet auch gar keine objektive und diskriminierungsfreie Evaluationsgrundlage!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während der "Experimentierphase L 15" sollen nicht etwa die objektiven Erfahrungsdaten generiert und ausgewertet werden, die es den Ländern dann erlaubten, eine auf objektiver und diskriminierungsfreier Evaluationsgrundlage beruhende Entscheidung vorzubereiten, entweder zum staatlichen Monopolsystem zurückzukehren oder die Liberalisierung regulatorisch zu konsolidieren. Indes bleiben nach dem GlüÄndStV-E sachliche und voraussehbare Kriterien, welche die rechtliche Erforderlichkeit zur Rückkehr zum vollständigen staatlichen Monopolsystem indizieren könnten, vollständig im Dunkeln. Damit werden die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Rahmen der Beschränkung von Grundfreiheiten verletzt (EuGH, C-203/08, Sporting Exchange, Ziff. 50 und C-445/06, Danske Slagterier, Ziff. 30 ff.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;4. Die "Experimentierklausel L 15" ist nicht nur ein regulatorisches Irrlicht, vielmehr steuert sie die Wettkunden auf EU-rechtlichen Havariekurs – die privaten Anbieter diskriminierend – in 27.000 staatliche Annahmestellen!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während der "Experimentierphase" könnten die staatlichen Behörden über die Festlegung der Limits die Einnahmen der privaten Konkurrenz – ohne dass der GlüÄndStV-E gerichtlich überprüfbare Vorgaben enthält – willkürlich steuern und die Wettkunden damit in ihre 27.000 Annahmestellen kanalisieren, die nach dem politisch geäußerten Willen der Länder fortbestehen sollen und in denen keine Einsatzlimits gelten. Nach sieben Jahren entfiele die "Experimentierphase", die von den privaten Anbietern generierten Marktanteile würden zurück an das staatliche Monopol fallen, ohne dass der GlüÄndStV-E gerichtlich überprüfbare Vorgaben für die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser – dann nicht mehr vorläufigen – mitgliedstaatlichen Beschränkungsmaßnahme aufstellt, um der mitgliedstaatlichen Darlegungslast nach dem EuGH-Urteil Dickinger &amp;amp; Ömer zu genügen. Die "Experimentierklausel L 15" setzt lediglich für eine Übergangszeit den Anschein einer Marktöffnung. Im Anschluss daran entstünde wieder die heutige Rechtslage, die vom EuGH in den Urteilen in den Rechtssachen Carmen Media Group (C-46/08), Markus Stoß¸ Kulpa Automatenservice Asperg GmbH u.a (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) und Winner Wetten GmbH (C-409/06) mit einmalig klaren Entscheidungsformeln als unionsrechtswidrig qualifiziert worden ist. Die nach der "Experimentierphase" vorgesehene Rückkehr in das staatliche Monopol ignoriert den vom Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen artikulierten "berechtigten Anlass" zur Unanwendbarkeit der monopolbegründenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, wenn die privaten Sportwettenanbieter dann wieder ihre Konzession und ihre Marktanteile an das wiederauflebende Monopol verlieren sollten. Letztlich pervertiert die "Experimentierklausel" nach dem GlüÄndStV-E die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts, hat doch der Gerichtshof in der Entscheidungsformel des Urteils Winner Wetten GmbH unmissverständlich klar formuliert, dass eine mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbare nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol – gleich ob endgültig oder nur vorläufig ("experimentell") – "nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;5. Im Rahmen der sogenannten "Experimentierphase" wird das Monopol selbst nicht evaluiert, hier enthalten sich die L 15 jeglicher Experimentieransätze!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verweigerung, das Sportwettenmonopol oder das Lotteriemonopol, den Pferdewetten- oder den Automatenspielmarkt einer experimentell-regulatorischen Evaluation zu unterziehen, legt die rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung der "Experimentierphase" nach dem GlüÄndStV-E offen. Statt ergebnisoffen und diskriminierungsfrei Daten zur besseren Fundierung der einen oder anderen regulatorischen Lösung zu sammeln und auszuwerten, um dann ggf. auch den durch die schließlich gewählte Monopoloption bewirkten Eingriff in die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der ausgeschlossenen Dienstleister – zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte (EuGH-Urteil Dickinger &amp;amp; Ömer) – verhältnismäßig zu gestalten, schafft die "Experimentierphase" ein weiteres unionsrechtlich missbräuchliches Mittel zur – nach der "Experimentierphase" – dann nachhaltigen Abwehr von Konkurrenz aus dem EU-Ausland. Gleichzeitig wird die weiterhin erlaubte Betätigung privater Anbieter auf dem Automatenspielmarkt ohne weiteres fortgesetzt, während private Sportwettenangebote wieder verboten sind. Die "Experimentierklausel" nach dem GlüÄndStV-E ist damit auf einen Inkohärenz- und Diskriminierungskurs ausgerichtet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;6. Die nach der "Experimentierphase" vorgesehene Rückkehr in das staatliche Monopol entwertet schließlich die Investitionen der privaten Konzessionäre!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese würden während der "Experimentierphase" mit der Konzessionsabgabe, den Konzessionsgebühren und den "versunkenen Kosten" ("sunk costs") für die Einrichtung der notwendigen Vertriebsinfrastrukturen belastet, sie verlören aber entschädigungslos mit dem "Experimentierende" durch die Rückkehr in das staatliche Sportwettenmonopol die erarbeiteten Früchte ihrer Investitionsleistungen. Gegen diesen kraft GlüÄndStV-E eintretenden Enteignungseffekt sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen. Die Ausgestaltung der "Experimentierphase" entspricht danach nicht den unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Überprüfbarkeit von die Grundfreiheiten und Grundrechte beschränkenden Vorschriften. Der EuGH hat im Urteil Carmen Media (C-46/08) unter Ziff. 87 betont: "Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen."&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;7. Fazit (eines nordseefernen Rheinländers): Demgegenüber steht das Glücksspielgesetz S-H nach dem bestandenen Kohärenz-TÜV der Kommission als EU-rechtskonformes Leuchtfeuer auch bei stürmischer Nordsee navigationstauglich und regulatorisch gut da!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle:  &lt;span style="font-size:x-small;"&gt;&lt;span style="font-size:x-small;"&gt;TIME Law News Ausgabe 01 | 2012&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/TLN_1_2012_de.pdf"&gt;(pdf-download)&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/TLN_1_2012_de.pdf"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-301164035439096708?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/301164035439096708'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/301164035439096708'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/aktuelle-entwicklungen-im-deutschen.html' title='Aktuelle Entwicklungen im deutschen Glücksspielrecht'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-4765728491327119364</id><published>2012-01-20T12:16:00.000-08:00</published><updated>2012-01-20T14:47:09.698-08:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='http://www.blogger.com/img/blank.gif'/><title type='text'>Deutschland ist nicht resistent gegen Korruption</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Transparency International stellt Studie vor&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trotz guter Noten ist Deutschland nicht gefeit vor Korruption - zu diesem Schluss kommt &lt;a href="http://www.transparency.de/"&gt;Transparency International&lt;/a&gt; in einer Studie.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abgeordnetenbestechung und Parteiensponsoring - besonders in Wirtschaft und Parteien gebe es Handlungsbedarf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es gebe keine ausreichende Regelung zur Bestechung von Abgeordneten, kritisiert Transparency-Chefin Müller.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.transparency.de/2012-01-19-84-Forderungen.2046.0.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;   &lt;span style="text-decoration: underline;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mehr über &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/08/fachbeirat-glucksspielsucht-ist-mit.html"&gt;Ämterpatronage&lt;/a&gt;, Machtmissbrauch und Korruption:&lt;br /&gt;Parteibuchwirtschaft in öffentlichen Unternehmen - ersehen Sie aus dem Tagungsbericht über die Jahreskonferenz von &lt;a href="http://www.transparency.de/Tagungsbericht-AEmterpatronage.72.0.html"&gt;Transparency Deutschland&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Transparency Deutschland begrüßt SPD-Vorstoß zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Berlin, 12.01.2012 - Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt, dass die SPD-Bundestagsfraktion einen eigenen Vorschlag zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vorlegt. Heute wurde der Vorschlag von der stellvertretenden SPD-Fraktionsvorsitzenden Christine Lambrecht vorgestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verschärfung ist Voraussetzung für die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) durch Deutschland. Die Konvention ist inzwischen von über 150 Ländern weltweit ratifiziert worden; Deutschland gehört nicht dazu.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.transparency.de/2012-01-12-SPD-Vorstoss-zur-Ab.2042.0.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/02/amterpatronage-machtmissbrauch-und.html"&gt;Parteibuchwirtschaft&lt;/a&gt; in öffentlichen Unternehmen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Politischer Einfluss auf die Justiz wächst&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Tatsächlich ist die Justiz in Deutschland organisatorisch nicht getrennt von der Ministerialbürokratie.  &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/08/fortgesetzter-rechtsbruch-rechtsbeugung.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wolfgang Neskovic, MdB&lt;br /&gt;Richter am Bundesgerichtshof a.D.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Dritte Gewalt im politischen Diskurs &lt;/span&gt;- Vortragsmanuskript für den Vortrag zum Symposium „Justizkritik“ der „Betrifft Justiz“ vom 16.01.2010    &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame_dokumente.php?ID=Neskovic_Justiz_und_Politik.pdf"&gt;(pdf-download)&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das Urteil von Nürnberg&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Furchtbare Juristen vor Gericht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Nazi-Diktatur von 1933 bis 1945 wäre ohne die Unterstützung einer Vielzahl von Juristen nicht denkbar gewesen. Ausgerechnet Hollywood hält mit einer kaum enden wollenden Riege an Stars der deutschen Justiz den wenig schmeichelnden Spiegel vor. Jochen Thielmann erinnert an den "Das Urteil von Nürnberg" und dessen Weltpremiere vor genau fünfzig Jahren in West-Berlin. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/5114/das-urteil-von-nuernberg-furchtbare-juristen-vor-gericht/"&gt; weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-4765728491327119364?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4765728491327119364'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4765728491327119364'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/deutschland-ist-nicht-resistent-gegen.html' title='Deutschland ist nicht resistent gegen Korruption'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-8881553139728945796</id><published>2012-01-20T12:03:00.000-08:00</published><updated>2012-01-20T13:38:25.524-08:00</updated><title type='text'>Währungswetten - Wie bei einem Glücksspiel</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zins- und Finanztermingeschäfte durch Städte und Gemeinden&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Steinfurt - Eigentlich wollte Steinfurt mit spekulativen Währungswetten, sogenannten Swaps, weniger Zinsen für laufende Kredite zahlen. Doch möglicherweise droht der Kreisstadt (wie vielen weiteren Kommunen im Land auch) nun das Gegenteil....&lt;br /&gt;...... Solche Instrumente seien äußerst spekulativ und hätten mehr mit Glücksspielen als mit seriösem Geldmanagement zu tun. „Weil dies so ist, haben die Bürger einen Anspruch darauf, über alle Risiken dieser Geschäfte informiert zu werden“, schreibt Wieland dem Bürgermeister abschließend.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ahlener-zeitung.de/lokales/kreis_steinfurt/steinfurt/1862240_Wie_bei_einem_Gluecksspiel.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;hochriskante Finanzwetten - Bestechlichkeit, Bilanzfälschung, Untreue&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;-Wirtschaftskrimi&lt;/span&gt;-&lt;br /&gt;Ex-Wasserwerke-Chef muss mehrere Jahre in Haft  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/02/hochriskante-finanzwetten.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Über das Glücksspiel mit Steuergeldern&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Banken verzocken mit ihrer Casinomentalität Milliarden - die Politik nimmt die Steuerzahler damit in Geiselhaft - die Staatsverschuldung steigt auf Rekordhöhe - angeblich ist das alternativlos. (scobel 17.02.11)   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/02/zocken-auf-bayerisch.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Was sind Kreditausfallversicherungen?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Credit Default Swaps – besser bekannt als CDS – gelten als gefährliche Zockerwaffe. Sie erfüllen aber auch eine wichtige Funktion. Tatsächlich erfüllen Absicherungsgeschäfte eine wichtige ... &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/06/was-sind-kreditausfallversicherungen_12.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zins-(Währungs)-Swaps ein Glücksspiel mit nur einem Gewinner?&lt;/span&gt;  &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/12/zins-wahrungs-swaps-ein-glucksspiel-mit.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zinswetten: Deutsche Bank unterliegt vor Gericht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Frankfurt/Main/Stuttgart (dpa) - Im Rechtsstreit um riskante Zinswetten hat die Deutsche Bank erstmals vor einem Oberlandesgericht (OLG) eine Niederlage einstecken müssen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/03/zinswetten-deutsche-bank-unterliegt-vor.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesgerichtshof entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages&lt;/span&gt;   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/03/bgh-entscheidung-zu-zinswetten.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ahlener-zeitung.de/lokales/kreis_steinfurt/steinfurt/1862240_Wie_bei_einem_Gluecksspiel.html"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-8881553139728945796?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8881553139728945796'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8881553139728945796'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/wahrungswetten-wie-bei-einem.html' title='Währungswetten - Wie bei einem Glücksspiel'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-7643112823982926663</id><published>2012-01-20T11:59:00.000-08:00</published><updated>2012-01-20T12:00:36.652-08:00</updated><title type='text'>Eurex Börse Zürich wegen illegalen Glücksspiels angezeigt</title><content type='html'>Glücksspiele sind Casinos vorbehalten, argumentieren die Grünen. Gewisse Wetten an der Börse seien illegal. Deshalb haben sie eine Anzeige eingereicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;«Ausserhalb konzessionierter Spielbanken ist das Glücksspiel um Geld oder geldwerte Vorteile in der Schweiz verboten, nicht aber das Geschicklichkeitsspiel», heisst es.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Börse funktioniere, weil immer jemand kauft und verkauft, also zwei Parteien eine Wette eingehen, argumentieren die Grünen. Dieses Verhalten sei mit einem Pokerspiel zu vergleichen. Pokern gelte gemäss Bundesgericht jedoch als Glücksspiel.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Erkenntnis der Grünen ist nirgends geregelt, dass die Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nicht auch für den Finanzmarkt zu gelten habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein klarer Beweis, dass viele Börsenwetten ein Glücksspiel seien, liefern – so die Grünen – die regelmässigen massiven Verluste von Anlegern an den Börsen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Boerse-wegen-Gluecksspiels-angezeigt/story/16210892"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-7643112823982926663?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7643112823982926663'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7643112823982926663'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/eurex-borse-zurich-wegen-illegalen.html' title='Eurex Börse Zürich wegen illegalen Glücksspiels angezeigt'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-7008813736907072053</id><published>2012-01-20T10:22:00.000-08:00</published><updated>2012-01-28T08:23:36.168-08:00</updated><title type='text'>VG Düsseldorf: DeNIC muss keine Glücksspiel-Domains sperren</title><content type='html'>Eine weitere Niederlage für die Bezirksregierung Düsseldorf: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass die deutsche Vergabestelle DeNIC Domains von nicht lizenzierten Glücksspielunternehmen nicht löschen muss. Ähnliche Ordnungsverfügungen der Behörde gegen zwei Zugangsprovider wurden in den vergangenen Wochen zurückgewiesen.  &lt;a href="http://heise-online.mobi/newsticker/meldung/Urteil-DeNIC-muss-keine-Gluecksspiel-Domains-sperren-1417589.html?mrw_channel=ho%3Bmrw_channel=ho%3Bfrom-classic=1"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel - DENIC siegt am Verwaltungsgericht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;RA Daniel Dingeldey:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt die Grenzen von Gesetzen auf, die an der Grenzenlosigkeit des Internet scheitern.&lt;br /&gt;Der Leitsatz: "Die DENIC eG kann nach dem Glücksspielstaatsvertrag zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt" setzt einen klaren Maßstab für zukünftige Rechtsprechung. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2012/gluecksspiel-denic-siegt-am-verwaltungsgericht-id668140.html"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;weitere Urteile&lt;/span&gt; des VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung gegen Internet-Zugangsanbieter rechtswidrig  &lt;span style="font-weight: normal;font-size:78%;" &gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/vg-dusseldorf-sperrungsanordnung-gegen.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 458/10   &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="maindiv"&gt;            &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Datum:&lt;/div&gt;                   &lt;div class="feldinhalt"&gt;29.11.2011&lt;/div&gt;                            &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Gericht:&lt;/div&gt;                   &lt;div class="feldinhalt"&gt;Verwaltungsgericht Düsseldorf&lt;/div&gt;                            &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Spruchkörper:&lt;/div&gt;                   &lt;div class="feldinhalt"&gt;27. Kammer&lt;/div&gt;                            &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Entscheidungsart:&lt;/div&gt;                   &lt;div class="feldinhalt"&gt;Urteil&lt;/div&gt;                            &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Aktenzeichen:&lt;/div&gt;                   &lt;div class="feldinhalt"&gt;27 K 458/10&lt;/div&gt;                      &lt;/div&gt;      &lt;div class="borderBottom"&gt; &lt;/div&gt;                                                 &lt;div class="maindiv"&gt;                                      &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Schlagworte:&lt;/div&gt;             &lt;div class="feldinhalt"&gt;Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung  &lt;/div&gt;                                   &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Normen:&lt;/div&gt;              &lt;div class="feldinhalt"&gt;GlüstV § 9 Abs 1 TMG § 8 TMG § 10&lt;/div&gt;                                             &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Leitsätze:&lt;/div&gt;              &lt;div class="feldinhalt"&gt;&lt;p&gt;Die E eG kann nach dem  Glücksspielstaatsvetrag zur Einschränkung des Zugangs zu  Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts)  in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des §  8 TMG erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;                             &lt;/div&gt;        &lt;div class="borderBottom"&gt; &lt;/div&gt;                 &lt;div class="maindiv"&gt;              &lt;div class="feldbezeichnung"&gt;Tenor:&lt;/div&gt;              &lt;div class="feldinhalt"&gt;&lt;p&gt;Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Be-zirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von  110 v. H. des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages  vorläufig vollstreckbar.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Die Berufung wird zugelassen.&lt;/p&gt; &lt;/div&gt;       &lt;/div&gt;        &lt;div class="borderBottom"&gt; &lt;/div&gt;                   &lt;div class="maindiv"&gt;                        &lt;span class="absatzRechts"&gt;1&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;b&gt;Tatbestand:&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;2&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die  Klägerin erbringt als Registrierungsstelle die Nameserverdienste und  Registrierungsdatenbank-Dienste in Bezug auf die Top-Level Domain ".de".  Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Nameserverdienst  gewährleistet die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen  IP-Adressen des Rechners, von welchem die vom Nutzer durch Eingabe des  Domainnamens aufgerufenen Inhalte abzurufen sind. Im Kern speichert die  Klägerin die zur Zuordnung erforderlichen Daten auf mehreren Nameservern  an verschiedenen Orten auf der Welt und ermöglicht den Zugriff auf die  Daten durch die Nutzer. Ergänzend hält sie in einer Datenbank zu  Informationszwecken Domain- und Kontaktdaten vor und ermöglicht einen  Zugang zu diesen Daten (Whois).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;3&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Nach  vorausgegangener Anhörung gab die Bezirksregierung E1 der Klägerin  durch Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 auf, die von der Klägerin  registrierte Domain "www.Q.de" zu sperren / zu dekonnektieren mit dem  Ziel, den Zugriff auf das mit der Domain aufzurufende Internetangebot zu  unterbinden. Die Sperrung / Dekonnektierung sei bis zum  31. Dezember 2010 aufrecht zu erhalten (Ziffer 1). Sie gab der Klägerin  weiter auf, die angeordnete Maßnahme innerhalb einer Woche nach  Bekanntgabe der Ordnungsverfügung umzusetzen (Ziffer 2). Weiter sei für  den Fall, dass die Angaben des bisherigen Domaininhabers gelöscht werden  sollten, anstelle des bisherigen Domaininhabers "E Domain Verwaltungs-  und Betriebsgesellschaft eG, Lstraße 75 - 77, 00000 G" für die Dauer der  Dekonnektierung einzutragen (Ziffer 3). Jegliche Hinweise, die ein  Auffinden der hinter der Domain liegenden Inhalte ermöglichten, für  Nutzer, welche auf die zu sperrende Domain zugreifen wollen, seien zu  unterlassen (Ziffer 4). Diese Maßnahmen seien mit Bekanntgabe des  Bescheides sicherzustellen (Ziffer 5). Die Kosten der angeordneten  Maßnahme seien von der Klägerin zu tragen (Ziffer 6). Für den Fall der  Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 - 3 drohte die Bezirksregierung E1  der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro an  (Ziffer 7) und setzte gegen die Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe  von 1.000,00 Euro fest (Ziffer 8).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;4&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Gegen  die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 erhob die Klägerin am  5. Januar 2009 Klage (27 K 65/09) und suchte zugleich um einstweiligen  Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) ordnete  die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 - 7  der Ordnungsverfügung an. Die von dem Beklagten gegen den Beschluss  gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09)  zurück. Die Bezirksregierung Düsseldorf hob daraufhin die  Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 durch Ordnungsverfügung vom  15. Januar 2010 auf (Ziffer 5) und das Klageverfahren 27 K 65/09 wurde  nach Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 16. Februar 2010  eingestellt.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;5&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;In  der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 untersagte die  Bezirksregierung E1 der Klägerin zugleich, die unerlaubte Veranstaltung  von Glücksspielen durch den Anbieter J Limited, K, Antigua, zu  unterstützen, in dem sie die Second Level Domain "Q.de" registriert und  es ermöglicht, über dieser Domain auf die Seite "www.Q.com" zu gelangen  (Ziffer 1). Sie gab der Klägerin auf, die Maßnahme innerhalb einer Woche  nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung umzusetzen (Ziffer 2). Zugleich  drohte sie der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld  in Höhe von 10.000,00 Euro an (Ziffer 3) und setzte eine  Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro fest (Ziffer 4). Zur  Begründung führte die Bezirksregierung E1 im Wesentlichen aus: Dem  Glücksspielanbieter der Seite "www.Q.com" (J) habe sie durch  Ordnungsverfügung aufgegeben, das Angebot auf den von ihm betriebenen  Internetauftritten, insbesondere "www.Q.com", so einzuschränken, dass  die von ihm angebotenen Glücksspiele nicht für Spieler im Bundesland  Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden. Die Untersagungsanordnung sei  zwischenzeitlich bestandskräftig. Gleichwohl werde diese Seite mit dem  zu beanstandenden Inhalt weiter betrieben und sei auch über die Seite  "www.Q.de" zu erreichen. Über diese Website (".de"), die ohne Inhalt  angeboten werde, würden potentielle Spieler aus NRW der .com-Seite und  damit der Möglichkeit, an Glücksspielen nach dem  Glücksspielstaatsvertrag teilzunehmen, zugeführt. Sie habe damit  Link-Funktion. Nach Angaben der Klägerin betreibe sie die Nameserver für  die Top Level Domain ".de", in denen sämtliche Second Level Domains  unter ".de" mit der jeweils zugehörigen IP-Nummer oder weiterführenden  Nameservern verzeichnet seien. Die Klägerin schaffe durch die Aufnahme  der Domain "Q.de" und ihrer technischen Daten in die Nameserver die  Möglichkeit, dass über diese Seite in Nordrhein-Westfalen unerlaubtes  Glücksspiel veranstaltet und hierfür geworben werde. Mit der  Veranstaltung und Werbung im Internet werde gegen den  Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und § 284 Strafgesetzbuch (StGB)  verstoßen. Dieser Verstoß sei zu unterbinden. Die Glücksspielaufsicht  habe u. a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel  und die Werbung hierfür unterbleibe. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2  Glücksspielstaatsvertrag könne die jeweilige Aufsichtsbehörde die  erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall erlassen. Die gleiche Anordnung  könne auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 5 Glücksspielstaatsvertrag analog  gestützt werden. Ziel der Maßnahme sei es allein, Spielern aus NRW den  Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel der Seite "Q.com" über das Internet  – verlinkt über die Seite "Q.de" – zu verwehren. Ein Verstoß gegen den  Glücksspielstaatsvertrag liege vor. Auf der Internetseite "Q.com", auf  die über die Seite "Q.de" verlinkt werde, werde öffentliches Glücksspiel  veranstaltet und beworben, nämlich u. a. Sportwetten, Poker und Casino.  Dieses Glücksspielangebot sei unzulässig, weil der Veranstalter des  öffentlichen Glücksspiels über keine Erlaubnis der zuständigen Behörde  in NRW verfüge, die Veranstaltung und Werbung hierfür im Internet  erfolge, der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt werde und die  Registrierung / Konnektierung der Domain "Q.de" durch die Klägerin sei  unzulässig, weil sie damit den Zugang (auch) von NRW aus zu dem  unerlaubten Glücksspiel auf der .com-Seite – verlinkt über die  .de-Seite – erst ermögliche. Sie handele mit dieser Maßnahme im Rahmen  ihrer Verbandskompetenz. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des  OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 - sei  es ihr zwar nicht möglich, eine "Sperrung" der Second-Level-Domain  "Q.de" in Hessen zu verfügen. Jedoch werde ihre Verbandskompetenz nicht  überschritten, soweit sie lediglich eine "Untersagung" in NRW verfüge,  die im Rahmen der ihr aufgegebenen Gefahrenabwehr für ihren räumlichen  Zuständigkeitsbereich, nämlich für das Land Nordrhein-Westfalen,  erlassen werde. Dies sei mit der getroffenen Untersagungsregelung  geschehen. Denn nur für NRW werde untersagt, an dem Angebot des in NRW  per Internet empfangbaren unerlaubten Glücksspiels (über Registrierung /  Konnektierung der .de-Domain) mitzuwirken. Die Untersagungsanordnung  sei gegen den Störer zu richten. Nach dem ordnungsrechtlichen  Störerbegriff könne nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der  die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar und  schuldhaft vorgenommen oder veranlasst habe. Vielmehr sei auch derjenige  ordnungspflichtig, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat  kausal an der Herbeiführung des Rechtsverstoßes mitgewirkt habe, wobei  als Mitwirkung auch die Unterstützung eines eigenverantwortlichen  Handelns Dritter genüge, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche  Möglichkeit zur Verhinderung des Rechtsverstoßes habe. Auch nach den  telemedien-rechtlichen Regelungen (§ 7 ff. TMG) könnten Personen, die  dem Täter lediglich eine rechtliche Hilfestellung bei der Nutzung des  Internets bieten, als Störer in Haftung genommen werden. Mit der  Ordnungsverfügung werde die Klägerin als Registrar ordnungsrechtlich als  Störer in Anspruch genommen. Die Störerauswahl liege im Ermessen der  zuständigen Behörde und sei mit besonderer Sorgfalt erfolgt und unter  Berücksichtigung aller aufeinandertreffenden widerstreitenden Interessen  der Beteiligten getroffen worden. Die Klägerin unterstütze unerlaubtes  Glücksspiel, leiste damit einen eigenen kausalen und nicht hinweg  denkbaren Beitrag für den Straftatbestand, indem sie als Registrar  (Verwalter) für den Domaininhaber die Registrierung / Konnektierung der  ".de-Domain" sicherstelle und verantworte und es damit ermögliche, dass  über diese Internetseite verlinkt wird auf das Angebot "Q.com", also auf  unerlaubtes Glücksspiel. Damit werde einer unüberschaubaren Vielzahl  von Spielern (auch) in NRW das unerlaubte Glücksspiel nahe gebracht und  zur Verfügung gestellt. In ihrer Eigenschaft als Registrar (Verwalter)  sei die Klägerin als Mitstörer derjenige, der im Rahmen der von ihr zu  treffenden Störerauswahl geeignet sei, die Rechtsverletzung am  schnellsten und wirksamsten zu beseitigen. Der Glücksspielanbieter der  Seite "Q.com" (Inhaltsanbieter) sei mit Sitz im Ausland für sie als  Überwachungsbehörde nicht greifbar. Eine Kontaktaufnahme dorthin sei  ohne Reaktion geblieben. Die an ihn ebenfalls erlassene  Untersagungsverfügung sei bestandskräftig, könne jedoch im Ausland nicht  vollstreckt werden. Auch nach Erfahrungen in anderen vergleichbaren  Fällen sei ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den im Ausland  befindlichen Störern ohne Erfolg. Danach sei die Klägerin der richtige  Adressat dieser Anordnung. In welcher Form und über welche Maßnahme die  Klägerin der Untersagung nachkomme, bleibe ihr überlassen. Entscheidend  sei allein, dass vom Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bei Eingabe  von "www.Q.de" die Seite "www.Q.com" nicht mehr erreichbar sei und damit  die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür in  NRW, vermittelt über die Seite "Q.de", verhindert werde. Die  Ordnungsverfügung sei insgesamt verhältnismäßig, weil sie geeignet,  erforderlich und angemessen sei. Die Geeignetheit ergebe sich bereits  daraus, dass das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels und die Werbung  hierfür nach Befolgen der Untersagungsanordnung in NRW nicht mehr  erfolge und damit der Straftatbestand nicht mehr begangen werde. Sie sei  auch das mildeste Mittel, denn der eigentlich Verantwortliche reagiere  nicht auf die ihm zugesandte Verfügung. Ein anderes weniger  einschneidendes Mittel zur Verhinderung des beschriebenen Verstoßes sei  einstweilen nicht erkennbar. Sofern der Klägerin ein weniger  belastendes, aber ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung stehen sollte,  stelle sie es anheim, es fristgerecht als Austauschmittel anzubieten.  Selbst die Tatsache, dass durch eine Dekonnektierung die genannte  Internetseite im gesamten Bundesgebiet oder weltweit nicht mehr  erreichbar wäre, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.  Denn die Verhinderung eines Straftatbestandes und die Unterbindung der  Verletzung des Glücksspielrechts sei ein gewichtiges Anliegen,  demgegenüber das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und des  Dienstanbieters zurückstehen müsse. Zu berücksichtigen sei, dass die  Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür  bundesweit verboten und strafbar seien. Die Entscheidung sei auch  ermessensgerecht. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens seien die  Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte abgewogen und vor dem Hintergrund der  angewendeten Vorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages,  bewertet worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Insbesondere  sei ein "Nichteinschreiten" nicht in Betracht gekommen vor dem  Hintergrund der gravierenden Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag  und des Strafgesetzbuches, an denen die Klägerin durch die  Registrierung / Konnektierung der Domain "Q.de" ursächlich mitwirke.  Deutlich werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Klägerin  spätestens seit der Anhörung vom 13. Mai 2008 bösgläubig sei und sich  seither einer Beihilfe zu unerlaubtem Glücksspiel nach § 284 StGB  strafbar mache.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;6&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die  Klägerin hat am 21. Januar 2010 Klage erhoben. Auf den am 22. Januar  2010 gestellten Antrag der Klägerin hat die Kammer durch Beschluss vom  17. Mai 2010 (27 L 143/10) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die  Ziffern 1 - 3 angeordnet. Die gegen den Beschluss vom Beklagten  gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 18. November   2010 (13 B 659/10) zurückgewiesen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;7&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Mit  Schriftsatz vom 26. November 2010 hat die Bezirksregierung E1 eine  Ermächtigung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom  23. November 2010 vorgelegt, durch welche der Beklagte und die  Bezirksregierung E1 ermächtigt werden, gegen die Klägerin  ordnungsrechtlich vorzugehen, um die Domain "www.Q.de" zu sperren / zu  dekonnektieren. Die Ermächtigung umfasst die am 15. Januar 2010  erlassene Ordnungsverfügung.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;8&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Zur  Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die  Bezirksregierung E1 verlange – wie durch die Ordnungsverfügung vom 18.  Dezember 2008 – in der Sache eine Dekonnektierung und Löschung der  Second-Level-Domain. An der Wiederholung dieser Anordnung durch die  Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 sei die Bezirksregierung E1 jedoch  auf Grund der Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom  18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009  (13 B 725/09) gehindert gewesen. Die Schwere des Verstoßes führe zu  einer Nichtigkeit der Ordnungsverfügung. Die angeordnete Dekonnektierung  und Löschung der Second-Level-Domain könne zudem nicht auf das  Staatsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt werden, so dass  die Bezirksregierung E1 – wovon die Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2009  (27 L 9/09) ausgegangen sei – durch die Anordnung die Verbandskompetenz  des Landes Nordrhein-Westfalen überschreite. Gleiches gelte auf Grund  des Umstandes, dass die Dekonnektierung und Löschung – was das OVG NRW  in seinen Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18.  November 2010 (13 B 659/10) hervorgehoben habe – von ihrem Sitz in  Frankfurt am Main vorzunehmen sei. Die Ermächtigung des Hessischen  Ministeriums des Inneren und für Sport sei unerheblich, da diese nach  Erlass der Ordnungsverfügung erteilt worden sei und sich auf die von der  Second-Level-Domain "Q.de" abzugrenzende Third-Level-Domain "www.Q.de"  beziehe. Zudem erstrecke sich die Ermächtigung nicht auf ein Vorgehen  nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Überdies könne sie – wie die Kammer  im Beschluss vom 17. Mai 2010 (27 L 143/10) im Ergebnis zu Recht  angenommen habe – nicht als Störerin herangezogen werden. Sie leiste  keinen kausalen Beitrag dafür, dass Internetnutzer aus  Nordrhein-Westfalen auf die unter der Domain "Q.com" angebotenen Inhalte  zugreifen können. Im Besonderen sei unzutreffend, dass ihr Verhalten  für den Straftatbestand des § 284 StGB "nicht hinweg denkbar" sei. Das  Gegenteil sei der Fall. Der Straftatbestand, der nach Auffassung der  Bezirksregierung E1 darin verwirklicht sei, dass unter der Domain  "Q.com" unerlaubtes Glücksspiel für eine unbestimmte Anzahl von Spielern  zur Verfügung gestellt werde, entfalle keineswegs, wenn die Domain  "Q.de" gelöscht oder dekonnektiert wäre. Das Spielangebot wäre genauso,  wie zuvor, vermittels der Domain "Q.com" auch in Nordrhein-Westfalen  erreichbar. Es fehle damit an einer ordnungsrechtlichen Kausalität und  Verantwortlichkeit. Erforderlich wäre insoweit vielmehr eine  "unmittelbare Verursachung" der Gefahr oder Störung. Unzutreffend sei  die Kammer im Beschluss vom 17. Mai 2010 jedoch davon ausgegangen, dass  das Telemediengesetz auf sie Anwendung finde. Im Besonderen vermittle  sie keinen Zugang zu der Nutzung von Telemedien. Sie vermittle keine  Verbindung zwischen Nutzer und Dienstanbieter. Ebenso wenig könne sie  als Nichtstörerin in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit der  Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin sehe der  Glücksspielstaatsvertrag nicht vor und ein Rückgriff auf das  Ordnungsrecht  sei auf Grund der Sperrwirkung des  Glücksspielstaatsvertrages als Spezialgesetz ausgeschlossen. Zudem  handele die Klägerin im Interesse der Allgemeinheit. Diese Funktion der  Klägerin spreche gegen die Annahme einer Ermächtigung zur  Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;9&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die Klägerin beantragt,&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;10&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;b&gt;die Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 aufzuheben.&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;11&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die Beklagte beantragt,&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;12&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;b&gt;die Klage abzuweisen.&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;13&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Ergänzend  zu den Gründen der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 führt der  Beklagte im Wesentlichen aus, durch die Ermächtigung des Hessischen  Ministeriums des Inneren und für Sport vom 23. November 2010 werde das  Problem der Überschreitung der Verbandskompetenz behoben.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;14&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die Klägerin und der Beklagten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;15&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Wegen  der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend  auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 27 K 458/10, 27 L 143/10,  27 K 65/09 und 27 L 9/09 sowie der Verwaltungsvorgänge der  Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;16&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;b&gt;Entscheidungsgründe:&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;17&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;I.   Auf Grund des Einverständnisses der Klägerin und des Beklagten kann  die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;18&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;II.  Die zulässige Klage ist begründet. Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4  der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 sind  rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1  Satz 1 VwGO).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;19&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;1. Dies gilt zunächst in Hinsicht auf die Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;20&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Ein  Verstoß gegen die Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom  18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009  (13 B 725/09), der zur Rechtswidrigkeit (oder Nichtigkeit) der Regelung  führen könnte, liegt indes nicht vor. Maßgebend ist der Zeitpunkt der  Entscheidung des Gerichts.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;21&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14/09 -, Juris (Rdnr. 20).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;22&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Zu diesem war die Bindungswirkung auf Grund der zwischenzeitlichen Erledigung des Klageverfahrens 27 K 65/09 weggefallen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;23&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, Juris (Rdnr. 41).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;24&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Offen  gelassen werden kann, ob sich, nachdem die Bezirksregierung E1 durch  das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu einem Vorgehen  gegen die Klägerin ermächtigt wurde, die Rechtswidrigkeit der Regelung  in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung – wie von der Kammer im Beschluss vom  18. Mai 2009 (27 L 9/09) und dem OVG NRW in den Beschlüssen vom 21.  Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18. November 2010 (13 B 659/10)  angenommen – weiterhin aus einer Verletzung der Verbandskompetenz ergibt  und ob die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1  Satz 2 und 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), auf welche die  Bezirksregierung E1 die Ordnungsverfügung gestützt hat, in Gänze erfüllt  sind. Denn die Klägerin durfte von der Bezirksregierung E1 nicht als  Störerin in Anspruch genommen werden (a) und das Ermessen der  Bezirksregierung Düsseldorf zu Gunsten einer Inanspruchnahme der  Klägerin als Nichtstörerin war nicht auf Null reduziert (b).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;25&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;a) Die Klägerin durfte von der Bezirksregierung E1 nicht als Störerin in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;26&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Nach  § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die für Glücksspielaufsicht zuständige  Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im  Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5  GlüStV Diensteanbietern im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG, der an die Stelle  des § 3 Teledienstgesetz (TDG) getreten ist, soweit sie nach diesem  Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten  Glücksspielangeboten untersagen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;27&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Der  GlüStV trifft keine Regelungen zu den als Störer in Anspruch zu  nehmenden Personen. Die Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3  Nr. 5 GlüStV differenziert nicht zwischen Störern und Nichtstörern. In  Hinsicht auf die Störerhaftung ist sonach mangels Spezialregelung auf  die allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts  zurückzugreifen. Die Regelung unterscheidet sich insoweit von § 22 Abs. 3  des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV), der eine umfassende  Eingriffsbefugnis enthielt und die Inanspruchnahme von  Nichtverantwortlichen ausdrücklich vorsah. Hiernach konnten Maßnahmen  zur Sperrung von Internetangeboten, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem  Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV (Inhalteanbieter) als nicht  durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen, auch gegen den  Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet  werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar war. Bei §  22 Abs. 3 MDStV handelte es sich um eine spezialgesetzliche  Sonderregelung, die im Anwendungsbereich des MDStV nach § 19 Abs. 4  MDStV i. V. m. § 17 Abs. 4 OBG NRW den allgemeinen ordnungsrechtlichen  Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher in § 19 Abs. 1  bis 3 OBG NRW vorging.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;28&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 L 4148/02 -, Juris (Rn. 74).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;29&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Im  Gegensatz zu dem von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Begründung  einer Störereigenschaft der Klägerin in der Ordnungsverfügung  herangezogenen Störerbegriff im Zivil- und Wettbewerbsrecht, welchem die  Rechtsfigur des Nichtstörers unbekannt ist und welcher im Kern im Sinne  einer Äquivalenz jegliche Mitverursachung erfasst,&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;30&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;vgl.  Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99 -,  GRUR 2002, 618; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 1. August  2002 - 2 U 47/01 -, NJW-RR 2003, 1273; Hanseatisches OLG, Urteil vom 4.  November 1999 - 3 U 274/98 -, MMR 2000, 92; Billmeier, in: Manssen,  Telekommunikations- und Multimediarecht, Loseblattwerk (Stand: 7/2010), D  § 7 TMG Rn. 147 ff., m. w. N.,&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;31&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;ist  die Zurechnung im Polizei- und Ordnungsrecht nach der in Rechtsprechung  und Schrifttum herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung auf  Ursachen zu begrenzen, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen  und so die Gefahrengrenze überschreiten.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;32&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl.  OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355  m. w. N.; Bundesverwaltungsgereicht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember  1980 - 4 B 192/80 -, Juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,  Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280;  Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S.  313; Denninger, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4.  Auflage (2007), E Rn. 77, m. w. N.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;33&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Bei  der Bewertung, wann ein Diensteanbieter die Gefahrengrenze  überschreitet und so als Störer anzusehen ist, müssen nach der Wertung  des Gesetzgebers die Haftungsgrundsätze und Haftungsprivilegien nach dem  TMG Berücksichtigung finden. Deshalb bedarf es, zumindest im  Ordnungsrecht, keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die  Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) im Rahmen der  Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach den Regelungen des (Sonder-)  Ordnungsrechts zu berücksichtigen sind, ob sie also als Vorfilter oder  Nachfilter einzuordnen sind.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;34&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl.  Billmeier, a.a.O., § 7 TMG Rn. 6 ff.; Heckmann, Juris Praxiskommentar  zum Internetrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung. Kapitel 1.7, Rn. 66 f.;  Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, Das neue Informations- und  Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981 (2984).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;35&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Offen  gelassen werden kann, ob die Klägerin als Registrierungsstelle in  Negativabgrenzung zu Telekommunikationsdiensten und Rundfunk  Telemediendienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG erbringt und durch  die Zuordnung der Domainnamen zu der zugehörigen IP-Adresse in Bezug auf  die Top-Level-Domain ".de" (im weiteren Sinne) den Zugang zur Nutzung  von Telemedien vermittelt und sie damit Dienstanbieter im Sinne des § 2  Satz 1 Nr. 1 TMG ist. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des  Telemediengesetzes auf die Klägerin abgelehnt wird, sind jedenfalls die  Wertungen der §§ 7 bis 10 TMG heranzuziehen für die Abgrenzung, ob und  wann die Klägerin durch die Nameserverdienste und  Registrierungsdatenbankdienste die Gefahrengrenze überschreitet und nach  den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts Störerin ist.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;36&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Diensteanbieter  sind nach § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung  bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In Hinsicht  auf fremde Informationen ist im Telemediengesetz jedoch eine  Haftungsprivilegierung vorgesehen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG sind  Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von  ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder  nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit  hinweisen. Spezifische Haftungsprivilegierungen ergeben sich in  Abhängigkeit von der Funktion des Diensteanbieters aus den §§ 8 bis 10  TMG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung  oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen  Gesetzen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des  Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;37&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die  Klägerin ist - die Anwendbarkeit des TMG unterstellt - aufgrund ihrer  Tätigkeit als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler)  anzusehen, nicht hingegen als Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG  (Inhalteanbieter). Ein Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG speichert  Informationen im Auftrag eines Nutzers, er stellt dem Inhaber der  Informationen Speicherkapazität zur Verfügung. Ein Diensteanbieter im  Sinne des § 8 TMG übermittelt demgegenüber fremde Informationen in einem  Kommunikationsnetz oder vermittelt den Zugang zur Nutzung zu solchen.  Die Klägerin vermittelt (im weiteren Sinne) durch die Zuordnung von  Domainnamen zu den zugehörigen IP-Adressen den Zugang zu der Nutzung von  durch Dritte auf Servern vorgehaltene Informationen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;38&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl.  Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, TDG, 1. Auflage (2004), § 9  TDG Rdnr. 18, in Bezug auf die in der Funktion im Kern vergleichbare  Tätigkeit von Domain-Name-Server-Provider.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;39&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Sie  erbringt als Registrierungsstelle die Nameserverdienste und  Registrierungsdatenbankdienste in Bezug auf die Top-Level-Domain ".de".  Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Nameserverdienst  gewährleistet die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen  IP-Adressen des Rechners, von welchem die vom Nutzer durch Eingabe des  Domainnamens aufgerufenen Inhalte abzurufen sind. Im Kern speichert die  Klägerin die zur Zuordnung erforderlichen Daten auf mehreren Nameservern  an verschiedenen Orten auf der Welt und ermöglicht den Zugriff auf die  Daten durch die Nutzer. Ergänzend hält sie in einer Datenbank zu  Informationszwecken Domain- und Kontaktdaten vor und ermöglicht einen  Zugang zu diesen Daten (Whois). Sie vermittelt sonach (im weiteren  Sinne) den Zugang zu von Dritten auf Servern vorgehaltenen  Informationen. Gespeicherte Information hält sie zwar in Gestalt der  Domain- und Kontaktdaten vor. Diese Informationen haben jedoch  inhaltlich keinen Bezug zu den hier relevanten Verboten des  Glückspielstaatsvertrages. Sie sind glücksspielrechtlich "neutral". Die  Klägerin speichert hingegen keine Informationen der Internet Opportunity  Entertainment (Sports) Limited und sonach keine Glücksspielinhalte.  Dies mag abweichend – wie im Beschluss des OVG NRW vom 26. Januar 2010  (13 B 760/09) – in Bezug auf Registrare zu bewerten sein, welche in der  Regel zugleich Hostproviderdienste erbringen und in einer unmittelbaren  Vertragsbeziehung zu dem Glücksspielveranstalter als Inhalteanbieter  stehen. Es kann überdies davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in  keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung zu der J Limited steht.  Administrativer Ansprechpartner und Zonenverwalter in Bezug auf die  Domain "Q.de" ist ausweislich der Whois-Auskunft der Klägerin die  Registrarin O Limited.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;40&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die  Klägerin ist als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG für die durch  Aufruf der Domain "Q.de" zu erreichenden Inhalte der J Limited nicht  verantwortlich. Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind nach Abs. 1  Satz 1 der Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich,  sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der  übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten  Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. § 8 Abs. 1 Satz 1  TMG findet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der  Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes  zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;41&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Diese  Haftungsausschlussvoraussetzungen erfüllt die Klägerin. Weder  veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wählt sie  diese oder den Adressaten aus. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken  der Klägerin mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG  ausgeschlossen werden.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;42&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Der  Umstand, dass die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der  Inhalte der J Limited hat, ist im Anwendungsbereich des § 8 TMG – wie  die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den  Haftungsregelungen des § 10 TMG zeigt – ohne Relevanz.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;43&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl. Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, a. a. O., § 9 TDG Rdnr. 6.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;44&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Eine  Haftung der Klägerin als Störerin lässt sich auch nicht mit der  Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG begründen. Nach dieser Vorschrift  bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters  nach den §§ 8 bis 10 die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung  der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt.  Die von der Bezirksregierung insoweit angeführten "allgemeinen Gesetze"  begründen indes solche Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung für  den Access-Provider nicht. Dies wird gesetzestechnisch auch nicht durch §  7 Abs. 2 Satz 2 TMG bewirkt. Diese Regelung sieht – wie zitiert –  lediglich vor, dass anderweitig begründete Verpflichtungen unberührt  bleiben, d.h. fortbestehen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;45&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;b)  Soweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als  Nichtstörerin verbleibt, hat die Bezirksregierung E1 die Klägerin jedoch  nicht als solche – sondern als Störerin – in Anspruch genommen und das  Ermessen der Bezirksregierung E1 zu Gunsten einer Inanspruchnahme der  Klägerin als Nichtstörerin war nicht auf Null reduziert.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;46&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Die  Bezirksregierung E1 hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die  Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin vorgelegen haben.  Nichtstörer können nach § 19 Abs. 1 OBG NRW nur in Anspruch genommen  werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,  Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 - 18 OBG NRW Verantwortlichen nicht  oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die  Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder  durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene  Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch  genommen werden können.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;47&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Zwar  dürfte die Grundvoraussetzung der mangelnden Möglichkeit der  Gefahrabwehr durch ein Vorgehen gegen den Störer gegeben sein und wegen  des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag und der Erfüllung des  Straftatbestandes des § 284 StGB eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vom  Glücksspiel im Internet ausgehen.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;48&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, Juris (Rn. 16).&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;49&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Der  Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 lässt sich jedoch nicht  entnehmen, dass die Bezirksregierung E1 die Inanspruchnahme der Klägerin  als Nichtstörerin überhaupt in Betracht gezogen hat.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;50&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Zugleich  kann von keiner Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.  Ausnahmsweise ist eine solche anzunehmen, wenn eine gegenwärtige  erhebliche Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut besteht, die  ausschließlich durch die Inanspruchnahme des Nichtstörers umgehend  beseitigt werden kann.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;51&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Vgl.  OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -,NJW 2003, 2183,  Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, a. a. O.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;52&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;Durch  das Glücksspiel im Internet ist jedoch – wie das OVG NRW im Beschluss  vom 26. Januar 2010 (13 B 760/09) ausgeführt hat – nicht ein derart  bedeutsames Rechtsgut betroffen, dass die Bezirksregierung E1 von  vornherein von der Pflicht der (fehlerfreien) Ermessensausübung beim  Einschreiten gegen die Klägerin als Nichtstörerin entbunden wäre.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;53&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;2.  Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Ziffer 1 folgt zugleich die  Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 2 und der Zwangsgeldandrohung in  Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;54&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;3.  Schließlich erweist sich auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1  und 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 zugleich die  Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar  2010 als rechtswidrig. Die Kostenpflicht setzt eine rechtmäßige  Amtshandlung voraus. Für eine rechtswidrige Amtshandlung können keine  Kosten gefordert werden.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;55&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;III.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;56&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.&lt;/p&gt;             &lt;span class="absatzRechts"&gt;57&lt;/span&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;V.  Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO  zuzulassen. Die Rechtssache hat in Hinsicht auf die Klärung der  Störeigenschaft eines Zugangsvermittlers im Sinne des § 8 TMG  grundsätzliche Bedeutung.&lt;/p&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/27_K_458_10urteil20111129.html"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class="absatzLinks"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;                             &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-7008813736907072053?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7008813736907072053'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7008813736907072053'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/vg-dusseldorf-denic-muss-keine.html' title='VG Düsseldorf: DeNIC muss keine Glücksspiel-Domains sperren'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-4794108822155563468</id><published>2012-01-18T07:12:00.000-08:00</published><updated>2012-01-28T14:36:26.551-08:00</updated><title type='text'>Glücksspiel-Werbung unzulässig?</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Nach ZAK-Beanstandung: Sat.1 erwägt Rechtsmittel&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sat.1 wehrt sich gegen die am Dienstag bekannt gewordene Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). "Wir sind der Auffassung, dass die Werbeverbote des Glücksspielstaatsvertrages gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen und bis zum Erlass eines neuen Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr angewendet werden können", sagte Sat.1-Sprecherin Diana Schardt am Mittwoch gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de. &lt;a href="http://www.dwdl.de/nachrichten/34450/nach_zakbeanstandung_sat1_erwgt_rechtsmittel/"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;ZAK beanstandet Sat.1-Glücksspielwerbung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Weiter Zoff um TV-Spots privater Wettanbieter&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum wiederholten Mal hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) Fälle von unerlaubter TV-Werbung für öffentliches Glücksspiel beanstandet. Dieses Mal betrifft es das Sat.1-Programm.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Die ZAK wird derartige Rechtsverstöße weiter verfolgen. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag wird Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben", kündigte ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs an, in dieser Angelegenheit die fortgesetzten Verstöße der deutschen Privatsender nicht länger als Kavaliersdelikt zu betrachten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Auslegung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags sorgt bereits seit Monaten für einen Dauerkonflikt zwischen der Medienaufsicht und den TV-Sendern Sky und Sport1. Die Sender berufen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, derzufolge der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei.   &lt;a href="http://www.digitalfernsehen.de/Gluecksspiel-Sat-1-prueft-rechtliche-Schritte-gegen-ZAK-Ruege.77294.0.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel-Werbung in Sat.1 unzulässig?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Medienaufsicht hat Werbung für öffentliches Glücksspiel in Sat.1 beanstandet. Man bezieht sich auf Werbung für Sportwettenanbieter im Rahmen der Champions League.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.quotenmeter.de/cms/?p1=n&amp;amp;p2=54427&amp;amp;p3="&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das Vierte sendet SKL-Show trotz Verbot&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;font-size:100%;" &gt;&lt;br /&gt;LfM prüft erneuten Verstoß - ZAK droht mit Sanktionen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/das-vierte-sendet-skl-show-trotz-verbot.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel im TV&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;SKL-Show: Das Vierte legt sich mit Medienhütern an&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/04/glucksspiel-im-tv.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.dwdl.de/nachrichten/34450/nach_zakbeanstandung_sat1_erwgt_rechtsmittel/"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-4794108822155563468?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4794108822155563468'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4794108822155563468'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/glucksspiel-werbung.html' title='Glücksspiel-Werbung unzulässig?'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-4380438582468727162</id><published>2012-01-18T03:06:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T04:32:33.374-08:00</updated><title type='text'>IMA 2012: Kauder spricht von Verfassungsbruch!</title><content type='html'>Messeeröffnung im Wechselbad der Gefühle&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Düsseldorf 17.01.2012. Mit einem Messestand auf rund 1.400qm präsentiert sich das Berliner Traditionsunternehmen BALLY WULFF Games &amp;amp; Entertainment GmbH vom 17. – 20. Januar auf der diesjährigen internationalen Fachmesse für Waren- und Unterhaltungsautomaten (IMA) in der Düsseldorfer Messe in Halle 8a. Im Focus des Messeangebotes stehen die Multigames aus der Berliner Produktion. Während die bundesweit anerkannte Produktpalette hohe Umsatzerwartungen rechtfertigt, dämpfen der Gesetzentwurf zum Glücksspielstaatsvertrag, ausufernde Vergnügungssteuerforderungen der Kommunen und das rechtlich gesehen beispiellose Berliner Spielhallengesetz die Stimmung auf der gesamten Messe. Dazu Siegfried Kauder, Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzender des Rechtsausschusses: „Hier passiert Verfassungsbruch“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Auftakt der Internationalen Fachmesse für Unterhaltungs- und Warenautomaten (IMA) 2012 besuchte Siegfried Kauder, Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzender des Rechtsausschusses, beim offiziellen Messerundgangs den Messestand von BALLY WULFF. Geschäftsführer Tim Wittenbecher sowie der Geschäftsführer der Muttergesellschaft „SCHMIDTGRUPPE“ (Coesfeld), Arne Schmidt, informierten über die aktuellen Entwicklungen des Berliner Traditionsunternehmens.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der vorausgehenden offiziellen Eröffnungsrede zur IMA 2012 vor fast 500 Gästen kritisierte der Rechtspolitiker Kauder den Glücksspielstaatsvertrag mit mehr als klaren Worten, wie: „Politik gegen die Verfassung ist unanständig. Ich bin hier, weil es darum geht, dass eine Ungerechtigkeit beseitigt werden muss“. Das Festhalten der Länderregierungen an dem Gesetzesentwurf, der die Monopolstellung des Staates weiter zementieren soll, geißelte Kauder mit dem Satz: Die Bundesländer können nicht behaupten, sie hätten nichts von dem Verfassungsbruch gewusst. Alle einschlägigen Professoren hätten es ihnen gesagt.“ (Vergl. „Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels“ von Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Verfassungsrichter am Verfassungsgericht Rheinland Pfalz)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Siegfried Kauder nannte auch seine Motivation, warum er die Eröffnungsrede für die derzeit in Politik und Medien gegeißelte Branche hält: „Ich bin hier, weil es darum geht, dass eine Ungerechtigkeit beseitigt werden muss. Auch beim Spiel gilt: Gleiches Recht für Alle“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem Zusammenhang machte der Politiker aber auch der Branche einen Vorwurf: „Sie waren zu lange zu ruhig, Sie haben sich viel zu lange Alles gefallen lassen“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachdem DER SPIEGEL vor einiger Zeit die Bereitschaft Siegfried Kauders maliziös erwähnt hatte, gab Kauder in seiner Rede noch zu verstehen: „Ich tue hier nichts außer meiner Pflicht. Ich komme, weil eine Ungerechtigkeit beseitigt werden muss und nicht, um die Hand aufzuhalten“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Umfeld der Eröffnung demonstrierten rund 250 Auszubildende aus dem ganzen Bundesgebiet für den Erhalt ihrer Ausbildungsplätze. Denn, sollte der Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, würden ihre zukünftigen Arbeitsplätze im Laufe der kommenden Jahre der radikalen Reduzierung der Branche zum Opfer fallen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BALLY WULFF – gelebte Tradition trifft modernes Entertainment:&lt;br /&gt;Die BALLY WULFF Games &amp;amp; Entertainment GmbH ist eines der führenden deutschen Unternehmen in der Unterhaltungselektronik und vereint die Bereiche Entwicklung, Produktion und Vertrieb. Das 1950 gegründete Traditionsunternehmen gehört seit Ende 2007 zur westfälischen SCHMIDTGRUPPE. BALLY WULFF verfügt heute bundesweit über 12 Kundencenter und Vertriebsbüros und beschäftigt rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Absatz von Geldspielgeräten fokussiert sich auf den deutschen Markt, aber auch auf das Exportgeschäft mit dem Schwerpunkt Spanien. Zum Produktportfolio zählen u.a. Pool-Billardtische, Carambol, Snooker und Tischkicker. Wechselgeld-Tresore, Möbel für die Spielstättenausstattung, sowie eine ausgeklügelte Managementsoftware runden das Angebot ab. Mit dem System MAGIC CASHPOT hat BALLY WULFF wieder ein erfolgreiches Instrument der Kundenbindung geschaffen.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;Ansprechpartner:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bally Wulff Games &amp;amp; Entertainment GmbH&lt;br /&gt;Presse- &amp;amp; Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;Bernhard Eber / Nina Ahrens&lt;br /&gt;Maybachufer 48 - 51&lt;br /&gt;12045 Berlin&lt;br /&gt;Tel.: 030-62002-167&lt;br /&gt;Fax: 030-62002-222&lt;br /&gt;E-Mail:&lt;br /&gt;b.eber@bally-wulff.de&lt;br /&gt;n.ahrens@bally-wulff.de&lt;br /&gt;Internet: www.ballywulff.de&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_705.pdf"&gt;Quelle:&lt;/a&gt;   PRESSEMELDUNG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Jens Christian Magnussen und Christopher Vogt zum Spielhallengesetz: &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Dem Kohärenzgebot Rechnung tragen!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die wirtschaftspolitischen Sprecher der Fraktionen von CDU und FDP, Jens Christian Magnussen und Christopher Vogt, haben die in der heutigen (18. Januar 2012) mündlichen Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtag geäußerte Absicht der Vertreter der Spielhallenbetreiber und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, ein gemeinsames Konzept zur Bekämpfung der Spielsucht und der Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Spielhallen vorzulegen, begrüßt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Dieser Ansatz ist richtig. Damit kommen durch unsere Glücksspielgesetzgebung der Spielerschutz und die Suchtbekämpfung einen weiteren Schritt voran", erklärte Magnussen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Blick auf die von den deutschen und europäischen Gerichten geforderte Kohärenz der Glücksspielgesetzgebung sei eine Neuregelung des Automatenglücksspiels unerlässlich. Denn die Suchtgefährdung im Automatenspiel sei ungleich höher als beispielsweise bei den staatlichen Lotterien. "Dem muss die Gesetzgebung Rechnung tragen", forderte Vogt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beide Abgeordneten betonten mit Blick auf die erhebliche Kritik der Spielhallenbetreiber, dass Ziel der Gesetzgebung ein effektiver Spielerschutz und insbesondere die Suchtprävention seien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Unser Ziel ist es nicht, die Betreiber von Spielhallen zu enteignen und Arbeitsplätze zu gefährden. Allerdings muss Auswüchsen bei der Mehrfachkonzessionierung ein Riegel vorgeschoben werden", so Magnussen und Vogt abschließend.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;Pressesprecher&lt;br /&gt;Dirk Hundertmark&lt;br /&gt;Landeshaus, 24105 Kiel&lt;br /&gt;Telefon 0431-988-1440&lt;br /&gt;Telefax 0431-988-1443&lt;br /&gt;E-mail: info@cdu.ltsh.de&lt;br /&gt;Internet: www.cdu.ltsh.de&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressesprecherin&lt;br /&gt;Susann Wilke&lt;br /&gt;Postfach 7121, 24171 Kiel&lt;br /&gt;Telefon 0431-988-1488&lt;br /&gt;Telefax 0431-988-1497&lt;br /&gt;E-mail: presse@fdp-sh.de&lt;br /&gt;Internet: www.fdp-sh.de &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Spielhallengesetz für den Norden stößt auf Widerstand&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Während das Glücksspiel im Norden liberalisiert ist, will die schwarz-gelbe Koalition bei Spielhallen Beschränkungen. Juristen haben Bedenken.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.abendblatt.de/region/schleswig-holstein/article2162482/Spielhallengesetz-fuer-den-Norden-stoesst-auf-Widerstand.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Pech für Spieler, Glück für Stadt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Vergnügungssteuer erhöht.&lt;br /&gt;DONAUESCHINGEN (jms). Die Stadt Donaueschingen will das Glücksspiel bekämpfen. Deshalb hat der Gemeinderat jetzt den Vergnügungssteuersatz kräftig erhöht.&lt;br /&gt;Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer belaufen sich auf rund 420 000 Euro im Jahr. Durch die Steuererhöhung könnte die Stadt mit jährlichen Einnahmen von bis zu 540 000 Euro rechnen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.badische-zeitung.de/donaueschingen/pech-fuer-spieler-glueck-fuer-stadt--54891390.html"&gt;weiterlesen &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;GLÜCKSSPIEL&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Erstes Supercasino in London&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das Aspers Casino in Westfield Stratford City im Osten Londons. Es ist das größte Casino Großbritanniens, ein so genanntes Supercasino.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://m.welt.de/article.do?id=%252Fvideos%252Fwirtschaft%252Farticle13818108%252FErstes-Supercasino-in-London.html&amp;amp;fu=1"&gt;Quelle&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Spielautomaten-Betreiber fürchten neues Gesetz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Stuttgart. Die privaten Spielautomatenbetreiber zittern vor der möglichen Einführung eines Spielhallengesetzes im Südwesten. Rund 7000 von 10 000 Arbeitsplätzen und ein massiver Teil des Umsatzes seien in Gefahr, falls die Landesregierung den privaten Spielbetrieb durch entsprechende Gesetze einschränkt, sagte der Vorsitzende des Automaten-Verbands Baden-Württemberg, Michael Mühleck am Dienstag in Stuttgart.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikel,-Spielautomaten-Betreiber-fuerchten-neues-Gesetz-_arid,320861.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel in Stuttgart - Keiner will Spielhallen im Stadtbezirk&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Stuttgart - Spielhallen in der gesamten Innenstadt einfach verbieten, das kann die Stadt Stuttgart schon rein rechtlich nicht. Doch die kommunalen Gremien versuchen ihr Möglichstes, um die Ansiedlung weiterer Spielotheken zu verhindern. Die Angst vor dem wirtschaftlichen Niedergang einzelner Straßenzüge spielt dabei ebenso eine Rolle wie die große Sorge um den Jugendschutz und um die Verschuldung Spielsüchtiger.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gluecksspiel-in-stuttgart-keiner-will-spielhallen-im-stadtbezirk.056c455d-d1eb-4cde-be61-ada237ae00cb.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;update: 26.01.2012&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-4380438582468727162?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4380438582468727162'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/4380438582468727162'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/kauder-spricht-von-verfassungsbruch.html' title='IMA 2012: Kauder spricht von Verfassungsbruch!'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-8458340003111256393</id><published>2012-01-18T03:00:00.000-08:00</published><updated>2012-01-21T01:20:19.374-08:00</updated><title type='text'>Glücksspielkonferenz in Schleswig-Holstein setzt Maßstäbe in in Sachen Transparenz</title><content type='html'>Über 200 internationale Gäste diskutieren mit Branchenvertretern, Juristen, Politikern und Suchtexperten über das neue Gesetz – Industrie ist „heiß“ auf den „kühlen“ Norden&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schleswig-Holstein wird zum Magneten für die internationale Glücksspiel- und Wettanbieterbranche. Diesen Eindruck vermittelte zumindest die Glücksspielrechtskonferenz in Norderstedt bei Hamburg, zu der über 200 Gäste aus dem In- und Ausland angereist waren. "Schleswig-Holstein ist das erste Bundesland, das Online-Glücksspiele zulässt – aber unter strengen Auflagen und Bedingungen", sagte der internationale Glücksspielrechtsexperte Dr. Wulf Hambach gegenüber der Tagesschau &lt;a href="http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video1045290.html."&gt;http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video1045290.html.&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sven Stiel, Director North Europe bei Pokerstars.de http://www.pokerstars.de, bezeichnete das nördlichste deutsche Bundesland sogar als „gallisches Dorf“ in Deutschland. Sein Unternehmen freue sich auf den Lizenzierungsprozess in Schleswig-Holstein und sehe der Zukunft optimistisch entgegen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.freiewelt.net/blog-3927/kieler-koalition-setzt-auf-den-m%FCndigen-b%FCrger.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Deutschland liberalisiert Glücksspielmarkt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mit diesem neuen Staatsvertrag geht auch eine Liberalisierung des Glücksspiels innerhalb von Deutschland einher. Denn während im vergangenen Jahr noch ein staatliches Monopol auf Glücksspiel innerhalb von Deutschland gehalten wurde, dürfen nun auch private Anbieter auf den Markt. Dafür werden insgesamt 20 Lizenzen vergeben, die einen Anbieter dazu berechtigen, Glücksspiel in Deutschland mit kommerziellem Hintergrund zu betreiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kritiker glauben allerdings, dass er diesen nicht bekommen könnte. Der aktuelle deutsche Glücksspielstaatsvertrag könnte eventuell mit dem EU-Recht kollidieren.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://meldung.org/index.php?section=news&amp;amp;cmd=details&amp;amp;newsid=32655"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Klageflut gegen Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Schadenersatzansprüche in Milliardenhöhe&lt;/span&gt;   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.nw-news.de/owl/regionale_wirtschaft/5834487_Klageflut_gegen_Gluecksspielstaatsvertrag.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Private Glücksspielbranche fühlt sich durch geplantes Gesetz bedroht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/kampf-um-spielautomaten.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.freiewelt.net/blog-3927/kieler-koalition-setzt-auf-den-m%FCndigen-b%FCrger.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-8458340003111256393?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8458340003111256393'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8458340003111256393'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/glucksspielkonferenz-in-schleswig.html' title='Glücksspielkonferenz in Schleswig-Holstein setzt Maßstäbe in in Sachen Transparenz'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-1922607933600485031</id><published>2012-01-18T02:25:00.000-08:00</published><updated>2012-01-18T07:29:37.066-08:00</updated><title type='text'>Kauder warnt vor Verfassungsbrüchen</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Siegfried Kauder MdB bei IMA-Auftakt: Politik gegen Verfassung ist unanständig&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IMA 2012 in Düsseldorf eröffnet&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit einer deutlichen Warnung in Richtung der Bundesländer vor Verfassungsbrüchen durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag eröffnete Siegfried Kauder (MdB) die Internationale Messe für Unterhaltungs- und Warenautomaten (IMA) in Düsseldorf. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Bundesländer planen massive Restriktionen gegen das gewerbliche Automatenspiel bei gleichzeitiger Liberalisierung der staatlichen Glücksspielangebote. Kauder stellte dem die Forderung nach "gleichem Recht für alle" entgegen. Der Staat dürfe nicht "Konkurrenz platt machen".&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die diesjährige IMA in Düsseldorf findet vor dem Hintergrund großer Existenzsorgen der gewerblichen Automatenbranche statt. Im Rahmen der Neuordnung ihres Glücksspiel-Monopols planen sie scharfe Restriktionen für das Automatenspiel, die von renommierten Rechtsexperten als glatte "entschädigungslose Enteignung" bezeichnet werden. Die Branche fürchtet, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens die Hälfte ihrer Unternehmen und über 35 000 Arbeitsplätze vernichtet werden. Kauder, der Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags ist, ließ keinen Zweifel daran, dass er in den Plänen der Bundesländer auf verschiedenen Ebenen Verstöße gegen die Verfassung sieht. Diese "Politik gegen die Verfassung" bezeichnete er als "unanständig". Es sei seine Pflicht als gewählter Politiker, darauf deutlich hinzuweisen: "Ich rede hier bei Ihnen, weil es darum geht, dass Ungerechtigkeit beseitigt werden muss. Wir sind keine Bananenrepublik. Wir sind hier ein Rechtsstaat. Und ich möchte auch nur in einem Rechtsstaat leben."Paul Gauselmann, Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI), machte in seiner Rede zum IMA-Auftakt deutlich, dass die Branche um ihr Recht kämpfen wird. Er bekannte sich ausdrücklich zur Spielverordnung und den damit getroffenen Regulierungen des gewerblichen Spiels, denn die hätten sich bewährt: "Damit lässt sich das Spiel sehr gut kanalisieren, ohne dass übermäßige Probleme auftreten." Gauselmann betonte außerdem die zahlreichen Maßnahmen der Branche für den Spielerschutz, die inzwischen durch intensive Personalschulungen noch zusätzlich erweitert wurden. Allein 2011 haben mehr als 1500 Mitarbeiter die Schulungsmaßnahmen durchlaufen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Genauso konsequent verlangte er von der Politik auch "mindestens Bestandsschutz für unsere Investitionen". Im Vertrauen auf das Recht habe die Branche Milliarden investiert, Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen und zahle kräftig Steuern. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Wir lassen uns das nicht von einer Politik kaputt machen, die von der Wut über unseren Erfolg gesteuert ist." &lt;/span&gt;Die Branche forderte er zur Solidarität in diesem Kampf auf. "Die Länder diskriminieren uns als Branche der Spielsucht. Unser Ziel muss es sein klar zu machen, was wir wirklich sind: Die Branche der Spielfreude."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anlässlich der Veranstaltung bildeten über 250 Auszubildende ein Spalier für die Gäste, um an die Verbände zu appellieren, in ihrem Kampf für den Erhalt der Branche nicht nachzulassen. "Sonst haben wir, wenn wir fertig mit der Ausbildung sind, keinen Arbeitsplatz mehr", so eine Teilnehmerin. Geehrt wurden vier Auszubildende, die ihre Ausbildung mit besser als Eins bestanden hatten. Sie bekamen von den Vorsitzenden der Verbände Urkunden und Präsente.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.awi-info.de/index.php/site/news/413"&gt;Quelle: &lt;/a&gt;AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Lokale Politiker und Bankenvertreter folgten Einladung nach Düsseldorf&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Düsseldorf/Espelkamp. Anlässlich der Internationalen Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten (IMA) folgten Politiker und Bankenvertreter aus der Region Minden-Lübbecke der Einladung des Unternehmens, um sich einen persönlichen Eindruck von dem modernen Produktportfolio der Gauselmann Gruppe zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Ich freue mich sehr, dass Sie sich auch in diesem Jahr die Zeit nehmen konnten, uns hier in Düsseldorf auf unserem Messestand zu besuchen", begrüßte Paul Gauselmann seine Gäste aus dem heimischen Kreis Minden-Lübbecke, unter ihnen Landrat Dr. Ralf Niermann, die Bürgermeister Heinrich Vieker (Stadt Espelkamp) und Eckhard Witte (Stadt Lübbecke), sowie die MdLs Friedhelm Ortgies (CDU) und Kai Abruszat (FDP). Darüber hinaus hatten sich Vertreter der heimischen Banken dem traditionellen Besuch der Gauselmann Gruppe auf der IMA angeschlossen. Neben Hartmut Jork, Klaus Kienemann und Dirk Wickenkamp von der Sparkasse Minden-Lübbecke, gehörte auch Andreas Schwarz von der Volksbank Lübbecker Land eG zu den Gästen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während eines gemeinsamen Rundgangs über den rund 2800 Quadratmeter großen Messestand der Unternehmensgruppe sowie Abstechern zu einigen Tochterunternehmen wie GeWeTe und Merkur-Spielothek, die sich hier auf der wichtigsten Leitmesse der deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft mit eigenen Ständen präsentieren, zeigten sich die Besucher aus Ostwestfalen einmal mehr von der Innovationskraft und konzeptionellen Professionalität der Unternehmensgruppe beeindruckt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Landrat Dr. Niermann bedankte sich im Namen der Delegation für die Einladung nach Düsseldorf und betonte, dass man sehr stolz sei, ein Unternehmen wie die Gauselmann Gruppe in der heimischen Region zu haben, für die unternehmerische Verantwortung kein Fremdwort ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Dass unsere kommunalen Politiker und Bankenvertreter meiner Einladung gefolgt sind, ist für mich ein Beleg dafür, dass die Chemie zwischen Politik und Wirtschaft in unserer Region stimmt!", so Paul Gauselmann.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.gauselmann.de"&gt;Quelle:&lt;/a&gt;  GAUSELMANN AG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Geschlossen gegen staatliche Willkür       &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;    &lt;br /&gt;Paul Gauselmann eröffnet die Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten (IMA) in Düsseldorf        &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Siegfried Kauder, MdB, verurteilt den Glücksspielstaatsvertrag der Länder als verlogen und pharisäerhaft – „Deutschland ist keine Bananenrepublik!“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die diesjährige Eröffnung der IMA, Leitmesse der deutschen Automatenwirtschaft, war geprägt von couragierten Reden und einer ungebrochenen Entschlossenheit, der Willkür des Staates gegen das gewerbliche Automatenspiel mutig und mit aller Kraft entgegenzutreten. Paul Gauselmann, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI e.V.) forderte alle Aufstellunternehmen, Verbandsmitglieder, Beschäftigte und in der Branche tätigen ausdrücklich dazu auf, sich an dem gemeinsamen Kampf gegen die Durchsetzung eines von anerkannten Juristen als verfassungswidrig bescheinigten Glücksspielstaatsvertrages zu beteiligen. Gastredner Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, fand überdies noch deutlichere Worte für das, was die Landespolitik als neuen Glücksspielstaatsvertrag durchziehen will: „Das Vorhaben der Länder dient einzig und allein dazu, die Konkurrenz plattzumachen. Und das ist unanständig!“ Seine Botschaft an die Deutsche Automatenwirtschaft lautete daher unmissverständlich: Arrangieren Sie sich nicht länger – wehren Sie sich – das Recht ist auf Ihrer Seite!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bevor sich die Gäste zur Eröffnungsveranstaltung anlässlich der IMA 2012 in Düsseldorf zum eigentlichen Empfang begeben konnten, mussten sie ein Spalier entlang des roten Teppichs von rund 260 Auszubildenden der Automatenbranche - darunter rund 150 Auszubildende aus dem Hause Gauselmann - passieren. Die jungen Leute machten mit Plakaten und Transparenten darauf aufmerksam, dass auch ihre berufliche Zukunft angesichts der aktuellen politischen Situation auf dem Spiel steht. Nahezu alle, die an diesem Protestspalier entlang gingen, zeigten sich beeindruckt von dem konstruktiven Engagement der jungen Frauen und Männer, die derart eindrucksvoll für ihre Interessen eintreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Paul Gauselmann griff zu Beginn seiner Rede das Thema Online-Spiele auf. „Wir als Branche bieten Millionen Menschen Spielspaß. Wir zahlen rund 1,5 Milliarden Euro Steuern und Abgaben, wir beschäftigen 70.000 Menschen in unseren Unternehmen, wir bilden aus und wir halten uns an geltende Gesetze, ganz abgesehen von rund einer Milliarde an Investitionen, die wir als Branche im Durchschnitt pro Jahr tätigen. Allein die Gauselmann Gruppe hat in der Vergangenheit pro Jahr rund 200 Millionen Euro in die Zukunft investiert.“ Ganz offensichtlich sei den Politikern die weitreichenden Konsequenzen des Glücksspielstaatsvertrages nicht bewusst, denn damit forcieren sie das illegale und weitgehend unkontrollierte Spielen im Internet. Wer das Spielen in gewerblichen Spielstätten unter dem Vorwand der Spielsuchtprävention unterbinden will, werde damit dem völlig unkontrollierbaren Angebot an illegalen Online-Spielen Tür und Tor öffnen. Er sei gespannt, so Paul Gauselmann, wie lange die Politiker brauchen, um das zu erkennen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Siegfried Kauder, CDU, begann seine engagierte Rede mit deutlichen Worten: „Ich finde es beschämend, dass eine Berufsgruppe vor Gericht ziehen muss, um sich ihr Recht auf Existenz zu erstreiten!“ Die Staatsgewalt sei nicht dazu da, Dinge wie zum Beispiel gewerbliches Spiel zu verbieten, weil einige Politiker das so möchten. Im Gegenteil: „Es ist die Aufgabe, ja sogar die Pflicht jedes Politikers, Gesetze zu schaffen, die mit gültigem Verfassungsrecht übereinstimmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Staat handle überdies „verlogen und pharisäerhaft“, wenn er allen Ernstes behaupte, mit dem Glücksspielstaatsvertrag nachhaltige Spielsuchtprävention zu betreiben. Das Gesetz diene einzig und allein dem „Plattmachen vermeintlicher Konkurrenz“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Abschluss kritisierte er mit ebenso deutlichen Worten, dass die Branche viel zu lang zu ruhig und zu friedlich gewesen sei und sich viel zu viel habe gefallen lassen. Seine Botschaft lautete unmissverständlich: „Arrangieren Sie sich nicht länger, wehren Sie sich! Das Recht ist auf Ihrer Seite! Deutschland ist keine Bananenrepublik, sondern ein Rechtsstaat, den wir uns hart erkämpft haben!“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Standing Ovations bedankten sich die anwesenden Eröffnungsgäste für diese Rede, die neue Zuversicht im Kampf gegen die staatliche Willkür geweckt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Abschluss der Eröffnungsveranstaltung widmeten sich die Vorsitzenden der Branchenverbände nochmals dem Nachwuchs: Auszubildende der Automatenwirtschaft, die im vergangenen Jahr auf Landes- und Bundesebene ihre Ausbildung mit Bestnoten abgeschlossen hatten, wurden an dieser Stelle nochmals für ihr Engagement ausgezeichnet.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.gauselmann.de"&gt;Quelle&lt;/a&gt;: GAUSELMANN AG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-1922607933600485031?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1922607933600485031'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1922607933600485031'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/kauder-warnt-vor-verfassungsbruchen.html' title='Kauder warnt vor Verfassungsbrüchen'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-488585830983207388</id><published>2012-01-17T06:12:00.000-08:00</published><updated>2012-01-20T14:37:50.166-08:00</updated><title type='text'>Kampf um Spielautomaten</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Private Glücksspielbranche fühlt sich durch geplantes Gesetz bedroht&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;POTSDAM - Roter Teppich, goldene Vorhänge, blau erleuchtete Lampen. In einer Spielhalle am Potsdamer Hauptbahnhof herrscht gediegene Atmosphäre. Die freundliche Empfangsdame wechselt in Windeseile 20 Euro in Zwei-Euro-Stücke und serviert Gratis-Cappucino. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12259839/485072/"&gt;weiterlesen &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Antje Schroeder über die verschärften Regeln beim Glücksspiel&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Sinnlose Reglementierung&lt;br /&gt;Die Glücksspielbranche gehört in Deutschland zu den am härtesten reglementierten Branchen. Das soll nun noch verschärft werden. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12259831/63629/Sinnlose-Reglementierung-Antje-Schroeder-ueber-die-verschaerften-Regeln.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Gesetzgeber will „Casino“-Boom eindämmen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Laut Klaus Wilke vom Bürger- und Ordnungsamt gibt es aktuell in Darmstadt 26 Spielhallen-Standorte mit insgesamt 47 Konzessionen. Im Jahr 2004 waren es noch knapp die Hälfte davon. Eine Konzession umfasst zwölf Spielautomaten. Der überwiegende Teil sind Einzelspielhallen mit einer Konzession, doch sind in den vergangenen Jahren verstärkt so genannte „Casinos“ mit Mehrfachkonzessionen hinzugekommen. Derzeit sind das acht Betriebe. Voriges Jahr nahm die Stadt 830 000 Euro Spielapparatesteuer ein.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.echo-online.de/region/darmstadt/Gesetzgeber-will-Casino-Boom-eindaemmen%3Bart1231,2487634"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Neues Gesetz kommt - Daumenschrauben für Kölner Spielhallen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielautomaten geht es an den Kragen. Wie ein Sprecher der Landesregierung gegenüber EXPRESS bestätigte, soll ein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag die Spielsucht im Land und in Köln eindämmen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.express.de/koeln/neues-gesetz-kommt-daumenschrauben-fuer-koelner-spielhallen,2856,11372060.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Spielautomaten-Branche bangt um ihre Zukunft &lt;/span&gt;— Von Frank Bretschneider –&lt;br /&gt;Düsseldorf (dapd). Die deutschen Hersteller von Glücksspielautomaten sehen für ihre Zukunft schwarz. Die Branche erwarte massive wirtschaftliche Nachteile aus dem in diesem Jahr in Kraft tretenden neuen Glücksspielstaatsvertrag, berichtete der Verband der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) am Montag in Düsseldorf.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.boulevard-baden.de/ueberregionales/wirtschaft/2012/01/16/spielautomaten-branche-bangt-um-ihre-zukunft-von-frank-bretschneider-467144/"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielbranche kündigt &lt;a href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22445409-roundup-gluecksspielbranche-kuendigt-klageflut-gegen-staatsvertrag-an-016.htm"&gt;Klageflut&lt;/a&gt; gegen Staatsvertrag an&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielbranche will &lt;/span&gt;&lt;a style="font-weight: bold;" href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22451477-gluecksspielbranche-will-klagen-118.htm"&gt;klagen&lt;/a&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;..&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Klageflut gegen Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Schadenersatzansprüche in Milliardenhöhe &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Düsseldorf/Espelkamp. Die Hersteller und Betreiber von Unterhaltungsautomaten – der Volksmund spricht von Glücksspielautomaten – sehen sich einer staatlichen Hetzjagd ausgesetzt. Während das Zocken im Internet boomt und die Bundesländer ihre Lotterien und Casinos päppeln, drohen den traditionellen Spielhallen massive Beschränkungen. Im Kampf gegen befürchtete Einbußen erhält Branchenprimus Paul Gauselmann (Espelkamp) aber jetzt Schützenhilfe von dem Mainzer Staatsrechtler Friedhelm Hufen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.nw-news.de/lokale_news/luebbecke/luebbecke/5834487_Klageflut_gegen_Gluecksspielstaatsvertrag.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel - Der Staat gewinnt immer&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Köln (ots) - Staatlich regulierte Glücksspiele, insbesondere Lotto und Spielbanken, brachten im Jahr 2010 gut 3,3 Milliarden Euro ein; die Mittel flossen teilweise in die Landeshaushalte, teilweise direkt an geförderte Institutionen aus Kultur, Sport und Gesellschaft. Den größten Batzen - 725 Millionen Euro - nahm Nordrhein-Westfalen aus dem Glücksspiel ein. Bayern verdiente an der Spielfreude seiner Bürger annähernd 500 Millionen Euro; Baden-Württemberg und Niedersachsen kamen auf jeweils mehr als 300 Millionen Euro. Eine sichere Bank sind die Einnahmen aus dem Staatsmonopol jedoch nicht mehr. Weil mehr in Spielhallen als am Roulettetisch gespielt wird, gingen die Einnahmen der Länder seit 2002 um mehr als ein Viertel zurück. Insgesamt flossen seither gut 4,8 Milliarden Euro weniger an den Staat, als bei konstant bleibenden Einnahmen auf dem Niveau von 2002 zu erwarten gewesen wäre. Spielhallen oder Automaten in Gaststätten spülten dagegen mehr Euros in die Staatskassen. Das machte den Verlust bei den anderen staatlichen Glücksspielen zwar weitgehend wett. Allerdings müssen sich die Bundesländer diese Einnahmen mit dem Bund und den Kommunen teilen, weshalb die Länder darauf drängen, das staatliche Glücksspielmonopol auszuweiten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hubertus Bardt: Markt kontra Monopol. Liberalisierung von Glücks- und Gewinnspiel in Deutschland, IW-Positionen Nr. 51, Köln 2011, 46 Seiten, 11,80 Euro. Bestellung über www.iwmedien.de/bookshop&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressekontakt:&lt;br /&gt;Ansprechpartner im IW: Dr. Hubertus Bardt, Telefon: 0221 4981-755&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;2012 - Und wer schützt uns vor den Politikern?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;„Geschichte ist die Lüge, auf die sich alle geeinigt haben.“ (Napoleon Bonaparte)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn man den Aussagen der etablierten Medien glaubt, die das Geschäft der Angst beherrschen, wie kein anderer, scheint die größte Gefahr für die Bürger vom Terrorismus auszugehen.....Zum Schutz der Bürger vor dem Terrorismus, sind der Politik alle Mittel recht, wie auch Militäreinsätze z.B. in Afghanistan, im Irak etc.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt; &lt;a href="http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4349013-2012-schuetzt-politikern"&gt;Quelle&lt;/a&gt;     &lt;a href="http://www.blogger.com/www.macht-steuert-wissen.de"&gt;mehr&lt;/a&gt;&lt;a href="http://www.blogger.com/www.macht-steuert-wissen.de"&gt;      &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Falls Freiheit überhaupt irgendetwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.“ (George Orwell 1903-1950)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;a href="http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4352948-budgetsanierung-online-gluecksspiel"&gt;Budgetsanierung&lt;/a&gt; durch Online-Glücksspiel &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mehrere US-Bundesstaaten überlegen derzeit, ob sie das Online-Glücksspiel legalisieren sollen. Durch den Verkauf von Lizenzen und die potenziellen Steuereinnahmen soll eine zusätzliche Einnahmequelle entstehen.&lt;br /&gt;Empfindliche Reaktionen ernten die Verantwortlichen dafür von Städten, die von Glücksspielmonopolen profitieren. Das Spieler-Paradies Atlantic City macht sich wegen der Online-Konkurrenz bereits Sorgen um seine Einnahmen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.pressetext.com/news/20120119001"&gt;weiterlesen &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Jahrhundertlüge, die nur Insidern bekannt ist&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nur Wenigen ist bekannt, dass die FED (Federal Reserve Bank) keine staatliche Einrichtung ist, sondern eine Privatbank, die im Jahr 1913 gegründet wurde.&lt;br /&gt;Damit hatten die internationalen Bankiers sich den indirekten Zugriff auf das Privatvermögen der amerikanischen Staatsbürger verschafft.&lt;br /&gt;Einen erstaunlichen Satz sagte am letzen Wochenende der ehemalige Notenbankchef Alain Greenspan: "Das US-Bankensystem ist voller Betrug, und wir benötigen viel schärfere Gesetze gegen den Betrug. Es wurden Sachen gemacht, die waren sicher illegal und in manchen Fällen ganz kriminell. Betrug ist eine Tatsache. Betrug schafft große Instabilität in den kompetitiven Märkten."   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.macht-steuert-wissen.de/artikel/60/die-jahrhundertluege-die-nur-insidern-bekannt-ist.php"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;„Zufälle“ – oder geheime Zusammenhänge&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nach Gründung dieser unsichtbaren Weltregierung im Mai 1954 im Hotel de Bilderberg in Oosterbeek, Holland, konnte man feststellen, dass ein Großteil der geladenen Gäste in kürzester Zeit einen überdimensionalen Karrieresprung in Politik und Wirtschaft machte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erster Nutznießer und gleichzeitig erster deutscher Gast war Kurt Georg Kiesinger, 1957, der 1958 Ministerpräsident von Baden-Württemberg wurde. Helmut Schmidt war erstmals 1973 zu Gast und ein Jahr später wurde er Bundeskanzler. Ähnlich lief es auch für Jürgen Schrempp, der 1994 erstmalig eingeladen wurde und wie durch Zufall 1995 Chef von Daimler wurde. Dasselbe Prinzip gilt auch für den Dauergast Josef Ackermann, der 1995 das erste Mal dabei war und 1996 Deutsche Bank Vorstand wurde. Auch Angela Merkel ist Nutznießerin dieser unsichtbaren Weltregierung, deren Teilnahme 2005 ihr den Weg zur Wahl zur ersten deutschen Bundeskanzlerin ebnete.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Immer wieder treten nach den Bilderberg-Konferenzen der letzten Jahre für den Einfältigen „zufällige“ Ereignisse mit enormer Bedeutung für die Weltwirtschaft und die globale Entwicklung auf. Über die Folgeereignisse berichtete ich ausführlich chronologisch im Newsletter „Zufälle – oder geheime Zusammenhänge“   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.macht-steuert-wissen.de/artikel/131/2012-bilderberger-in-haifa-ein-treffen-mit-folgen.php"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„In der Politik geschieht nichts zufällig! Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, dass es auf diese Weise geplant war!“ (F. D. Roosevelt)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;...Politiker-Kaste ...jener fachunkundigen Traumtänzertruppe, die derzeit immer hastiger versucht den Euro zu retten und dabei eigentlich nur in Panik um das eigene Überleben kämpft, da das System mit einem rasanten Tempo auseinander bricht. In Wirklichkeit aber werden mit den immer höheren Rettungsgeldern die Finanzierer der gebrochenen Wahlversprechen gerettet. Sehr schön zu sehen ist dies an dem Erfüllungsgehilfen Wolfgang Schäuble. Sehr vielen sind seine Handlungen als Finanzminister im Bezug auf die Interessen des Deutschen Volkes unverständlich. Dabei muss man, um seine Handlungen zu verstehen, nur wissen, dass dieser im Jahr 2003 vom 15. – 18.05. in Versailles neben David Rockefeller und Hilmar Kopper (Deutsche Bank) an der Bilderberg-Konferenz teilnahm.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.macht-steuert-wissen.de/artikel/127/zufaelle-oder-geheime-zusammenhaenge.php"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Jetzt: Währungsreform, Zwangsanleihen, Goldverbot ?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Der staatliche Raubzug auf Ihr Geld hat begonnen. Denn die Geister aus der Vergangenheit wie Währungsreform, Zwangsanleihen, Goldverbot und Zwangsenteignung werden wieder auferstehen.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.macht-steuert-wissen.de/artikel/71/jetzt-waehrungsreform-zwangsanleihen-goldverbot.php"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12259831/63629/Sinnlose-Reglementierung-Antje-Schroeder-ueber-die-verschaerften-Regeln.html"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-488585830983207388?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/488585830983207388'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/488585830983207388'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/kampf-um-spielautomaten.html' title='Kampf um Spielautomaten'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-3560069899322079470</id><published>2012-01-16T17:00:00.000-08:00</published><updated>2012-01-23T07:33:09.735-08:00</updated><title type='text'>Online Lotto in Schleswig-Holstein</title><content type='html'>Lottospieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein können ihren Tipp ab sofort wieder per Internet abgeben.&lt;br /&gt;Online gespielt werden können demnach die Lotterien LOTTO 6aus49 und GlücksSpirale mit den Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 sowie die Lotterie KENO mit der Zusatzlotterie Plus5, wie NordWestLotto Schleswig-Holstein am Mittwoch in Kiel mitteilte.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/schleswig-holsteiner-koennen-wieder-online-lotto-spielen/id_53085228/index?news"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Online-Wettbörse wird Segelsport-Sponsor in Kiel&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/online-wettboerse-wird-segelsport-sponsor-in-kiel/id_52609846/index?news"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Erstes Online Glücksspiel in Dänemark&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Dänemark hat das Online Glücksspiel im vergangenen Jahr legalisiert und den Markt für private Anbieter geöffnet. Nun werden die ersten Lizenzen vergeben und Angebote veröffentlicht. Von der ersten Stunde an dabei ist auch xxxx mit seinem Portal.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.casino.de/news/news101045.html"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die ersten Lizenzen in Dänemark&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Dänemark hat das Online Glücksspiel vor einigen Wochen per Gesetz legalisiert. In der seit dem verstrichenen Zeit wurden Anträge für eine Lizenz eingereicht und überprüft. Nun gibt es die erste Liste mit zugelassenen Anbietern.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.casino.de/news/news221015.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Belgien veröffentlicht Namen lizenzierter Online Glücksspiel Anbieter&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;2011 war ein ereignisreiches Glücksspieljahr. Vor allem im rechtlichen Bereich hat sich in vielen vor allem europäischen Ländern einiges getan.Viele Länder entschieden sich dazu ihre Gesetze abzuändern und vor allem Online Glücksspiele zu legalisieren. Zu diesen Ländern gehören unter anderem Italien, Frankreich und England. In anderen Staaten steht dieser Schritt im kommenden Jahr bevor. Spanien und Dänemark werden ab 2012 Online Glücksspiele und Online Poker regulieren.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/belgien-ver%C3%B6ffentlicht-namen-lizenzierter-online-gl%C3%BCcksspiel-anbieter"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiele im Internet&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Rund 600.000 Profis und Neulinge pokern hierzulande im Internet. Damit liegt Deutschland auf Platz zwei hinter den USA, wo die meisten Online-Pokerspieler verzeichnet werden. Das Geschäft mit den deutschen Kunden ist für die Plattformanbieter lukrativ. Sie setzen mit Online-Poker mittlerweile mehr Geld um als die Sportwetten-Industrie, schreibt die Computerzeitschrift c-t [http://www.ct.de] in ihrer Ausgabe 2/12.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.itiko.de/artikel/546763/gluecksspiele-im-internet.html/"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Euro-Lotto erhöht Suchtgefahr&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Super-Jackpot von 90 Millionen Euro&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Eine neue Lotterie verspricht warmen Euro-Regen: zehn Millionen jede Woche, maximal sogar 90 Millionen.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielexperten sehen im Eurojackpot vor allem ein Risiko für Spielsucht.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Lotto gilt nicht gerade als Brennpunkt für Spielsucht. Für die demnächst startende Alternative zum Lotto, den länderübergreifenden Eurojackpot, sieht die Sache nach Experteneinschätzung anders aus.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Fachbeirat Glücksspiel lehnt Eurojackpot ab&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Anfang 2010 stellte das Gremium aus sieben Experten fest, dass „ nach Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen … auf die Bevölkerung … der Antrag auf Einführung der Lotterie Eurojackpot nicht erlaubnisfähig ist.“&lt;br /&gt;.... Das Gefährdungspotenzial … ist zwar deutlich geringer als das von Sportwetten oder Geldspielautomaten, der Eurojackpot kann jedoch nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren. Zudem würde die geplante Lotterie deutlich mehr neue Spieler in den Glücksspielsektor ziehen, die bisher noch nicht gespielt haben.....&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Wahrscheinlichkeit auf den Hauptgewinn ist 1 : 60 Millionen&lt;/span&gt;   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://m.focus.de/gesundheit/ratgeber/psychologie/sucht/euro-lotto-erhoeht-suchtgefahr-riskante-sehnsucht-nach-dem-jackpot_aid_700830.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiele - Brite gewinnt 49 Millionen Euro bei Europa-Lotto&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Briten scheinen bei der europaweiten Lotterie besonders erfolgreich zu sein. ...... &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://m.focus.de/panorama/welt/gluecksspiele-brite-gewinnt-49-millionen-euro-bei-europa-lotto_aid_705285.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Lotto-Glück, Lotto-Streit&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Chancen sind verschwindend gering, dennoch hoffen Millionen Deutsche jede Woche auf den großen Lottogewinn. Dem Staat bescheren sie damit Milliardeneinnahmen – die dieser beharrlich gegen private Anbieter verteidigt.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Neuer Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Im neuen Glücksspielstaatsvertrag, der 2012 in Kraft treten soll, ist das &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Lotto-Spielen via Internet &lt;/span&gt;wieder erlaubt. Darüber freut sich Erwin Horak, Chef von Bayern Lotto und federführend Sprecher für den Deutschen Lotto- und Totoblock, in dem alle 16 Lottogesellschaften der Bundesländer organisiert sind: &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Die internetaffinen Menschen werden immer mehr, der Internetvertriebsweg wird immer beliebter", hat Horak festgestellt. &lt;/span&gt;Aber noch viel wichtiger: Die staatlichen Betreiber hoffen auf Erleichterungen im Bereich der Werbung – und vor allem auf juristische Klarheit: &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Hier wird es künftig verbindliche Werberichtlinien der Länder geben, die dann auch vor den Zivilgerichten standhalten sollen."&lt;/span&gt;  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.dw-world.de/dw/article/0,,15614752,00.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel Gewinner ist immer die Bank&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Asiaten lieben das Glücksspiel. Davon wollen immer mehr Casinobetreiber und Staaten profitieren. Die Regierung in Singapur etwa hat lange mit sich gerungen, ob sie das organisierte Glücksspiel erlauben soll. Dann siegte die Gier.  &lt;a href="http://www.faz.net/frankfurter-allgemeine-zeitung/gluecksspiel-gewinner-ist-immer-die-bank-11584744.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiele boomen Italiener geben 76 Milliarden für Lotto aus&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Italiener sparen bei Reisen, Kleidern und Restaurants, aber nicht bei Rubbel-Losen, Lotto und Lotterien. Davon profitieren vor allem die Staatskassen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://mobil.derstandard.at/1324501622691/Gluecksspiele-boomen-Italiener-geben-76-Milliarden-fuer-Lotto-aus"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zynga will ins Geschäft mit Echtgeld-Poker einsteigen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Seit Monaten brodelt die Gerüchteküche, dass der Social Games-Hersteller Zynga in den Sektor der Online-Glücksspiele mit echtem Geld vorstoßen will. Am vergangenen Freitag hat ein Mitarbeiter bestätigt, dass zur Zeit die Möglichkeiten in diesem Geschäftsfeld geprüft werden. Im Gespräch mit dem Technikblog All Things Digital sagte der namentlich nicht genannte Sprecher, man wisse von einem großen Interesse seitens der Spieler, Glücksspiele mit echtem Geld zu betreiben.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.bildspielt.de/news/zynga-will-ins-geschaft-mit-echtgeld-poker-einsteigen-116157/"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/schleswig-holsteiner-koennen-wieder-online-lotto-spielen/id_53085228/index?news"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-3560069899322079470?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3560069899322079470'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3560069899322079470'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/online-lotto-in-schleswig-holstein.html' title='Online Lotto in Schleswig-Holstein'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-3623815073769333215</id><published>2012-01-16T13:20:00.001-08:00</published><updated>2012-01-20T14:35:54.691-08:00</updated><title type='text'>Goldgräberstimmung im Norden</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel: Wettanbieter heiß auf Lizenzen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Alleingang der schleswig-holsteinischen Landesregierung beim Glücksspiel-Staatsvertrag scheint sich auszuzahlen. Auf einem Kongress in Norderstedt im Kreis Steinburg haben sich am Montag knapp 200 Vertreter von Wettanbietern aus ganz Europa über den Kieler Sonderweg informiert. Rechtsexperten aus dem In- und Ausland sowie ein Referent des Kieler Innenministeriums informierten unter anderem über die einzelnen Schritte der Antragstellung und welche technische Verfahren das Ministerium vorschreibt, die die Wettanbieter erfüllen müssen&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/gluecksspiel169.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zockerlizenzen in Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Las Vegas in Norddeutschland&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Glücksspiel- und Wettanbieter zieht es nach Schleswig-Holstein. Ab März können sie dort Lizenzen für Online- Poker und Sportwetten erhalten - zu sehr guten Konditionen. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.taz.de/Zockerlizenzen-in-Schleswig-Holstein/%2185802/"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ein Quantum Glück&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Wettanbieter ärgern sich über den Glücksspielstaatsvertrag, auch das Kieler Unternehmen Jaxx. Eine Investition kann sich dennoch lohnen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.boerse-online.de/aktie/empfehlung/deutschland/:Favorit-des-Tages--Ein-Quantum-Glueck/632806.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/gluecksspiel169.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-3623815073769333215?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3623815073769333215'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3623815073769333215'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/goldgraberstimmung-im-norden.html' title='Goldgräberstimmung im Norden'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6136206768420021232</id><published>2012-01-16T10:05:00.000-08:00</published><updated>2012-01-16T10:14:49.800-08:00</updated><title type='text'>VDAI-WIRTSCHAFTSPRESSEKONFERENZ</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Düsseldorf, Industrie-Club e.V.     &lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt; - 16. Januar 2012, &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;            &lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="bold"&gt;- Existenzängste in unsicherem politischen Umfeld&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="bold"&gt;- Versuch der Vernichtung einer ganzen Branche&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="bold"&gt;- Kumulation von Belastungen&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="bold"&gt;- Überzogene Regelungen begünstigen das illegale Spiel&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;„Das Jahr 2011 war von einer „Hetzjagd“ gegen das gewerbliche Geld-Gewinnspiel gekennzeichnet. Die Länder versuchen in voller Brutalität das gewerbliche Geld-Gewinnspiel zurückzudrängen, um ihr Glücksspielmonopol abzusichern. Wenn aber die Länder ein Monopol schaffen, selber als ökonomische Marktteilnehmer handeln, zudem noch als eigene Kontrolleure auftreten, Steuern und Abgaben kassieren, diese auch verteilen dürfen und sogar die Kompetenz haben, Wettbewerber zu vernichten, dann sind Interessenkollisionen vorprogrammiert.“, so die Vorsitzenden des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V., Paul Gauselmann und Uwe Christiansen.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="bold"&gt;&lt;em class="underline"&gt;Existenzängste in unsicherem politischen Umfeld&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Automatenwirtschaft erzielte 2011 einen addierten &lt;em class="bold"&gt;Umsatz auf allen drei Branchenstufen&lt;/em&gt; von 5,365 Mrd. Euro. Der Zuwachs war mit 4,3 % deutlich schwächer als 2010 gegenüber 2009 mit 5,8 %. Der Umsatz der Hersteller ist mit 4,4 % geringer gestiegen als der Umsatz im Aufstellerbereich (Bruttospielerträge bei Geld-Gewinn-Spiel-Geräten sowie bei Unterhaltungsspielgeräten) mit 4,7 %.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der &lt;em class="bold"&gt;Umsatz mit Geld-Gewinn-Spiel-Geräten&lt;/em&gt; (Bruttospielerträge/Kassen) belief sich in absoluten Zahlen 2011 auf 4,14 Mrd. Euro (+ 5,1 %). Der längerfristige Vergleich der Umsätze im Aufstellerbereich muss dramatische Strukturveränderungen berücksichtigen, die sich im Zuge der Novellierung der Spielverordnung (SpielV) im Jahre 2006 vollzogen haben. Seit Ende der neunziger Jahre wandten sich Spielgäste zunehmend von den damals technisch antiquiert anmutenden Geld-Gewinn-Spiel-Geräten ab. Dem Innovationsdruck folgend kamen Unterhaltungsspielgeräte - sogenannte Fungames mit Weiterspielmarken - auf den Markt, die den Geld-Gewinn-Spiel-Geräten ähnlich waren, jedoch weit attraktivere Spielverläufe boten, wie sie damals schon im Ausland und in Spielbanken üblich waren. Konsequenterweise verlagerten sich Umsätze vom klassischen deutschen Geld-Gewinn-Spiel-Gerät auf diese neue Angebotsform. Da diese Geräte jedoch dazu missbraucht wurden, um illegale Glücksspiele zur veranstalten, wurden sie mit der Änderung der SpielV zum 1. Januar 2006 verboten. Insgesamt mussten ca. 80.000 Geräte vom Markt genommen werden. An ihre Stelle traten sukzessiv Geld-Gewinn-Spiel-Geräte der neuen Generation, wie sie durch die novellierte SpielV möglich geworden waren. In der Folge wuchs die Zahl der aufgestellten Geld-Gewinn-Spiel-Geräte kräftig und damit auch der mit ihnen erzielte Umsatz. Das kurzfristige deutliche Wachstum ist jedoch trügerisch und bildet nicht die Realität ab, denn der Umsatz, der sich vormals von den Geld-Gewinn-Spiel-Geräten zu den Fungames verschoben hatte, gelangte jetzt sukzessive zu den attraktiver gewordenen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten zurück.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereinigt man die Zahlen um die &lt;em class="bold"&gt;strukturell bedingten Umsatzverschiebungen&lt;/em&gt; zwischen der Geräteformen, so lässt sich auf der Aufstellerebene in der Zeit zwischen 2005 und 2011 ein durchschnittliches jährliches Kassenwachstum von 5 % feststellen. Die Branche konnte seit der Novellierung der SpielV ein durchaus gesundes Wachstum verzeichnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Umsatzsteigerung im Jahr 2011 mit 4,3 % setzt den langfristigen Trend fort. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussionen und der zunehmenden Unberechenbarkeit der Politik kann dies durchaus noch als erfreulich bezeichnet werden. &lt;em class="bold"&gt;Die weitere Entwicklung&lt;/em&gt; ist mit Blick auf die erklärte Absicht der Länder, das gewerbliche Geld-Gewinnspiel massiv zurückzuschneiden, von vielen Unsicherheiten bis hin zu Existenzängsten geprägt.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Zahl der aufgestellten Geld-Gewinn-Spiel-Geräte niedriger als 1995&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2011 waren in Deutschland &lt;em class="bold"&gt;278.750 Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit&lt;/em&gt; aufgestellt. Dies ist knapp 10 % weniger als 2005 mit 308.600 Geräten, ist aber knapp 30 % weniger als 1995 mit 390.500 Geräten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zahl gewerblich aufgestellter Geld-Gewinn-Spiel-Geräte betrug 1995 rd. 245.000 und ist im Jahr 2005 auf rd. 183.000 zurückgegangen. Rechnet man die weiter oben schon genannten Fungames, die klassische Geld-Gewinn-Spiel-Geräte zeitweilig ersetzt haben, hinzu, dann ergibt sich für das Jahr 2005 eine Gesamtzahl von 263.000 Geräten. Im Jahre 2006 erfolgte per Verordnung der Abbau der ca. 80.000 Fungames. Ein großer Teil der Fungames wurde durch legale, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Geld-Gewinn-Spiel-Geräte – nachdem diese verfügbar waren – ersetzt. Die &lt;em class="bold"&gt;Ende 2011&lt;/em&gt; installierte Zahl von &lt;em class="bold"&gt;242.250 Geld-Gewinn-Spiel-Geräten&lt;/em&gt; liegt jedoch immer noch unter dem Wert von 1995 sowie auch der kumulierten Geräteanzahl von 2005 (incl. Fungames). Wenn einige Kritiker der Branche entgegen diesen Zahlen ein stürmisches Wachstum der Branche sehen, dann entspricht dies nicht der Wirklichkeit, da der Wegfall der Fungames nicht berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das seit Jahren anhaltende moderate Wachstum steht im Einklang mit der &lt;em class="bold"&gt;Beschlussfassung der Wirtschaftsministerkonferenz vom 17./18. Mai 2000.&lt;/em&gt; Dort heißt es ausdrücklich: „Dem gewerblichen Spiel müssen Perspektiven gegeben werden, um den Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Spiel und dem Spiel im Internet bestehen zu können.“ Dieser Beschluss verdeutlicht ein wesentliches Ziel der SpielV, die am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist: Zunehmende Erträge beim legalen, gewerblichen Automatenspiel waren politisch gewollt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entwicklung im Bereich der Automatenaufstellung ist in der jüngeren Vergangenheit von einem erheblichen &lt;em class="bold"&gt;Strukturwandel&lt;/em&gt; gekennzeichnet. Der Trend geht zu größeren Spielhallenkomplexen mit mehreren Konzessionen. Die Innen- und Außenarchitektur wurden professionalisiert; der Service deutlich verbessert. Zudem finden in vielen Fällen Standortverlagerungen in Gewerbegebiete und autobahnnahe Bereiche (z.B. Autohöfe) statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die größeren Vergnügungskomplexe werden Wünschen der Kunden, die ein vielgestaltiges, tiefgestaffeltes Angebot erwarten, gerecht. Mit ca. 30 % weiblichen Spielgästen konnten &lt;em class="bold"&gt;neue Kundenkreise&lt;/em&gt; gewonnen werden. Alle Spielhallenbetreiber bemühen sich um gut geschultes Personal. Insbesondere größere Komplexe verfügen immer über qualifiziertes Personal und zeichnen sich durch bestmögliche Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aus, z.B. der Einhaltung der Auslage von Info-Material zum problematischen Spielverhalten (vgl. Feldstudie v. Jürgen Trümper, Arbeitskreis Spielsucht, 2011).&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Absicherung des Monopols durch Vernichtung privater Wettbewerber&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem der Lotteriestaatsvertrag im Jahre 2006 durch das Bundesverfassungsgericht gekippt worden war, gab es seit 2008 den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Seit fast zwei Jahren diskutieren die Länder über eine Novellierung dieses GlüStV. Die Diskussion hat eine erhebliche Dynamik durch die &lt;em class="bold"&gt;Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. September 2010&lt;/em&gt; erhalten. Vor dem Hintergrund des Verbots privater Sportwetten bejahte der EuGH eine Inkohärenz der Regelungen des deutschen Glücks- und Gewinnspielmarktes. Hierauf deuten nach Auffassung des Gerichts massive Werbekampagnen von Lotto, die nach dem Staatsvertrag nicht erlaubt sind, sowie das Wachstum der Angebote der Spielbanken und die Expansion im Bereich gewerblicher Geld-Gewinn-Spiel-Geräte hin.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em class="underline"&gt;Wohlgemerkt:&lt;/em&gt; Das gewerbliche Automatenspiel ist für den EuGH weder „Sündenbock“ noch „Täter“. Die Entwicklung in diesem Bereich ist für ihn nur ein Indiz der Fehlerhaftigkeit des GlüStV im Sinne von Kohärenz. Eine &lt;em class="bold"&gt;Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels&lt;/em&gt; wird durch den EuGH ausdrücklich &lt;em class="bold"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;nicht&lt;/em&gt;&lt;/em&gt; gefordert&lt;/em&gt;. Ungeachtet dessen wurden die Urteile des EuGH von interessierter Seite zweckinterpretiert und gegen die Automatenwirtschaft ausgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz massiver &lt;em class="bold"&gt;verfassungs- und europarechtlicher Bedenken&lt;/em&gt; beabsichtigen die Länder – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – das Glücksspielmonopol zu erhalten und private Sportwettangebote in begrenztem Umfang zuzulassen. Alle Länder wollen jedoch gleichzeitig das gewerbliche Geld-Gewinnspiel drastisch beschneiden. Auf Einwände der EU-Kommission im Sommer 2011 reagierten die Länder erst nach Anmahnung der Kommission Anfang Dezember 2011. Ohne abschließende Position der Kommission im Rahmen der Notifizierung wurde der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) am 15. Dezember 2011 von 15 Ministerpräsidenten unterzeichnet. Die Länder haben damit die Inhalte und die Vertriebsformen für ihre Glücksspielangebote erweitert – wie z.B. die Einführung des Euro-Jackpots mit Gewinnsummen von bis zu 90 Mio. Euro und den Vertrieb von Lotto über das Internet und die breite Zulassung von Sportwetten. Gleichzeitig beschneiden sie die private Wirtschaft – wie das gewerbliche Unterhaltungsspiel sowie die Pferdewetten – in unerträglicher Weise.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch ein ganzes &lt;em class="bold"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Maßnahmenbünde&lt;/em&gt;l&lt;/em&gt; soll das gewerbliche Geld-Gewinnspiel im Rahmen des 1. GlüÄndStV in existenzgefährdender Weise zurückgedrängt werden, insbesondere durch&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• das Verbot von Mehrfachkonzessionen,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• die Einführung von Mindestabständen zwischen Spielhallen,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• drastische Werbeeinschränkungen,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• die wirklichkeitsferne Verlängerung der Sperrzeiten,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• einen auf nur fünf Jahre begrenzten Bestandsschutz für bestehende gewerberechtliche, auf unbegrenzte Zeit erteilte Spielhallenerlaubnisse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Worum geht es den politisch Handelnden? Um die Vermeidung von problematischem Spielverhalten und/oder um die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs? In Zeiten des weltweiten und rund um die Uhr verfügbaren Internets ist dies durch Monopole nicht zu gewährleisten. In Wahrheit geht es um fiskalische Interessen, um Posten, Macht, Einfluss und um die &lt;em class="bold"&gt;Zurückdrängung unliebsamer Konkurrenz&lt;/em&gt;. Die Annahme, dass ein staatlich veranstaltetes Spiel unproblematischer ist als ein privatwirtschaftlich oder gewerblich veranstaltetes Spiel kann nur als Irrglaube bezeichnet werden. Zumal wenn man berücksichtigt, dass das privatwirtschaftlich veranstaltete Spiel nur im Rahmen strenger staatlich erlassener Eckdaten und nur nach Prüfung durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt angeboten werden darf – und zwar im Gegensatz zu staatlichen Spielbanken nur mit kleinem Geld.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Bestandsschutz im Rechtsstaat&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft arbeitet seit Anfang der 50er Jahre auf gesicherter gewerberechtlicher Grundlage. Im Vertrauen auf den Rechtsstaat und auf den Bestand unbefristet erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse haben die über &lt;em class="bold"&gt;5.000 Unternehmen&lt;/em&gt; der Branche umfangreich investiert. Über &lt;em class="bold"&gt;70.000 Arbeitsplätze&lt;/em&gt; wurden geschaffen, davon 75 % für weibliche Beschäftigte. Hinzu kommen noch einmal ca. 35.000 indirekt beschäftigte Mitarbeiter. Seit 2008 gibt es zwei eigenständige Berufsbilder in der Automatenwirtschaft und Hunderte von Auszubildenden. Die Unternehmen entrichten jährlich über &lt;em class="bold"&gt;1,5 Mrd. Euro an Steuern und Sozialabgaben&lt;/em&gt;, davon weit über 440 Mio. Euro Vergnügungssteuer an die Kommunen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 01. Juli 2012 soll der 1. GlüÄndStV in Kraft treten. Dieser und die Ausführungsgesetze der Länder dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie müssen im Zusammenhang mit zusätzlich beabsichtigten bzw. bereits in Kraft getretenen Spielhallengesetzen der Länder sowie mit der von den Ländern geforderten Änderung der SpielV gesehen werden. In Verbindung mit verkürzten Öffnungszeiten für Spielhallen und erhöhten Vergnügungssteuersätzen zahlreicher Kommunen ergibt sich eine Kumulation der einschränkenden und belastenden Regelungen (Stichwort: Mehr-Ebenen-Problematik). Die Verwirklichung der die Branche betreffenden Maßnahmen führt in weiten Bereichen faktisch zur &lt;em class="bold"&gt;Enteignung von Unternehmen&lt;/em&gt; und verstößt fundamental gegen die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit. Die Folgen sind katastrophal:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• &lt;em class="bold"&gt;Vernichtung von mehr als 50 % der Existenzen und aller Arbeitsplätze&lt;/em&gt; im Bereich der Automatenwirtschaft innerhalb der Übergangszeit von fünf Jahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• Bei der Industrie würde die inzwischen bekannt gewordene Änderung der SpielV, durch die die Attraktivität der heutigen Geld-Gewinn-Spiel-Geräte in unakzeptabler Weise beschnitten wird, kurzfristig die gesamte &lt;em class="bold"&gt;Produktion lahmlegen&lt;/em&gt;. Am Markt befindliche, attraktive Geräte sowie alternative Angebote, z.B. im Internet, würden die Nachfrage nach weniger spannenden Spielen unmittelbar drastisch einbrechen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• Hauptnutznießer wären &lt;em class="bold"&gt;illegale Internet-Angebote&lt;/em&gt;. In Deutschland haben über 30 Mio. private Haushalte Internetzugang. Die zu erwartende Entwicklung über Smartphones und Tablets dürfte grenzenlos sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• &lt;em class="bold"&gt;Fehlende soziale Kontrollen&lt;/em&gt; und Spielangebote ohne Grenzen für Gewinne und Verluste (wie sie die SpielV sehr eng vorschreibt) würden den Spieler- und Jugendschutz zu Worthülsen verkommen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• Eine Ausweitung des illegalen Spiels würde zudem die &lt;em class="bold"&gt;Finanzprobleme der staatlichen Anbieter verstärken&lt;/em&gt;, zu rückläufigen Steuereinnahmen sowie zu Kaufkraftverlusten und Arbeitsplatzabbau im Inland führen.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Mehr als 99 % aller Erwachsenen spielen ohne Probleme&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach vorliegenden Bevölkerungsstudien liegt der Anteil von &lt;em class="bold"&gt;Spielern mit pathologischem Spielverhalten&lt;/em&gt; in Deutschland bei allen Spielformen zwischen &lt;em class="bold"&gt;0,19 und 0,56 %&lt;/em&gt; der erwachsenen Bevölkerung. Im europäischen Vergleich liegt dieser Wert am unteren Ende des Spektrums.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine an der Hochschule Bonn Rhein-Sieg durchgeführte Studie von &lt;em class="bold"&gt;Prof. Peren&lt;/em&gt; brachte folgendes Ergebnis: Auf jeweils 100 Mio. Euro Ausgaben für Glücks- und Gewinnspiele beträgt der Anteil pathologischer Spieler&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• beim Online-Glücksspiel 6,67 %,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• bei Roulette und bei den Glücksspielautomaten in Spielbanken 2,56 %,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• bei Lotto 0,35 % und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• bei Geld-Gewinn-Spiel-Geräten 0,9 %.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die für das Geld-Gewinnspiel positive Bilanz wird von den Kritikern negiert. Gemessen an der Marktdurchdringung ist das Risiko für krankhaftes Spiel – abgesehen von Lotto – wesentlich niedriger als bei den anderen Angeboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ergebnisse einer aktuellen, im November 2011 vorgelegten Untersuchung des &lt;em class="bold"&gt;Emnid-Instituts&lt;/em&gt; fügen sich in die großen Bevölkerungsstudien ein. Die Untersuchung räumt mit dem Vorurteil auf, dass pathologische Spieler auf ein spezielles Spiel fixiert seien. Bei der Bekämpfung krankhaften Spielverhaltens gehört die Spielerpersönlichkeit in das Zentrum der Betrachtung und nicht das Spiel. Wer eine Spielform bekämpft und meint, damit das Problem des krankhaften Spiels in den Griff zu bekommen, der irrt. Verbote schützen nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Sinne der Ergebnisse der aktuellen Emnid-Studie hat die Automatenwirtschaft zusätzlich neue Wege für niederschwellige Hilfs- und Beratungsangebote beschritten: So schulte der &lt;em class="bold"&gt;Caritas-Verband für das Erzbistum Berlin e.V&lt;/em&gt;. ab 2011 bundesweit über 1.500 Mitarbeiter von Spielstätten. Ziel ist es, frühzeitig pathologisches Spielverhalten zu erkennen und Betroffene an regionale Hilfeeinrichtungen zu vermitteln. Im Unterschied zu den Spielbanken werden exzessive Spieler nicht ausgesperrt. Ihnen wird vielmehr „die Hand gereicht“ und flächendeckend qualifizierte Hilfe angeboten. In jeder Spielhalle liegen Informationsflyer aus, anhand derer Spieler ihr eigenes Spielverhalten prüfen können. Darin finden sie auch die Kontaktdaten fachlich qualifizierter Informations- und Hilfsstellen. Seit Jahrzehnten ist auf jedes Geld-Gewinn-Spiel-Gerät der Warnhinweis aufgedruckt „Übermäßiges Spielen ist keine Lösung bei persönlichen Problemen“. Daneben ist die Nummer einer Telefon-Hotline genannt, die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aufgeschaltet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig im Sinne der Prävention pathologischen Spielverhaltens und der Vermeidung von Kontrollverlusten ist zudem das &lt;em class="bold"&gt;Alkoholverbot in Spielstätten&lt;/em&gt;. Seit 1985 ist dies gesetzlich vorgeschrieben, nachdem es zunächst auf freiwilliger Basis praktiziert wurde.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Angriffe auf das gewerbliche Geld-Gewinnspiel&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Umsätze bei den Anbietern im staatlichen Glücksspielmonopol gehen seit Jahren zurück. Dies wird zum großen Teil der Unterhaltungsautomatenwirtschaft angelastet. Für die &lt;em class="bold"&gt;Umsatzrückgänge der Anbieter im staatlichen Glücksspielmonopo&lt;/em&gt;&lt;em class="bold"&gt;l&lt;/em&gt; sind allerdings viele Faktoren ursächlich:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• Die Expansion der illegalen Spielangebote im Internet,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• lückenlose Ausweiskontrollen in den Automatensälen der Spielbanken,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• Rauchverbote,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• das Verbot eigener Internetauftritte deutscher Spielbanken und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;• unattraktive, absolut nicht konkurrenzfähige geringe Auszahlquoten bei Oddset.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die staatlichen Anbieter machen Druck. Hinzukommt: &lt;em class="bold"&gt;Die Kassen der Kommunen sind leer&lt;/em&gt;. Dies ist eine Ursache für die relativ großzügige Genehmigungspraxis für Spielhallen in der jüngeren Vergangenheit, durch die die Kommunen 2011 ca. 440 Mio. Euro Vergnügungssteuer eingenommen haben. An einigen Stellen wird, insbesondere durch größere Spielhallenkomplexe, der Eindruck einer Häufung von Spielhallen hervorrufen. Eine „Spielhallenflut“ wird herbeigeredet, obgleich die Kommunen die Ansiedlung über das Baurecht punktgenau steuern können. Gefördert wird die Diskussion auch durch einige Wissenschaftler und durch Berater mit eigenen finanziellen Interessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &lt;em class="bold"&gt;ungünstige Gemengelage&lt;/em&gt; führt – abgesehen vom 1. GlüÄndStV – zu Forderungen nach eigenen Länder-Spielhallengesetzen, zu Druck auf den Bund bezüglich einer Novellierung der SpielV und bei den Kommunen zu Sperrzeitverlängerungen und Anhebungen von Vergnügungssteuersätzen. Druck erfolgt von mehreren Seiten und führt zu einer klassischen „Mehr-Ebenen-Problematik“. Gerade für die Kommunen und für die Vergnügungssteuer gilt: Eine Kuh, die man melken will, darf man nicht schlachten. Die Kommunen profitieren von der Ansiedlung von Spielhallen über die Vergnügungssteuer. Zwischenzeitlich ist die Steuerschraube aber vielfach überdreht. Nach Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG liegt die Grenze der Tragfähigkeit von Vergnügungssteuer bezogen auf die Bruttokasse bei 8,82 % und gemessen an der Nettokasse bei 10,5 %. Gegen das Berliner Vergnügungssteuergesetz ist bereits Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgerichtshof Berlin eingereicht worden.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold;"&gt;&lt;em class="underline"&gt;&lt;em class="bold"&gt;Spiel im Internet rund um die Uhr - ohne Grenzen und ohne soziale Kontrolle&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Deutschland sind alle gewerblich betriebenen Geld-Gewinn-Spiel-Geräte ausnahmslos von der PTB zugelassen und entsprechen den &lt;em class="bold"&gt;Vorschriften der SpielV&lt;/em&gt;. In einer Spielstättenkonzession dürfen maximal 12 Geräte aufgestellt werden. Je Gerät sind rechnerisch mindestens 12 m² Grundfläche erforderlich. Um das gleichzeitige Bespielen mehrerer Geld-Gewinn-Spiel-Geräte zu erschweren, dürfen die Geräte nur in Zweiergruppen mit Trennwänden aufgestellt werden. Unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit sind durch die Vorschriften der SpielV ausgeschlossen. Um dies zu gewährleisten, sind u.a. pro 5 Sekunden Spielzeit ein Höchsteinsatz von 0,20 Euro und ein Höchstgewinn von 2 Euro, Gewinn- und Verlustsummenbegrenzungen sowie eine Spielpause von 5 Minuten nach einer Stunde Spielzeit vorgeschrieben. Im Durchschnitt dürfen laut SpielV in einer Stunde maximal 33 Euro verloren werden. In der Praxis sind es nur zwischen 5 und 15 Euro (nach einer Studie des Fraunhofer Instituts sind es durchschnittlich 10,89 Euro pro Stunde).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Derartige Grenzen kennen das Internet und das Spiel in den Automatensälen der Spielbanken nicht. Wenngleich in Deutschland bislang Glücks- und Gewinnspiele im &lt;em class="bold"&gt;Internet&lt;/em&gt; unzulässig sind, gibt es Tausende von Angeboten im Netz – für fast Jedermann – unabhängig vom Alter – rund um die Uhr. Im Internet sind Glücksspiele mit Geldeinsatz zu finden, wie sie z.B. in den Spielbanken angeboten werden. Es gibt aber auch Spiele, die exakt denen in gewerblich betriebenen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten entsprechen. Die Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten sind jedoch nicht begrenzt. Zahlungen auf anonyme Spielerkonten sind möglich mit Kreditkarten, Prepaid-Karten, Pay Safe-Systemen, Warengutscheinen etc.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine übermäßige Beschneidung des streng regulierten und kontrollierten Geld-Gewinnspiels hat zwangsläufig eine &lt;em class="bold"&gt;Abwanderung von Spielgästen zu unregulierten und unkontrollierten Spielangeboten&lt;/em&gt; zur Folge. Dort besteht die Gefahr von unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit. Eine soziale Kontrolle gibt es nicht. Der Spieler- und Jugendschutz bleibt auf der Strecke.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für das gewerbliche Geld-Gewinnspiel in Deutschland existiert ein umfangreiches Regelwerk, von der Gewerbeordnung über die SpielV bis hin zum Jugendschutzgesetz. Es gibt kein Regelungsdefizit, sondern allenfalls ein &lt;em class="bold"&gt;Kontroll- und Vollzugsdefizit&lt;/em&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Unternehmen der Automatenwirtschaft verschließen sich nicht der &lt;em class="bold"&gt;Optimierung des Spielerschutzes&lt;/em&gt; sowie einem &lt;em class="bold"&gt;Fine-Tuning der spielrechtlichen Vorschriften&lt;/em&gt;. Sie werden sich jedoch mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln auf allen prozessualen Ebenen gegen eine Vernichtung ihrer Existenz wehren. Wir werden eine Prozessflut ohne Beispiel und immense Schadenersatzforderungen, bundesweit über 4 Mrd. Euro, erleben!&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;a href="http://www.gauselmann.de/gag/Navigate.do?path=%2FWebseiten%2FHomepage%2FContent%2F04+Presse%2F01+Pressemitteilungen%2FUnterhaltungsautomatenwirtschaft+2011_de.xdoc"&gt;Quelle&lt;/a&gt;: Gauselmann AG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6136206768420021232?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6136206768420021232'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6136206768420021232'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/vdai-wirtschaftspressekonferenz.html' title='VDAI-WIRTSCHAFTSPRESSEKONFERENZ'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-9024995717850113401</id><published>2012-01-16T04:47:00.000-08:00</published><updated>2012-01-16T05:00:02.539-08:00</updated><title type='text'>VDAI zieht Bilanz für 2011</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;- Hetzjagd gegen gewerbliches Spiel -&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Düsseldorf/Berlin. „Das Jahr 2011 war von einer ‚Hetzjagd‘ gegen das gewerbliche Geld-Gewinnspiel gekennzeichnet. Die Bundesländer wollen das gewerbliche Spiel vernichten und zugleich das eigene Glücksspiel nachhaltig forcieren", so die Vorsitzenden des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI), Paul Gauselmann und Uwe Christiansen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Wirtschaftliche Entwicklung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vor dem Hintergrund dieser unsicheren politischen Entwicklung ist der Umsatz 2011 auf allen Branchenstufen der Automatenwirtschaft mit 4,3 % Zuwachs deutlich geringer ausgefallen als noch 2010 (5,8 %). Die positive wirtschaftliche Entwicklung und die Umsatzzuwächse der jüngeren Vergangenheit stehen in engem Zusammenhang mit den strukturell bedingten Umsatzverschiebungen zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts und mit Umsatzeinbrüchen unmittelbar nach Inkrafttreten der Spielverordnung zum 01. Januar 2006, als binnen kurzer Zeit ca. 80.000 Fungames, die leicht als Glücksspielgeräte missbraucht werden konnten, vom Markt genommen werden mussten. Die dann folgende Expansion kompensierte die Umsatzverschiebungen der Vorjahre. Die Entwicklung im Jahr 2011 kann vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussionen und der zunehmenden Unberechenbarkeit der Politik durchaus als noch zufriedenstellend bezeichnet werden. Die weitere Entwicklung ist mit Blick auf die erklärte Absicht der Länder, das gewerbliche Geld-Gewinnspiel massiv zurückzudrängen, von vielen Existenzängsten geprägt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Weniger Geld-Gewinnspielgeräte (GGSG)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Zahl gewerblich aufgestellter GGSG betrug 1995 rund 245.000 und ist bis zum Jahr 2005 auf gut 183.000 zurückgegangen, rechnet man allerdings noch die damals im Betrieb befindlichen Geldgewinnspiel ähnlichen 80.000 Fungames hinzu, betrug die aufgestellte Gerätezahl rund 263.000. Mit der neuen Spielverordnung 2006 mussten dann die Fungames abgebaut werden, welche nach und nach durch neue GGSG ersetzt werden konnten. Ende 2011 waren rund 242.000 GGSG aufgestellt und damit immer noch weniger als 1995 und 2005 (incl. Fungames).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ausblick&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 01. Juli 2012 soll der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten. Dieser und die Ausführungsgesetze der Länder dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie müssen im Zusammenhang mit zusätzlich beabsichtigten Spielhallengesetzen der Länder sowie mit den bereits vorliegenden Änderungen der Spielverordnung gesehen werden. In Verbindung mit verkürzten Öffnungszeiten für Spielhallen und drastisch erhöhten Vergnügungssteuersätzen zahlreicher Kommunen ergibt sich eine Kumulation der einschränkenden und belastenden Regelungen. In der Wahlkampfzeit in Bremen und Berlin sind die einschneidenden Gesetze schon Mitte 2011 in Kraft getreten. Eine Welle von Gerichtsprozessen ist angelaufen. Die Verwirklichung der die Branche betreffenden Maßnahmen führt in weiten Bereichen faktisch zur Enteignung von Unternehmen und verstößt fundamental gegen die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit. Die Folgen sind katast-rophal und werden die Vernichtung von über 50 % der Existenzen und Arbeitsplätze im Bereich der Automatenwirtschaft innerhalb und nach der Übergangszeit von fünf Jahren nach sich ziehen. Bei der Industrie würde die geplante Änderung der Spielverordnung, durch die die Attraktivität der heuti-gen GGSG in unakzeptabler Weise beschnitten wird, kurzfristig die gesamte Produktion lahmlegen. Am Markt befindliche, attraktive Geräte sowie alternative Angebote, z.B. im Internet, werden die Nachfrage nach solchen weniger spannenden Spielen unmittelbar drastisch einbrechen lassen. Hauptnutznießer sind illegale Internet-Angebote. In Deutschland haben über 30 Mio. private Haushalte Internetzugang. Die zu erwartende Entwicklung über Smartphones und Tablets dürfte in mehrfacher Hinsicht grenzenlos sein. Fehlende soziale Kontrollen und Spielangebote ohne Grenzen für Gewinne und Verluste (wie sie die Spielverordnung sehr eng vorschreibt) würden den Spieler- und Jugendschutz zu Worthülsen verkommen lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die VDAI Vorsitzenden steht fest: „Sollten die Länder tatsächlich an ihren Vernichtungsplänen festhalten, wird nichts anderes übrig bleiben, als eine große Prozessflut anzustrengen, um unsere gut begründeten Rechte durchzusetzen. Das sind die ca. 5.000 Unternehmen der Branche schon allein ihren über 70.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schuldig, die sonst überwiegend aufgrund dieser staatlichen Willkür ihren Arbeitsplatz verlieren würden. Darüber hinaus kämpft die Branche auch für Millionen Spielgäste, die mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht nur stigmatisiert, sondern auch in das identische – aber unkontrollierte – Glücksspiel im Internet ohne jegliche Verlustgrenzen oder in die sonstige Illegalität getrieben werden."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Höhepunkt dieses Vernichtungsversuches sind die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zum gewerblichen Automatenspiel im Rahmen der Unterzeichnung des Glücksspielstaatsvertrages. „Mit diesem Beschluss werden in Zukunft rund zwei Drittel der über 70.000 Arbeitsplätze in der deutschen Automatenwirtschaft vernichtet und viele der über 5.000 mittelständischen Unternehmen der Branche in die Pleite getrieben", prognostizieren die VDAI-Vorsitzenden. Daneben wird der Staat künftig auch auf die rund 1,5 Milliarden Euro Steuereinnahmen der Branche größtenteils verzichten müssen. Wesentliche Maßnahmen im Glücksspielstaatsvertrag gegen das gewerbliche Spiel sind: Verbot von Mehrfachkonzessionen, Mindestabstände zwischen Spielhallen, Werbeeinschränkungen, verlängerte Sperrzeiten, eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis, ein auf nur fünf Jahre begrenzter Bestandsschutz für bestehende gewerberechtliche, auf unbegrenzte Zeit erteilte Spielhallenerlaubnisse.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Die ganze Scheinheiligkeit dieses Vorhabens zeigt sich darin, dass der Staat selber der größte Glücksspielanbieter ist und sich mit seinem ´Glücksspielkartell` offensichtlich die vermeintliche Konkurrenz vom Hals schaffen will", ist man sich seitens der Automatenwirtschaft sicher. Denn um die Vermeidung von problematischem Spielverhalten und/oder um die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs kann es in Zeiten des weltweiten und rund um die Uhr verfügbaren Internets wohl nicht gehen. Dies konnte durch Monopole früher einigermaßen erreicht werden. Wer annimmt, das gehe im Zeitalter des Internets mit Tausenden von unbegrenzten Glücksspielangeboten immer noch, muss sich Naivität vorwerfen lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Wahrheit geht es um fiskalische Interessen, um Posten, Macht, Einfluss und um die Zurückdrängung unliebsamer Konkurrenz. Die Annahme, dass ein staatlich veranstaltetes Spiel unproblematischer ist als ein privatwirtschaftlich oder gewerblich veranstaltetes Spiel, kann nur als Irrglaube bezeichnet werden. Ferner versuchen die Länder ihr Vorgehen damit zu begründen, dass man Spielgäste vor den Gefahren des übermäßigen Spielens schützen müsse und führt als angebliche Beweise für diese Gefahren bezahlte Gutachten ins Feld, die bei einer seriösen wissenschaftlichen Analyse weitgehend wie ein Kartenhaus zusammenbrechen. „Scheinbar ist man seitens der Länder nicht gewillt zur Kenntnis zu nehmen, dass mehr als 99 % der Bevölkerung ihrem Vergnügen ohne jegliche Probleme nachgehen. Ebenso wird übersehen, dass sich die Automatenwirtschaft schon seit vielen Jahren freiwillig und vor allen Dingen sehr wirkungsvoll in Sachen Prävention engagiert, was man von den staatlichen Anbietern nicht behaupten kann."&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="www.awi-info.de"&gt;Quelle&lt;/a&gt;:   &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/09/gluandstv-paul-gauselmann-wehrt-sich.html"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;GlüÄndStV:&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; Paul Gauselmann wehrt sich &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-9024995717850113401?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/9024995717850113401'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/9024995717850113401'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/vdai-zieht-bilanz-fur-2011.html' title='VDAI zieht Bilanz für 2011'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-3192652122612875391</id><published>2012-01-15T14:09:00.001-08:00</published><updated>2012-01-15T14:09:29.974-08:00</updated><title type='text'>Nun auch der BayVGH</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Untersagung der Sportwettvermittlung rechtswidrig!&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;von RA Rechtsanwalt Peter Aidenberger&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In  einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren wegen der Untersagung  der Sportwettvermittlung durch die Stadt München hat nun auch der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Untersagung der  Sportwettvermittlung an ein EU-Konzessioniertes Unternehmen nicht  gestützt werden kann auf das gesetzlich verankerte Monopol des  Glückspielstaatsvertrages oder das Argument, dass es den privaten  Vermittlern an einer Erlaubnis fehle. Zuvor hatte dies, ebenso nach  Abkehr der bisherigen Rechtsprechung, das Oberverwaltungsgericht des  Landes Nordrhein-Westfalen in einem ebenfalls von der Kanzlei Bongers  geführten Verfahren geurteilt. Anders als in NRW hatten in Bayern die  Verwaltungsgerichte erster Instanz zuvor geschlossen noch anders  entschieden und Klagen privater Vermittler abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;In der &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bay-vgh-pressemitteilung-vom-13012012.html"&gt;Presseerklärung&lt;/a&gt; des BayVGH zu seiner Grundsatzentscheidung vom 12.01.2012 (Az. 10 BV 10.2505) führt der Senat aus:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der  BayVGH stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die  Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche  Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das - derzeit noch -  geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen  Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl  zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein  deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel  einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel-  und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke  daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit  in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für  Untersagungsverfügungen herangezogen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn die Behörde  bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des  staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im  gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass  der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze  noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren (vgl.  Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im  Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus  prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht "nachgeschoben"  werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier:  Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem  ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende  behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht  anfechtbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der BayVGH hat die Revision gegen diese Urteile nicht zugelassen."&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Vor  allem auch das gerade in Bayern in den vergangenen Jahren massive  Vorgehen nicht nur der Ordnungsbehörden, sondern vor allem auch der  Staatsanwaltschaften und Polizei, wird damit nach jahrelangen  Rechtsstreitigkeiten auch in Bayern höchstrichterlich als Verstoß gegen  geltendes Recht und damit für rechtswidrig erklärt. &lt;/span&gt;Neben dem OVG  NRW hatte zuvor auch der Hessische VGH in einem weiteren Verfahren der  Kanzlei Bongers innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige  Vollziehbarkeit von Untersagungsanordnungen aufgehoben und entschieden,  dass die privaten Vermittler bis sechs Monate nach in Kraft treten  einer neuen Gesetzeslage ihre Tätigkeit weiter ausüben können und die  durch eine Hessische Behörde erlassene Verfügung für (nach aller  Wahrscheinlichkeit offensichtlich) rechtswidrig befunden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bisher  hat nur das Land Schleswig-Holstein ein neues Gesetz beschlossen,  welches seit diesem Jahr den Sportwettenmarkt inklusive des  Internetmarktes auch für Private öffnet. Die anderen 15 Bundesländer  haben zwar durch die Länderminister einen Gesetzesentwurf unterzeichnet,  der aber erst nach der Freigabe durch die EU-Kommission auch durch die  Länderparlamente verabschiedet werden soll. Eine für die Länder positive  Reaktion aus Brüssel ist aber bei dem aktuell vorgelegten Entwurf sehr  unwahrscheinlich, da eine Aufhebung des Monopol nur "auf dem Papier"  vorgenommen wurde. Eine wirtschaftlich sinnvolle, auch den Zielen der  Glückspielpolitik gerecht werdende Regelung liegt nach unserer  Einschätzung nicht vor. Vor allem die Dienst- und Niederlassungsfreiheit  nach Unionsrecht wird auch im neuesten Entwurf der 15 Bundesländer in  rechtswidriger Weise eingeschränkt.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;Kontakt:&lt;br /&gt;Rechtsanwaltskanzlei Bongers&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Peter Aidenberger&lt;br /&gt;Ludwigstr. 12&lt;br /&gt;D - 61348 Bad Homburg&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-3192652122612875391?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3192652122612875391'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3192652122612875391'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/nun-auch-der-bayvgh.html' title='Nun auch der BayVGH'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-8727944036358246404</id><published>2012-01-15T11:16:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T14:28:29.386-08:00</updated><title type='text'>BayVGH: Untersagung rechtswidrig</title><content type='html'>&lt;span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;von Volker Stiny&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Lange haben die Bayerischen Behörden, Ministerien und Gerichte &lt;/span&gt;&lt;span&gt;die Entscheidungen des&lt;/span&gt; &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/pressemeldung-des-europaischen.html"&gt;Europäischen Gerichtshofs (EuGH)&lt;/a&gt;&lt;span&gt; mißachtet und sich gesträubt &lt;/span&gt;&lt;span&gt;anzuerkennen, dass auch in Bayern &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/urteile-aus-eilverfahren-vom-ovg.html"&gt;Europäisches Recht&lt;/a&gt; zu befolgen ist.&lt;/span&gt; Mit den Urteilen vom 12.1.2012 folgte nun auch der BayVGH der Rechtsprechung des EuGH. s. 10 BV 10.2505 u.a. Rn. 66 (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32) sowie dem Kohärenzerfordernis (gem. Gambelli 2003 s.u. / Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Rn.55 vom 10. März 2009)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Kohärente und systematische Beschränkung der Spieltätigkeit &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mitgliedstaatliche Beschränkungen müssen dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Und sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeiten beitragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es auf die Kohärenz der mitgliedsstaatlichen Glücksspielpolitik insgesamt an, nicht nur auf die Politik im Bereich Sportwetten oder in anderen Einzelbereichen (EuGH, Rs. C-243/01, Urt. v. 06.11.2003, EuGHE 2003, I-13076, Rn. 69 – Gambelli). Dies ist auch Grundlage des Mahnschreibens der europäischen Kommission vom 04. April 2006.  Quelle: &lt;a href="http://www.dfb.de/fileadmin/user_upload/2007-02/GutachtenWetten070216.pdf"&gt;Rechtsgutachten &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der Präsident der EU-Kommission, Barroso wies am 18.01.2012 darauf hin, dass es nicht nur um die Buchstaben der europäischen Gesetze gehe, sondern auch um deren "Geist".&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/urteile-aus-eilverfahren-vom-ovg.html"&gt;Erlassen&lt;/a&gt; ( bestätigt durch: VG Arnsberg und OVG NRW) wurden noch nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010, verbindliche Werberichtlinien vorgegeben und Kommunen gewarnt Genehmigungen zu erteilen. Da dabei die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden, führen die Vorgaben, durch eine übergeordnete Behörde, zu einem selbständigen  Rechtsverstoß, gleichzeitig wird bestätigt, dass die Aufsichtsbehörden nicht unabhängig sind! (vgl. Art. 10 EGV i.V. mit Art. 249 III EGV)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verwaltung und die Gerichte stützen sich über Jahre, auf das fehlerhafte Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum alten Recht, vom 18.12.2008 (Az. 10 BV 07.558 &lt;juris&gt; RdNrn. 108 f.) das erst am &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/11/bundesverwaltungsgericht-kippt-bayvgh.html"&gt;24.11.2010&lt;/a&gt;, Az.: 8 C 15/09 durch das Bundesverwaltungsgericht (&lt;/juris&gt;BVerwG) &lt;juris&gt;aufgehoben wurde. Das BVerwG hat darin entsprechend der EuGH-Vorgabe verbindlich bestätigt, dass eine Begrenzung des Glücksspiels nur durch eine widerspruchsfreie Regulierung zulässig ist, die alle Regulierungsstufen und den gesamten Glücksspielmarkt umfassen muss. Die Gültigkeit des GlüStV wurde von der Einhaltung der Gesamtkohärenz abhängig gemacht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BayVGH hat nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 am 21.3.2011 (&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/03/bayerischer-vgh-staatliches.html"&gt;Az. 10 AS 10.2499&lt;/a&gt;) mit seiner Grundsatz-Entscheidung die Unionsrechtswidrigkeit festgestellt, hielt aber entgegen der Placanica-Entscheidung (verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, S. I-1932, Rz. 63) des EuGH, am Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag, fest.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts widersprach dann das BVerwG (8 C 2.10) am 1. Juni 2011 der bayerischen Rechtsauslegung erneut und entschied, dass Untersagungsverfügungen nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis gestützt werden können und eine Untersagung nicht unabhängig von der Wirksamkeit des Wettmonopols rechtmäßig sein kann. (vgl. u.a. 8 C 15.09, Rn. 60 f. und 8 C 14.09, Rn. 61 f. v. 24.11.2010)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Verbot kann also nicht am Erlaubnisvorbehalt festgemacht werden, wenn das zugrunde liegende Gesetz (GlüStV) von Anfang an keine Rechtskraft entwickeln konnte, da es rechtswidrig ist. Ein insoweit gegebener Verfassungs- und/oder Gemeinschaftsrechtsverstoß führt zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum anderen kämen im Zweifel zunächst Nebenbestimmungen in Betracht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 25.08.2011 (&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/10/bayvgh-auch-50-cent-sportwetten.html"&gt;Az.: 10 BV 10.1176&lt;/a&gt;) hat der BayVGH dann erneut durchentschieden und &lt;/juris&gt;ein eigenständiges Internetverbot behauptet: &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"A&lt;/span&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;uch 50-Cent-Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des GlüStV"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;Die über einen Telefonanruf zu bezahlenden Sportwetten, sind als  Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) einzuordnen  und im Internet unzulässig (Urt. v. 25.08.2011, Az. 10 BV 10.1176).&lt;br /&gt;&lt;juris&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;&lt;juris&gt;Der BayVGH folgte nicht den Vorgaben des EuGH und stützte seine Entscheidung auf die des BVerwG vom 01.06.2011, wobei die Rechtsprechung des EuGH Carmen Media Group (C-46/08, Rn 100) vom 8. September 2010 sowie die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Zeturf und Dickinger/Ömer – nach denen ein pauschales Internetverbot dem europäisches Unionsrecht entgegen steht, unberücksichtigt blieb.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erst wenn bewiesen wird, dass die Nutzung des Internets die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren "verstärkt", dürfe, nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausschließlichkeitsregelung erlassen und damit die Veranstaltung und Werbung im Internet unterbunden werden. Die deutsche Rechtsprechung muss sich an die Vorgaben des EuGH halten und den konkreten - empirischen - Beweis antreten, dass die vermeintlichen Gefahren real existieren und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden. (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08, Rn 81)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus meiner Sicht war es auch dem BayVGH verwehrt durchzuentscheiden – er war verpflichtet die Frage eines "eigenständigen Internetverbots -für Telefongewinnspiele-" entweder dem EuGH vorzulegen oder den Entscheidungen Carmen Media Group, Zeturf und Dickinger/Ömer zu folgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach den Ausführungen des BGH (Urteil, &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/bgh-50-cent-gewinnspiele-sind-zulassig.html"&gt;Az.: I ZR 93/10, vom 28.09.2011&lt;/a&gt;) sind - entgegen der rechtskräftigen Entscheidung des BayVGH vom 25. August 2011 - zufallsabhängige 50-Cent-Gewinnspiele&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; keine verbotenen Glücksspiele&lt;/span&gt;, &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;sondern harmlose Unterhaltungsspiele&lt;/span&gt;. Rn.: 66: &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch der BayVGH war verpflichtet, sich an die Vorgaben des EuGH zu halten. Er konnte allenfalls das Verfahren aussetzen und die Frage eines "eigenständigen Internetverbots" entspr. der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 AEUV (ehemals Art. 234 III des EG-Vertrags) dem EuGH vorlegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stattdessen hat er erneut eine vom EuGH abweichende und somit gemeinschaftsrechtswidrige Auslegung gefunden, indem vom Grundsatz abgewichen wurde, dass der Glücksspielmarkt eine Gesamtkohärenz aufweisen muss.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies steht seit den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 fest, sodass sich eine abweichende Beurteilung verbietet. (vgl. hierzu zuletzt die Entscheidungen des EuGH, Zeturf Rs C-212/08 Rn 74, Rn 75, Rn 81, Rn 83 vom 30. Juni 2011 und Dickinger, Rs C-347/09 Rn 32, Rn 41 vom 15. September 2011, mit denen der EuGH feststellte, dass in einer unterschiedlichen Behandlung von Glücksspielen im Internet und in herkömmlichen Vertriebskanälen eine europarechtliche Inkohärenz gesehen wird).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Alle mitgliedstaatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile") in vollem Umfang zu realisieren. (vgl. Winner-Wetten Rs. C-409/06 u.a. Rn 53ff und Rn 61 ff.; Stoß C-316/07)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Alle Versuche den Rechtsbefehl aus den EuGH-Entscheidungen zu unterlaufen sind somit eindeutig rechtswidrig!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Behörden und Gerichte - gleich welcher Instanz - und somit auch die Aufsichtsbehörde Mittelfranken, nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05) Das VG Arnsberg (Az.: 1 L 700/10) spricht in seinem Urteil vom 15.10.2010 sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges. (s.u.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nationale Gerichte dürfen sich nach dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer acht lassen (AZ: C-119/05). Der EuGH unterstrich, dass nationale Gerichte zwar das Recht hätten, die Gültigkeit von Rechtsakten der EU prüfen zu lassen.&lt;br /&gt;Sie seien aber nicht befugt, deren Ungültigkeit selbst festzustellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nur mit der Einhaltung der Vorgaben des EuGH wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird. Damit wahrt der Gerichtshof auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft und schützt ihn gegen Missbrauch.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie die Verwaltung hat sich auch die Justiz an das Gesetz zu halten, also der Verfassung und der Grundrechtecharta der EU, Geltung zu verschaffen. Der Art. 234 Abs. 3 EG soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 29). BVerfG, 1 BvR 230/09 vom 25.2.2010, Rn 20)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 61&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 16 und 21, und Factortame u. a., Randnr. 19).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile Simmenthal, Randnr. 22, und Factortame u. a., Randnr. 20).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organs als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil Simmenthal, Randnr. 23, Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 53ff)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven, gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird bekräftigt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C 432/05, Slg. 2007, I 2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 58)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/pressemeldung-des-europaischen.html"&gt;EuGH&lt;/a&gt; hat in den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß u. a. (C 316/07, C 358/07 – C 360/07, C 409/07 und C 410/07 vom 08.09.2010) festgestellt, dass das in Deutschland bestehende staatliche Glücksspielmonopol auf die in seiner derzeitigen Ausprägung nicht geeignet sei, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Zieles der Spielsuchtbekämpfung zu gewährleisten. Damit fehle dem staatlichen Monopol die Grundvoraussetzung für die Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 und 49 EG, da das für diese Beschränkung erforderliche, überragende Allgemeinwohlinteresse, eben die Spielsuchtbekämpfung, nicht nachhaltig verfolgt werde. &lt;a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/"&gt;http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;Bereits am 7. Juli 2008 begründet das VG Berlin sein Urteil auf 113 Seiten. (Az. &lt;a href="http://www.vewu.com/downloads/Urteile/VGBerlin070708.pdf"&gt;VG 35 A 167.08&lt;/a&gt;) &lt;a href="http://www.be24.at/blog/entry/614931"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;mehr&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;  Das VG Berlin bestätigte am &lt;a href="http://wettrecht.blogspot.com/2009/11/verwaltungsgericht-berlin-bestatigt.html"&gt;16.11.2009&lt;/a&gt; ( Az. VG 35 L 460.09)  die Verfassungswidrigkeit des "sog. staatlichen Sportwettenmonopols." &lt;juris&gt;Am 15. September 2010 entschied das &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/verwaltungsgericht-berlin-sieht-sich.html"&gt;VG Berlin&lt;/a&gt; erneut, dass die Regelung im GlüStV zum Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig ist und es seine ständige Rechtsprechung durch die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 bestätigt sieht. Denn die Untersagungsverfügung darf "nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und damit die Unerlaubtheit des Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV) gestützt werden, da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs- und Unions-)Recht verstößt."&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/11/vg-berlin-verschafft-eu.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt; weitere Urteile des VG Berlin&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 15.10.2010 (&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/10/verwaltungsgericht-arnsberg-gewahrt.html"&gt;Az.: 1 L 700/10&lt;/a&gt;)  führt aus, dass aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht das nationale Recht unangewendet bleiben muss. Ausdrücklich bewertet das Gericht die Ansicht des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) aus dem &lt;a href="http://www.derwesten.de/staedte/plettenberg/stadt-muss-wettbueros-zulassen-id6040576.html"&gt;Erlass&lt;/a&gt; vom 27.09.2010, die "zentralen Verbote des GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel" gälten nach der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 weiterhin fort und "lediglich § 10 Abs. 5 GlüStV" –der Ausschluss von privaten Glücksspielanbietern- stehe "unter dem Vorbehalt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung" mit der Folge, dass gegebenenfalls "privaten Veranstaltern und Vermittlern bislang nicht erlaubter öffentlicher Glücksspiele ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren offen steht" als "ersichtliche" Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges. "Denn solange ein Verfahren zur Erlaubnisvergabe, das den Anforderungen aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV (…) entspricht, nationalrechtlich (noch) nicht kodifiziert ist, kann eine fehlende Erlaubnis nicht zum Anlass genommen werden, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die nach dem gegenwärtigen Verfahrensrecht europarechtswidrig von der Erlaubnisvergabe ausgeschlossen sind (S. 11 des Beschlusses).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weitere &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/03/bayvgh-grundsatz-entscheidung.html"&gt;Urteile&lt;/a&gt; zum Erlaubnisvorbehalt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/zur-rechtsstaatlichkeit-im.html"&gt;Mehr&lt;/a&gt; zur Rechtsstaatlichkeit im Glücksspielwesen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erst mit den &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/nun-auch-der-bayvgh.html"&gt;Urteilen&lt;/a&gt; vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) werden die Entscheidungen des EuGH zum Erlaubnisvorbehalt auch in Bayern, durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, befolgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;Die Europäische Kommission hatte bereits in mehreren Schreiben in den Jahren 2007 und 2008 &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;den Glückspielstaatsvertrag abgelehnt und ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht. Das Kohärenzerfordernis wurde lange von Deutschland ignoriert. Die  Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des  Glücksspielstaatsvertrages wurde bereits in den Jahren 2008 durch eine  Vielzahl deutscher  Verwaltungsgerichte &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;bestätigt. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/11/vg-berlin-verschafft-eu.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;juris&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der Online Gambling Markt in Deutschland  &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Zur Legitimation einer Liberalisierung&lt;br /&gt;Bachelor Thesis zur Erlangung des Grades Bachelor of Arts (B.A.)&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.de/J_Port.PDF"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download)&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Erlassen ( bestätigt durch: VG Arnsberg, Az.: 1 L 700/10 und OVG NRW, 13 B 1331/11 Rn 33) wurden noch nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010, verbindliche Werberichtlinien vorgegeben, und Kommunen gewarnt Genehmigungen zu erteilen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da damit die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden, führen die Vorgaben, durch eine übergeordnete Behörde, zu einem selbständigen Rechtsverstoß, gleichzeitig wird bestätigt, dass die Aufsichtsbehörden nicht unabhängig sind! (vgl. Art. 10 EGV i.V. mit Art. 249 III EGV)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit den bekannt gewordenen Schreiben der Ministerien, interner Weisungen, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen auf landeseigenen Webseiten werden rechtliche Meinungen der Politik und Verwaltung vorgegeben. Dies könnte u. U. als Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist, gesehen werden. "Es genügt schon der äußere Anschein einer Beeinflussung bzw. Befangenheit." &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/02/amterpatronage-machtmissbrauch-und.html"&gt;mehr&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/juris&gt;&lt;span style="display: block;" id="formatbar_Buttons"&gt;&lt;span onmouseover="ButtonHoverOn(this);" onmouseout="ButtonHoverOff(this);" onmouseup="" onmousedown="CheckFormatting(event);FormatbarButton('richeditorframe', this, 8);ButtonMouseDown(this);" class=" down" style="display: block;" id="formatbar_CreateLink" title="Link"&gt;&lt;img src="http://www.blogger.com/img/blank.gif" alt="Link" class="gl_link" border="0" /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;juris&gt;Das OLG NRW, 13 B 1331/11 stellte am 30.11.2011 unter der Rn 31ff fest, dass sich die Lottogesellschaften wenig um EU-Recht scherten und sich bislang auf die schützende Hand der Ministerien und Aufsichtsbehörden verlassen konnten. Unter der Rn 33 wird ausgeführt, dass die übergeordnete Behörde die Aufsichtsbehörde zum Rechtsbruch veranlasste, indem sie rechtswidrige Vorgaben machte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen entsprechendes Recht, sa auch die staatlichen Glücksspielanbieter wirksam kontrolliert werden müssen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wird zu prüfen sein, ob durch das Unterlassen der Verfolgung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe, neben der Amtspflichtverletzung, u.a. eine Straftat im Amt (Begünstigung) vorliegen könnte, und gegen § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, gegen § 839 BGB (Haftung für die Amtspflichtverletzung i. V. m. Art. 34 GG) sowie gegen das Gemeinschafts- und Beamtenrecht verstoßen wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Besonders pikant ist die Situation in Bayern. Da kontrolliert der verlängerte Arm des Ministeriums des Inneren einen Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Es liegt auf der Hand, dass so etwas nicht funktionieren kann. (vgl. Beschluss des &lt;a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?id=30054"&gt;OLG München&lt;/a&gt; vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, Androhung der Ordnungshaft s. S. 12, 1. u. 2. Abs.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Ausführungsgesetz Bayern lässt sich unter Art. 5, Staatliche Lotterieverwaltung entnehmen:&lt;br /&gt;1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen&lt;br /&gt;Quelle: Ausführungsgesetz Drucksache 15/8601&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Durch die Duldung der Vergehen der Monopolbetriebe gegen die Ziele des Monopols, haben die Länderaufsichtsbehörden Schaden für die Länder verursacht und das Lottomonopol aufs Spiel gesetzt. Die „unabhängigen“ Aufsichtsbehörden waren als Garanten für die Einhaltung der vollständigen Konsistenz verantwortlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Aufsichtsbehörden, Ministerien und Lottogesellschaften haben sich wissentlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hinweggesetzt, in dem sie vorsätzlich höheres Recht missachteten und über Jahre dagegen verstießen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Rechtsbruch war ausschlaggebend für die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nicht der GlüStV war schlecht – nein – es war die Umsetzung und die fehlende Kontrolle in den Bundesländern!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Voraussetzung für eine nachhaltige Prävention der Glücksspielsucht ist nur durch eine Entkoppelung der behördlichen Aufsicht von den fiskalischen Interessen der Bundesländer zur Gewährleistung einer objektiven und verfassungskonformen Verwaltungspraxis. (Reeckmann-Spielsucht S. 23; Adams/Tolkemit, Das staatliche Lotterieunwesen)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/juris&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-8727944036358246404?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8727944036358246404'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8727944036358246404'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-untersagung-rechtswidrig.html' title='BayVGH: Untersagung rechtswidrig'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-508937474007939804</id><published>2012-01-15T11:05:00.000-08:00</published><updated>2012-01-26T10:14:58.381-08:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='http://www.blogger.com/img/blank.gif'/><title type='text'>Bay VGH Pressemitteilung vom 13.01.2012</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: center;"&gt;Bayerischer Verwaltungsgerichtshof&lt;br /&gt;- Pressemitteilung -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Mit heute bekanntgewordenen Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der BayVGH stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht  unter  Hinweis  auf  das  staatliche  Sportwettenmonopol  untersagt  werden  kann.  Denn  das  - derzeit  noch  -  geltende  Glücksspielrecht  genüge  insoweit  den  europarechtlichen  Anforderungen nicht. Wegen  der  kontinuierlich  steigenden  Zahl  zugelassener  Geldspielautomaten  in  Spielhallen und  Gaststätten,  die  ein  deutlich  größeres  Suchtpotential  als  Sportwetten  hätten,  werde  das  Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das  staatliche  Sportwettenmonopol  beschränke  daher die  europarechtliche  Dienstleistungs-  und Niederlassungsfreiheit  in  unverhältnismäßiger Weise  und  könne  nicht  als  Grundlage für  Untersagungsverfügungen herangezogen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn  die  Behörde  bisher  ihre  Untersagungsverfügung zu  Unrecht  auf  das  Argument  des staatli-chen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis we-der  besitze  noch  beanspruchen  könne.  Von  seiner  hierzu  im  Eilverfahren  (vgl.  Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des  Bundesverwaltungsgerichts  abgerückt.  Zum  einen könnten  nämlich  diese  Erwägungen  aus prozessrechtlichen  Gründen  im  Gerichtsverfahren  nicht  „nachgeschoben“  werden.  Zum  anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BayVGH hat die Revision gegen diese Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM_Sportwetten_20120112.pdf"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12. Januar 2012,&lt;br /&gt;Az. &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv_26.html"&gt;10 BV 10.2271&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bayvgh-urteil-vom-12012012-az-10-bv.html"&gt;10 BV 10.2505&lt;/a&gt;)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-508937474007939804?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/508937474007939804'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/508937474007939804'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/bay-vgh-pressemitteilung-vom-13012012.html' title='Bay VGH Pressemitteilung vom 13.01.2012'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-1809492780560370232</id><published>2011-12-31T11:16:00.000-08:00</published><updated>2011-12-31T11:20:22.393-08:00</updated><title type='text'>Happy New Year 2012</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Volker Stiny und Team sagt Danke&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;und wünscht einen guten Rutsch ins Jahr 2012!&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Sehr geehrte Leser, Teilnehmer, Unterstützer und Freunde,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;zum Jahresende möchten wir Ihnen&lt;br /&gt;recht herzlich für die Unterstützung sowie&lt;br /&gt;für Ihr in mich gesetztes Vertrauen danken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;font-size:130%;" &gt;Für das Jahr 2012 wünschen wir Ihnen&lt;br /&gt;und Ihrer Familie viel Erfolg, Freude und Gesundheit.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihr Volker Stiny &amp;amp; Team&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-1809492780560370232?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1809492780560370232'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1809492780560370232'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/happy-new-year-2012.html' title='Happy New Year 2012'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6094301302057752569</id><published>2011-12-30T09:34:00.000-08:00</published><updated>2012-01-22T10:36:23.469-08:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='http://www.blogger.com/img/blank.gif'/><title type='text'>Glücksspielstaatsvertrag soll auch die Suchtgefahren eindämmen</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;MdL Ralf Michalowsky&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der NRW-Landtag hat im Dezember nach langer Diskussion den Rundfunkstaatsvertrag verabschiedet. Ab 2013 wird die derzeitige Rundfunkgebühr zur Abgabe und nicht mehr personenbezogen erhoben, sondern für jede Wohnung fällig. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Wohnungsinhaber ein Empfangsgerät besitzt. Auch wer ohne Handy, Computer, Radio oder Fernseher durch das Leben kommt, zahlt künftig den Höchstsatz; Behinderte verlieren ihren Nachteilsausgleich. DIE LINKE hat diesen Staatsvertrag aus sozialen und datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. Seit vielen Monaten wird auch schon der nächste wichtige Vertrag beraten; dabei geht es um die Neuregulierung des Wett- und Glücksspielmarktes.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ralf Michalowsky, Landtagsabgeordneter der LINKEN und Fraktionssprecher im Haupt- und Medienausschusses des Landtages, ist bei den regelmäßigen Informationsgesprächen in der Staatskanzlei dabei. Schon im Vorfeld wird dort der Verhandlungsstand der Bundesländer untereinander diskutiert. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag sollen alle Wett- und Glücksspiele vom Automaten in der Kneipe, über Lotto, bis hin zu Online-Wetten neu reguliert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ralf Michalowsky: "Die Erarbeitung des Vertragswerkes ist ein Spagat zwischen der Eindämmung der Suchtgefahren und dem Erhalt der Abgaben aus Glücksspielumsätzen zur weiteren Finanzierung der Destinateure, denn von den Abgaben gehen Millionenbeträge an Wohlfahrts- und Sportverbände, in Kunst und Kultur und viele andere Bereiche." Wer künftig Online-Wetten anbieten will benötigt eine Lizenz dafür und davon wird es nur 20 geben. Alles darüber hinaus ist dann illegal. Auch internationale Wetten werden künftig technisch unterbunden, bzw. die Zahlungsströme werden kontrolliert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Im Laufe der Verhandlungen konnte durchgesetzt werden, dass man nur auf Ergebnisse und nicht auch Ereignisse wetten kann. Wetten auf einen Elfmeterschuss, Sekunden vor dem Abschuss, werden nicht möglich sein, wohl aber auf das Spielergebnis", so Michalowsky.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Lokal, auch in Gladbeck, entfaltet das Gesetz seine sichtbare Wirkung bei den Spielhallen. Zwischen zwei Spielhallen muss es künftig einen Mindestabstand von 250 Metern geben, damit der Spieler beim Wechsel des Spielortes eine "Bedenkzeit" hat. In Gaststätten darf es künftig max. nur noch zwei, statt bisher drei Geräte geben. Ale Spielhallen müssen nachts von 1 bis 6 Uhr ausnahmslos schließen. In jeder Spielhalle werden max. 12 Spielgeräte erlaubt sein. Der derzeit mögliche Verlust von 80 Euro pro Automat und Stunde, muss durch technische Änderungen auf max. 60 Euro reduziert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dazu kommt eine Vielzahl weiterer Regulierungen, die Einfluss auf das Suchtverhalten haben werden. Eine ganz wichtige sei noch genannt: EC-Automaten, durch die sich der Spieler finanziellen Nachschub verschaffen kann, sind in allen Spielhallen Deutschlands künftig verboten."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Spielhallenbetreiber und die hinter ihnen stehende Automatenindustrie läuft jetzt schon Sturm und bombardiert die Landtagsabgeordneten mit Briefen und e-Mails. Diesem Druck beugt sich der Gesetzgeber durch eine fünfjährige Übergangsfrist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Michalowsky: "Die technische Entwicklung, insbesondere im Bereich der Online-Wetten, aber auch vor Ort in den Spielhallen, macht das neue Gesetz notwendig. Schließlich hat das Automatenspiel den höchsten Suchtfaktor aller Regulierungsbereiche. Ohne den Druck der Destinateure würde ein deutlich schärferes Gesetz verabschiedet, aber Politik besteht nun mal aus Kompromissen."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Glücksspielstaatsvertrag soll im April 2012 den Ländern zur Beschlussfassung vorgelegt werden und ab 2013 wirken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle: &lt;a href="http://www.dielinke-nrw.de/start/aktuelles/detailansicht_der_news/zurueck/aktuelles/artikel/gluecksspielstaatsvertrag-soll-auch-die-suchtgefahren-eindaemmen/"&gt;DIE LINKE NRW&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das wäre alles richtig, wenn der Staat &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold; font-style: italic;"&gt;nicht &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;seine Angebote weiter ausweiten würde !&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von  Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und  zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl  gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und  Glücksspiel an &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;staatlichen Slot-Machines&lt;/span&gt; ist in keiner Weise limitiert  ist. Übersicht über Glücks- und Gewinnspiele in Deutschland.  &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/frankfurt-airport-casino-eroffnet.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/frankfurt-airport-casino-eroffnet.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Ländern geht es beim staatlichen Wettmonopol nicht vorrangig um den  Verbraucherschutz. Sie versuchen nicht nur eine traditionelle staatliche  Einnahmequelle aufrechtzuerhalten, &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;sondern vielmehr das Glücksspiel-Monopol weiter auszuweiten&lt;/span&gt;. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.az-online.de/nachrichten/deutschland/ausweitung-gluecksspiel-monopols-geplant-1035071.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Oddset-Chef in Interview - Bald Live-Wetten bei Lotto &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Horak: „Er kann bei Oddset &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;im Internet &lt;/span&gt;wetten,   was jetzt untersagt ist. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber ein   erweitertes Wettangebot und auch Live-Wetten zulässt. Was möglich ist,   werden wir anbieten.“  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.bild.de/sport/fussball/lotto/oddset-live-wetten-20665678.bild.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn das Glücksspiel im Internet so gefährlich ist, wie dies von den  Monopolvertretern immer behauptet wurde,  dann dürfte es auch in  Zukunft nicht zugelassen werden - auch nicht für staatliches  Glücksspiel.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der GlüÄndStV und der Eurojackpot &lt;/span&gt; &lt;div class="post-header"&gt;  &lt;/div&gt;  &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die staatlichen Lottogesellschaften hoffen auf kräftige &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/09/gluandstv-und-der-eurojackpot.html"&gt;Extra-Einnahmen&lt;/a&gt;.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nach  dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ist das   Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der   Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so   weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.  &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.blogger.com/Gl%C3%83%C2%BC%C3%83%C2%84ndStV%20und%20der%20Eurojackpot%20Die%20staatlichen%20Lottogesellschaften%20hoffen%20auf%20kr%C3%83%C2%A4ftige%20Extra-Einnahmen.%20%20Nach%20dem%20Urteil%20des%20Bundesverfassungsgerichts%20vom%2028.%20M%C3%83%C2%A4rz%202006%20ist%20das%20Gl%C3%83%C2%BCcksspiel-Monopol%20nur%20dann%20zul%C3%83%C2%A4ssig%20und%20gesetzeskonform,%20wenn%20der%20Staat%20die%20Spielsucht%20seiner%20B%C3%83%C2%BCrger%20glaubhaft%20bek%C3%83%C2%A4mpft,%20diese%20Sucht%20so%20weit%20wie%20m%C3%83%C2%B6glich%20eind%C3%83%C2%A4mmt%20und%20ihr%20Einhalt%20gebietet.%20Mit%20der%20Herausstellung%20von%20Jackpots%20bis%2090%20Millionen%20%C3%A2%C2%82%C2%AC%20werde%20sicherlich%20nicht%20die%20Spielsuchtbek%C3%83%C2%A4mpfung%20verfolgt."&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt  es keine Rechtsgrundlage. &lt;/span&gt;Das ist von zahlreichen Gerichten bestätigt  worden. So hatte unter anderem das Verwaltungsgericht Halle in einem  mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Az.: &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/12/vg-halle-internetvermittlung.html"&gt;3 A 158/09 HAL&lt;/a&gt;) festgestellt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der  oben dargelegte Befund einer im Wesentlichen nicht vorhandenen Wett-  und Spielsucht im Bereich der Glücksspiele des staatlichen  Lotto-Toto-Blocks belegt die oben schon dargelegte Inkohärenz bei der  Bekämpfung der Wett- und Spielsucht."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.welt.de/videos/wirtschaft/article9483679/Staatliches-Monopol-fuer-Sportwetten-unzulaessig.html#autoplay"&gt;Video&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Europäischer Gerichtshof&lt;/span&gt; - Staatliches Monopol für Sportwetten und Lotterien unzulässig&lt;br /&gt;Der EuGH stellte am 8.9.2010 fest: &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das BVerwG &lt;/span&gt;(Az: 8 C 2.10  Rn. 45) &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;stellte am 01.06.2011 fest: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Zum einen   muss der Mitgliedstaat die  Gemeinwohlziele, denen die beschränkende   Regelung dienen soll und die  diese legitimieren sollen, &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;im   Anwendungsbereich der Regelung auch  tatsächlich verfolgen; &lt;/span&gt;er darf nicht   in Wahrheit andere Ziele -&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;  namentlich solche finanzieller Art -   anstreben, &lt;/span&gt;welche die  Beschränkung nicht legitimieren könnten   (EuGH, Urteile vom 21.  Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999,   I-7289 Rn. 35 ff.,  vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff.  und  vom 8. September  2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG,  Urteil  vom 24.  November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/10/verbote-schutzen-nicht.html"&gt;Spielsucht:&lt;/a&gt; Verbote schützen nicht&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bedeutung der Spielsucht im Glücksspielrecht&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span&gt;Spielsucht hat keine messbaren größeren negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung und Gesellschaft als andere verhaltensbedingte, stoffgebundene Süchte wie Arbeitssucht, Computer-/Internetsucht, Esssucht, Kaufsucht, Sexsucht, Sportsucht. Spielsucht hat ferner keine auch nur annähernd so großen negativen Auswirkungen auf Bevölkerung und Gesellschaft wie der stoffgebundene Konsum von Tabak und Alkoholmissbrauch nicht zu staatlichen Monopolen auf Anbieterseite geführt. Spielsucht wird von interessierter Seite als einzige Suchtform zur (nachträglichen) Begründung eines staatlichen Monopols herangezogen. (s V.S.22, Reeckmann-Bedeutung der Spielsucht)  &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.reeckmann.de/pdf/Reeckmann_Bedeutung_der_Spielsucht.pdf"&gt;&lt;span&gt;pdf-download&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Weitere &lt;a href="http://www.reeckmann.de/reeckmann_m.htm"&gt;Publikationen&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;span&gt;von Rechtsanwalt Martin Reeckmann, Regierungsdirektor a.D. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6094301302057752569?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6094301302057752569'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6094301302057752569'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/glucksspielstaatsvertrag-soll-auch-die.html' title='Glücksspielstaatsvertrag soll auch die Suchtgefahren eindämmen'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-1858830612190124392</id><published>2011-12-30T00:18:00.000-08:00</published><updated>2011-12-30T00:21:59.637-08:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='http://www.blogger.com/img/blank.gif'/><title type='text'>Jahresrückblick der ZAK</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;ZAK-Pressemitteilung 26/2011: &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Jahresrückblick der ZAK: 34 Zulassungen, 20 Beanstandungen, drei Untersagungen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat im Jahr 2011 im bundesweiten privaten Rundfunk insgesamt mehr als 100 Aufsichts- und Zulassungs-Verfahren sowie Plattformanzeigen behandelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Werbung und Programm&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;2011 beanstandete die ZAK insgesamt 20 Rechtsverstöße und sprach drei Untersagungen aus. Darunter waren im Bereich Programm fünf Beanstandungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen und eine Beanstandung wegen Verstoßes gegen journalistische Grundsätze.&lt;br /&gt;Im Bereich Werbung wurden neun Beanstandungen wegen Schleichwerbung, Missachtung von Trennungsgebot bzw. Kennzeichnungspflicht oder unzulässiger Produktplatzierung ausgesprochen, außerdem fünf Beanstandungen und drei Untersagungen wegen unerlaubter Werbung für Glücksspiel.&lt;br /&gt;Mit Blick auf die Verfahren im Bereich Werbung stellte die ZAK wiederholt klar, dass eine gut sichtbare Kennzeichnung von Werbung und ihre klare Trennung vom Programm unerlässlich sind. Anlässe waren dafür u. a. die so genannten „Move-Splits“, die verschiedene Programmveranstalter zeigten. Als „Move-Splits“ bezeichnen sie Werbeeinblendungen an einer beliebigen Stelle des Bildschirms, auf die die Kamera zoomt, bis die Werbung Bildschirm füllend zu sehen ist. „Move-Splits“ sind als Varianten von Split-Screen-Werbung grundsätzlich zulässig.&lt;br /&gt;Auf die deutliche Kennzeichnung kommt es auch bei Produktplatzierung an. Eine Schwerpunktanalyse im Auftrag der ZAK zeigte ein Jahr nach Einführung dieser neuen Werbemöglichkeit, dass die Programmveranstalter davon zunächst noch verhalten Gebrauch machten. Dabei hielten sie sich ganz überwiegend an die gesetzlichen Vorgaben.&lt;br /&gt;In den letzten Monaten des zu Ende gehenden Jahres hatte sich die ZAK mehrfach mit unerlaubter Werbung für Glücksspiel zu befassen. Der bis 31.12.2011 geltende Glücksspielstaatsvertrag war vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) kritisiert worden. Mehrere Programmveranstalter sahen darin einen Anlass, das im Glücksspielstaatsvertrag formulierte Werbeverbot nicht mehr zu beachten. Die ZAK bekräftigte demgegenüber, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung hat. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, haben diese Auffassung bestätigt.&lt;br /&gt;Eine Einigung über die Auslegung der Gewinnspielsatzung erzielte die ZAK in einem Vergleich mit Sport1. Der Fernsehspartensender verpflichtete sich darin, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen und für ihre Beachtung im Programm zu sorgen. Im Vorjahr war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und dem inzwischen eingestellten Sender 9Live vereinbart worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zulassungen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Im Jahr 2011 konnte die ZAK die rundfunkrechtliche Zulassung für 34 bundesweit verbreitete Programme erteilen. Darunter waren:&lt;br /&gt;• 19 Fernsehprogramme (im Einzelnen: ein Vollprogramm, 18 Spartenprogramme,&lt;br /&gt;  davon zwei reine Web-TV-Angebote und ein Teleshopping-Sender), und&lt;br /&gt;• acht Radioprogramme (sechs Sparten- und zwei Vollprogramme) sowie&lt;br /&gt;• sieben Zulassungsverlängerungen (sechs Spartenprogramme und ein Vollprogramm).&lt;br /&gt;Darüber hinaus führte die ZAK 23 Zulassungsänderungsverfahren (d. h. Inhaber- und Beteiligungsveränderungen, Verschmelzungen, Abspaltungen, Rechtsform- bzw. Geschäftsführerwechsel) und stellte die medienrechtliche Unbedenklichkeit von fünf Telemedien fest.&lt;br /&gt;Inhaltlich war einer der Schwerpunkte der Start von DAB+. Die ZAK konnte im Zusammenwirken mit der GVK alle Übertragungskapazitäten im neuen bundesweiten Multiplex für digitalen Hörfunk zuweisen. Seit dem 1. August werden über DAB+ zehn private Programme bundesweit verbreitet.&lt;br /&gt;Um andere Fragen der Zulassungspraxis ging es beim Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages. Die ZAK stellte im März 2011 fest, dass das Fernsehen des Deutschen Bundestages in seiner damals verbreiteten Form ein Rundfunkangebot sei und damit einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedürfe. Allerdings können juristische Personen des öffentlichen Rechts – also auch Verfassungsorgane - grundsätzlich keine Rundfunkzulassung bekommen. Der Bundestag stellte daraufhin sein Angebot im April so um, dass es nicht mehr unter den Rundfunkbegriff fällt.&lt;br /&gt;Um Programmanbietern eine erste Orientierungshilfe zu geben, verabschiedete die ZAK eine Checkliste für Web-TV-Angebote, die einen Überblick über die Kriterien gibt, nach denen zwischen (zulassungspflichtigem) Rundfunk und (zulassungsfreien) Telemedien unterschieden wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Plattformregulierung und Digitaler Zugang&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die ZAK nahm 2011 vier Plattformen in die Liste der Plattformanbieter nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 Rundfunkstaatsvertrag auf.&lt;br /&gt;Noch in der Planung waren 2011 die Online-Video-Plattformen, die private wie öffentlich-rechtliche Sender in Angriff nahmen. Die Verfahren, die das Bundeskartellamt in Sachen „Amazonas“‘ (RTL und ProSiebenSat.1) und „Germany’s Gold“ (ARD und ZDF) führte bzw. führt, werden von den Medienanstalten intensiv begleitet.&lt;br /&gt;Anfang des Jahres verabschiedete die ZAK ein Thesenpapier zum Thema Netzneutralität, das die Bedeutung der Netzstrukturen für Vielfaltsicherung und den chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang von Anbietern wie Nutzern heraus arbeitete.&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Vorsitz:&lt;/span&gt; Thomas Fuchs (Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein)&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Beauftragter Programm und Werbung:&lt;/span&gt; Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg)&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Beauftragter Plattformregulierung und Digitaler Zugang: &lt;/span&gt;Dr. Hans Hege (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle &lt;a href="http://www.die-medienanstalten.de/pressecenter/pressemitteilungen/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-262011-jahresrueckblick-der-zak-34-zulassungen-20-beanstandungen-drei-unte.html"&gt;www.die-medienanstalten.de&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-1858830612190124392?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1858830612190124392'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1858830612190124392'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/jahresruckblick-der-zak.html' title='Jahresrückblick der ZAK'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-623209043426962551</id><published>2011-12-28T01:05:00.000-08:00</published><updated>2011-12-30T09:38:07.756-08:00</updated><title type='text'>Glücksspiel 2012 - Vorschau auf das Glücksspieljahr 2012</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Verfasst von Walter am Di, 2011-12-27 08:00&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;In wenigen Tagen ist das Jahr zu Ende.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was bleibt ist ein Rückblick auf ein aufregendes und ereignisreiches Glücksspieljahr 2011.&lt;br /&gt;Es hat sich viel getan und das in vielen verschiedenen Bereichen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/glucksspiel-2012---vorschau-auf-das-glucksspieljahr-2012"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel - Das war das Glücksspieljahr 2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beginnen können wir da zum Beispiel im gesetzlichen Bereich, denn in zahlreichen europäischen Ländern wurden die Glücksspielgesetze aktualisiert und geändert. Der Schwerpunkt lag dabei meist auf der Liberalisierung und Legalisierung von Online Glücksspielen. Als Beispiele sind hier zum Beispiel Italien, Spanien, Frankreich und ganz aktuell auch Dänemark zu nennen.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/glucksspiel---das-war-das-glucksspieljahr-2011"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das Glücksspiel in Deutschland ist sehr verbreitet und wird immer beliebter.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Doch warum wird in Deutschland so gerne Glücksspiel betrieben und welche Arten von Glückspielen gibt es?&lt;br /&gt;Außerdem muss immer die Frage im Raum stehen, ob eventuell eine Suchtgefährdung besteht. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.litia.de/gluecksspiel-in-deutschland"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiele im Internet&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;(pressebox) Hannover, 29.12.2011 - Rund 600.000 Profis und Neulinge pokern hierzulande im Internet. Damit liegt Deutschland auf Platz zwei hinter den USA, wo die meisten Online-Pokerspieler verzeichnet werden. Das Geschäft mit den deutschen Kunden ist für die Plattformanbieter lukrativ. Sie setzen mit Online-Poker mittlerweile mehr Geld um als die Sportwetten-Industrie, schreibt die Computerzeitschrift c't [http://www.ct.de] in ihrer Ausgabe 2/12.....Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2012 ändert sich am Verbot von Online-Casinos in Deutschland nichts. Online-Pokerspieler bewegen sich weiterhin auf illegalem Terrain.... &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.klamm.de/partner/unter_news.php?l_id=4&amp;amp;news_id=473162"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/glucksspiel-2012---vorschau-auf-das-glucksspieljahr-2012"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-623209043426962551?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/623209043426962551'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/623209043426962551'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/glucksspiel-2012-vorschau-auf-das.html' title='Glücksspiel 2012 - Vorschau auf das Glücksspieljahr 2012'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-7262828650403071587</id><published>2011-12-25T10:40:00.001-08:00</published><updated>2011-12-25T10:40:24.695-08:00</updated><title type='text'>Weihnachtsgrüße</title><content type='html'>&lt;div class="post-header"&gt;  &lt;/div&gt;  Ich wünsche allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-size:180%;"&gt;&lt;span style="font-family:Arial;"&gt;&lt;span class="EmailFormatvorlage15"&gt;&lt;span style="color:black;"&gt;&lt;span style="font-family:'Informal Roman';"&gt;&lt;span style="font-family:Brush Script MT;"&gt;Fröhliche  Weihnachten&lt;br /&gt;und einen guten&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:180%;"&gt;&lt;span style="font-family:Arial;"&gt;&lt;span class="EmailFormatvorlage15"&gt;&lt;span style="color:black;"&gt;&lt;span style="font-family:'Informal Roman';"&gt;&lt;span style="font-family:Brush Script MT;"&gt;&lt;br /&gt;Rutsch ins Neue  Jahr&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt; Ihr Volker Stiny von winyourhome.de/braincontest.org&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-7262828650403071587?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7262828650403071587'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/7262828650403071587'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/weihnachtsgrue.html' title='Weihnachtsgrüße'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-8149317967485466932</id><published>2011-12-24T10:44:00.000-08:00</published><updated>2011-12-26T01:01:13.175-08:00</updated><title type='text'>USA lockern Verbot von Internetglücksspiel</title><content type='html'>Washington - Die USA haben offenbar ihr Verbot von Glücksspielen im Internet gelockert. Das US-Justizministerium veröffentlichte am Freitag ein Rechtsgutachten, wonach Bundesgesetze nicht auf Online-Wetten - außerhalb von Sportwetten - anwendbar sind.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.net-tribune.de/nt/node/89085/news/USA-lockern-Verbot-von-Internetgluecksspiel"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;US-Justizministerium: Wire Act gilt nicht für Online-Poker&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das US-Justizministerium veröffentlichte am Freitag ein Rechtsgutachten, in dem zum ersten Mal geklärt wurde, dass der &lt;a href="http://uscode.house.gov/download/pls/18C50.txt"&gt;Interstate Wire Act&lt;/a&gt; von 1961 nur Sportwetten verbietet. Diese neue Ansicht hat positive Auswirkungen auf die Zukunft von Online-Poker in den USA.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am Freitag veröffentlichte das Justizministerium (Department of Justice, DOJ) ein offizielles &lt;a href="http://www.justice.gov/olc/2011/state-lotteries-opinion.pdf"&gt;Rechtsgutachten&lt;/a&gt;, das klarstellt, was der Wire Act tatsächlich umfasst. Der maßgebliche Grund für die Verfassung dieses Gutachtens war das Interesse mehrerer einzelstaatlicher Lotterien, die ihre Lose online verkaufen wollten.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://de.pokerstrategy.com/news/world-of-poker/US-Justizministerium:-Wire-Act-gilt-nicht-f%C3%BCr-Online-Poker_55064/"&gt;Quelle&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.net-tribune.de/nt/node/89085/news/USA-lockern-Verbot-von-Internetgluecksspiel"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-8149317967485466932?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8149317967485466932'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8149317967485466932'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/usa-lockern-verbot-von.html' title='USA lockern Verbot von Internetglücksspiel'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-8678399160427257131</id><published>2011-12-22T12:49:00.000-08:00</published><updated>2011-12-28T01:03:00.694-08:00</updated><title type='text'>Neuer Glücksspielstaatsvertrag</title><content type='html'>&lt;span&gt;1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag&lt;/span&gt;  &lt;a href="http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/1047326/publicationFile/1_Gluecksspielaenderungsstaatsvertrag.pdf"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Stypmann fürchtet internationalen Wettbewerb&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Lotto-Chef warnt vor Freigabe&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Wenn wir das Lotterie-Monopol verlieren, dann werden wir als 16 kleine Gesellschaften gegen internationale Wettbewerber nicht wettbewerbsfähig sein“, sagte der Jurist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Stypmann bezweifelt allerdings, dass der neue Staatsvertrag mit dem EU-Recht vereinbar ist. &lt;/span&gt;„Das Grundproblem sehe ich bei der Begrenzung auf 20 Konzessionen für Sportwetten. Wir hatten schon mal ein Urteil in Italien, da war das Monopol auf 80 begrenzt. Da hat der 81. geklagt und Recht bekommen.“  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.hna.de/nachrichten/niedersachsen/lotto-chef-warnt-freigabe-1540105.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Poker um das neue Glücksspielrecht &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die aktuelle Situation ist einmalig in der Glücksspielregulierung. Während in Schleswig-Holstein bereits am 1. Januar 2012 das neue Glücksspielgesetz in Kraft treten wird, ist für den Moment nicht absehbar, wann es zu einer Neuregelung in den 15 anderen Ländern kommt.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://kress.de/tagesdienst/detail/beitrag/113834-gastbeitrag-von-dr-michael-stulz-herrnstadt-poker-um-das-neue-gluecksspielrecht.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Carstensen bekräftigt Zweifel am Glücksspielvertrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Carstensen begründet seine Skepsis vor allem damit, dass der Staatsvertragsentwurf im Gegensatz zum Kieler Gesetz keine Online-Spiele genehmigt und die Zahl der Lizenzen für Sportwetten auf 20 Anbieter begrenzt.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.schenefelder-tageblatt.de/nachrichten/home/top-thema/article//carstensen-bekraeftigt-zweifel-am-gluecksspielvertrag-1.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Schleswig-Holstein - Las Vegas des Nordens? &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;"Unser Gesetz wird nicht vor Gericht kommen"  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/gluecksspiel167.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;update: 26.12.2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.hna.de/nachrichten/niedersachsen/lotto-chef-warnt-freigabe-1540105.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-8678399160427257131?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8678399160427257131'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/8678399160427257131'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/neuer-glucksspielstaatsvertrag.html' title='Neuer Glücksspielstaatsvertrag'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-959709086984659276</id><published>2011-12-22T08:57:00.000-08:00</published><updated>2012-01-20T11:54:57.903-08:00</updated><title type='text'>VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung gegen Internet-Zugangsanbieter rechtswidrig</title><content type='html'>Sperrungsanordnung gegen einzelne Internet-Zugangsanbieter zum unerlaubten öffentlichen Glücksspiel rechtswidrig&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;22. Dezember 2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit den Beteiligten soeben zugestelltem Urteil vom 29. November 2011 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage der Vodafone D2 GmbH gegen eine glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Klägerin, einer Internet-Zugangsanbieterin, war von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben worden, eine Sperrung der über die Klägerin zugänglichen Websites zweier großer Online-Glücksspielanbieter einzurichten. Diese Sperrungsanordnung aus dem Jahr 2010 hat das Gericht aufgehoben. In der Urteilsbegründung führt die Kammer aus: Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin sei rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Access-Provider vorgehe. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordere jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Zudem könnten die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage der drittbetroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war daher ebenfalls erfolgreich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/33_111222/index.php"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php"&gt;Rechtsprechungsdatenbank&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sperrungsanordnung gegen einzelne Internet-Provider &lt;a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5161/vg-duesseldorf-zum-unerlaubten-oeffentlichen-gluecksspiel-sperrungsanordnung-gegen-einzelne-internet-zugangsanbieter-rechtswidrig/"&gt;rechtswidrig&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Glücksspiel-Sperrverfügung in NRW &lt;a href="http://heise-online.mobi/newsticker/meldung/Gluecksspiel-Sperrverfuegung-in-NRW-aufgehoben-1401214.html?mrw_channel=ho%3Bmrw_channel=ho%3Bfrom-classic=1"&gt;aufgehoben&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Sperrverfügungen gegen Wettanbieter in NRW&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Während die Auseinandersetzung um die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags derzeit hohe Wellen schlägt, hat die Bezirksregierung Düsseldorf bereits Fakten geschaffen. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat die Behörde die Deutsche Telekom und Vodafone bereits im August 2010 zur Sperre zweier Glücksspielseiten verpflichtet. Bis zur gerichtlichen Klärung wurde die Vollstreckung der Sperrverfügungen allerdings ausgesetzt.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Sperrverfuegungen-gegen-Wettanbieter-in-NRW-1237731.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="font-size: 130%;"&gt;Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 458/10: &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;DeNIC muss keine Glücksspiel-Domains sperren   &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;br /&gt;  &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2012/01/vg-dusseldorf-denic-muss-keine.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-959709086984659276?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/959709086984659276'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/959709086984659276'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/vg-dusseldorf-sperrungsanordnung-gegen.html' title='VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung gegen Internet-Zugangsanbieter rechtswidrig'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6640158167000370012</id><published>2011-12-21T04:42:00.000-08:00</published><updated>2012-01-22T10:13:10.832-08:00</updated><title type='text'>Frankfurt Airport Casino eröffnet</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;font-size:130%;" &gt;an neuem Standort im Transitbereich&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wegen großflächiger Umbauarbeiten am Terminal 1 des Frankfurter Flughafens musste die Spielbank Frankfurt im Frühjahr 2008 ihren damaligen Standort im Transitbereich aufgeben und sich mehr als zweieinhalb Jahre lang mit Interimsräumlichkeiten zufrieden geben. Auf rund 60 m² in der Halle C wurden Spielautomaten, American Roulette und Black Jack angeboten und die Spielbank Frankfurt hat damit als kleinste konzessionierte Spielbank Europas sicher Geschichte geschrieben.&lt;br /&gt;Jetzt endlich wird am 22. Dezember nach Beendigung der Baumaßnahmen am Terminal 1 der neue Standort im Abflugbereich B Ebene 2 in Betrieb genommen.&lt;br /&gt;In bester Lage gegenüber dem duty-free-shop ist hier ein modernst ausgestattetes Casino entstanden, das sich im Flugzeug-Design präsentiert und den Besuchern während ihrer Wartezeiten Unterhaltung und Entspannung bietet.&lt;br /&gt;Auf rund 200 m² finden Casinogäste 40 Spielautomaten modernster Bauart, die alle mit Ticket-In-Tichket-Out System ausgestattet sind.&lt;br /&gt;Auch Liebhaber des Live-Spiels finden ihre Angebote: American Roulette, Black Jack und ab nächstem Frühjahr auch Poker stehen den Gästen täglich zur Verfügung.&lt;br /&gt;Wegen des überwiegend internationalen Publikums, das aus aller Welt und damit sehr unterschiedlichen Zeitzonen in den Transitbereich des Flughafens kommt, ist das Casino täglich von 7.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends geöffnet.&lt;br /&gt;Nähere Informationen finden Sie auch unter: &lt;a href="http://www.airportcasino.de/"&gt;www.airportcasino.de&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Quelle: Spielbank Frankfurt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zocker zieht’s vermehrt ins Elsass&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span&gt;Der harte Frankenkurs hat Auswirkungen auf das Glücksspiel im Dreiland: Die Zocker zieht es in s Elsass. Schon steht in Basel das Schreckgespenst des Stellenabbaus vor der Casinotür.&lt;br /&gt;Einzelhandel und Gastronomie in Südbaden und im Elsass frohlocken angesichts des hohen Frankenkurses dieser Tage besonders. Südlich des Rheins aber spüren Handel, Gastronomie ja die Wirtschaft insgesamt den Wechselkurs immer schmerzlicher.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.badische-zeitung.de/basel/zocker-zieht-s-vermehrt-ins-elsass--54231640.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Glücksspiel steuern&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bopfingen erhöht Vergnügungssteuer&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Ein &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Urteil&lt;/span&gt; des &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesverfassungsgerichts&lt;/span&gt; hat in Bopfingen, wie in anderen deutschen Städten, die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer rechtswidrig gemacht. Der Gemeinderat hat nun eine neue Satzung beschlossen und dabei die Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten ab 1. Januar 2012 auf 20 Prozent angehoben.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.schwaebische-post.de/591348/"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Vergnügungssteuer und die Deutsche Automatenwirtschaft  &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/oberusel-hebt-die-steuer-fur.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Die staatlichen Spielbanken in  Deutschland drängen nach Informationen  der "Süddeutschen Zeitung" auf  ein rasches Verbot  ihrer privaten Konkurrenz.&lt;/span&gt; &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/05/spielbanken-kriminalisieren-spielhallen.html"&gt;mehr&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Berlin will Gastro-Spielgeräte abschaffen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;"Die Ansiedlung und der Bestand an Spielhallen und sogenannten Café-Casinos sind durch eine Verschärfung des Spielhallengesetzes zu reduzieren." Wir werden auch da wieder Neuland betreten", sagte SPD-Mann Daniel Buchholz. Er ist eine der Triebfedern hinter dem Landesspielhallengesetz.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.gamesundbusiness.de/news/details/berlin-will-gastro-spielgeraete-abschaffen-3603/"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;„Game Over“ für drei Wettbüros in der Innenstadt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Offenbach - Die Bauaufsicht hat drei Wettbüros in der Innenstadt dichtgemacht und viele weitere im Visier. Taktik: Vermieter der Spielhöllen sollen nicht mehr behaupten können, sie hätten von nichts gewusst. Von Marcus Reinsch  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.op-online.de/nachrichten/offenbach/wettbueros-innenstadt-zu-bauaufsicht-spielhoellen-offenbach-1545023.html?cmp=defrss"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;NRW verstärkt Kampf gegen Automaten-Spielsucht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Landesregierung von NRW verstärkt den Kampf gegen die Automaten-Spielsucht.&lt;br /&gt;Der Chef der Düsseldorfer Staatskanzlei, Franz-Josef Lersch-Mense, sagte der Zeitung, es werde Einschränkungen beim Automatenspiel in Gaststätten und Spielhallen geben.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2011-12/22303963-rheinische-post-nrw-verstaerkt-kampf-gegen-automaten-spielsucht-007.htm"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Das deutsche Automatenspiel wird zu Tode reguliert!"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Paul Gauselmann, Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI), zur geplanten Verschärfung der Spielverordnung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Durch eine anonyme Veröffentlichung des offiziell noch geheim gehaltenen Entwurfs für eine Änderung der Spielverordnung sind neue Pläne der Bundesregierung zu weiteren drastischen Beschränkungen des gewerblichen Automatenspiels in die Öffentlichkeit gelangt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Vorsitzende des VDAI, Paul Gauselmann, reagierte darauf mit Bestürzung: "Noch in der letzten Woche haben die Ministerpräsidenten von 15 Bundesländern ihre Unterschrift unter den Glücksspielstaatsvertrag gesetzt, durch den die Betreiber von Spielstätten in wenigen Jahren weitgehend enteignet werden." Dies allein schon entziehe einer Branche, die seit sechzig Jahren auf legaler Basis Unterhaltungsspiele mit Geldgewinn anbietet, weitgehend die Existenzgrundlage.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Damit nicht genug," so Gauselmann, "jetzt soll auch noch völlig grundlos die Attraktivität unserer Spiele in unerträglicher Weise weiter beschnitten werden." Schon jetzt lasse das enge Regelwerk der deutschen Spielverordnung mit den äußerst geringen Einsatz- und Gewinnvorgaben kaum Spiele zu, die sich am weit liberaleren internationalen Spielemarkt z.B. im Internet behaupten können. "Der Gesetzgeber scheint zu vergessen, dass wir kein Kinderspielzeug machen, sondern Spiele für erwachsene Männer und Frauen herstellen, die ohne Bevormundung darüber entscheiden wollen, was sie spielen", so Gauselmann weiter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn der Gesetzgeber den "Spielraum" für das gewerbliche Automatenspiel noch weiter schrumpfen lasse, dann führe dies zwangsläufig dazu, dass die Spielinteressierten ihr Spielvergnügen an den über 30 Millionen Internetzugängen suchten und dort bei den über 3.000 Anbietern aus dem Ausland auch finden. Allerdings gelten dort nicht die engen Einsatz- und Verlustgrenzen wie beim deutschen gewerblichen Automatenspiel. Auch gibt es dort keinerlei soziale Kontrolle. "Damit hebelt der Gesetzgeber den Spielerschutz, den er durch die Spielverordnung schafft, faktisch aus", gibt Gauselmann zu bedenken. "Dem Spielerschutz ist nicht geholfen, wenn die Spiele gesetzlich verordnete Langeweile bieten, sie deswegen von den Spielern gemieden werden und sich die Menschen bei den unbegrenzten Spielangeboten Tag und Nacht, vierundzwanzig Stunden im Internet bedienen", so Gauselmann. Deswegen fordert er vom Gesetzgeber mehr Augenmaß, damit die deutschen Automatenspiele "nicht zu Tode reguliert" werden und die deutsche Automatenindustrie deswegen in kürzester Zeit ihre Fabriken in Deutschland schließen und Tausende von Mitarbeitern in die Arbeitslosigkeit schicken muss.&lt;br /&gt;Paul Gauselmann: "Seit 60 Jahren wird die Spielfreude der Menschen durch das streng geregelte kleine Spiel optimal kanalisiert. Wenn es unser kleines Spiel nicht gäbe, müsste es erfunden werden."  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;SpielV&lt;/span&gt; ist eine &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Rechtsverordnung&lt;/span&gt; und konkretisiert die Vorgaben der GewO zur Aufstellung von „Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ (§§ 33 c, d und e GewO).  &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Wogegen  die  Glücksspielautomaten,  so  genannte  Slotmachines,  in  Spielbanken ungeregelt sind.&lt;/span&gt;  Kramer, J. (2011): Spielbanken gegen Spielhallen - Zum sog.  Regelungsgefälle zwischen staatlich konzessioniertem Glücksspiel und  gewerblichem Geldgewinnspiel, in:  WRP 2011 Heft 2, 180 - 188. &lt;span style="font-size:78%;"&gt; &lt;a href="https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2011/Die_Ermaechtigungsgrundlage_der_Spielverordnung_und_die_Zulassungspraxis_der_Physikalisch_01.pdf"&gt;(pdf-download)&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines ist in keiner Weise limitiert ist. Übersicht über Glücks- und Gewinnspiele in Deutschland.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/01/schlussantrage-des-generalanwalts-yves.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Einarmige Banditen" in staatlichen   Spielbanken sind bis zu siebenmal riskanter als Geldspielgeräte in   gewerblichen Spielstätten.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das Risiko krankhaften Spielens ist   bei den "Einarmigen Banditen" (Slotmachines) in den staatlichen   Spielbanken mindestens siebenmal so hoch wie bei den Geldspielgeräten,   die in Spiel- und Gaststätten betrieben werden. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/03/gewerbliche-geldspielgerate-versus.html"&gt;mehr&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die &lt;a href="http://bupris.de/uber-bupris/mitglieder/"&gt;private&lt;/a&gt; &lt;a href="http://www.spielbank-berlin.de/"&gt;Spielbank-Berlin&lt;/a&gt; verfügt über &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;drei Automatenspiel-Dependancen&lt;/span&gt;. Sie stellt rund 600 Glücksspielautomaten bereit und bietet mit dem &lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Spielbank_Berlin"&gt;Berlin-Jackpot&lt;/a&gt;, der stets mindestens 500.000 € beinhaltet einen der größten Jackpots der deutschen Casino-Branche.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/04/die-liberalisierung-des-marktes-fur.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die ebenfalls &lt;a href="http://bupris.de/uber-bupris/mitglieder/"&gt;private&lt;/a&gt; &lt;a href="http://www.spielbank-hamburg.de/"&gt;Spielbank-Hamburg&lt;/a&gt; verfügt auch über &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;drei Dependancen&lt;/span&gt; und stellt rund 390 Glücksspielautomaten bereit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 1965 &lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Spielbanken_Bayern"&gt;verstaatlichten&lt;/a&gt; &lt;a href="http://www.spielbanken-in-bayern.de/index.php"&gt;Spielbanken&lt;/a&gt; in Bayern stellen in 9 Standorten  ca. 1140 Glücksspielautomaten bereit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Politik reguliert Spielautomaten Abkühlung für Glücksspieler&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Von Klaus Ott und Thomas Öchsner&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Schwere Vorwürfe gegen die Betreiber von Spielhallen: Sie "heizten" die Automaten vor, um Kunden zu ködern, sagt das Wirtschaftsministerium. Die Politik plant umfassende Eingriffe, um Spieler vor Abhängigkeit zu schützen. Die Lobby der Betreiber läuft Sturm.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/politik-gegen-gluecksspiel-verbotenes-glueck-1.1236483"&gt;weiterleiten&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gewerbliches Automatenspiel am Scheideweg&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Zur Unvereinbarkeit von Glücksspiel und Gewerbefreiheit&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser Überschrift hat RA Martin Reeckmann in einem Fachaufsatz die Schlüsselfrage zur Regulierung von Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten gestellt und Hinweise zu einer sachgerechten Beantwortung gegeben. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://reeckmann.blogspot.com/2010/10/gewerbliches-automatenspiel-am.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Gewerbliches Automatenspiel in Deutschland&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Bestandsaufnahme eines Glücksspielangebots und politischer Handlungsbedarf bei der Rückkehr zum Unterhaltungsspiel. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.reeckmann.de/pdf/Bestandsaufnahme_Gewerbliches_Automatenspiel.pdf"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;lesen Sie auch:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Spielbanken &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/05/spielbanken-kriminalisieren-spielhallen.html"&gt;kriminalisieren&lt;/a&gt; Spielhallen&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/05/despotische-willkurakte-statt.html"&gt;Despotisch&lt;/a&gt;e Willkürakte statt demokratischer Freiheitsbekenntnis&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;Verfassungs- und Europarechtler &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/verfassungs-und-europarechtler-starken.html"&gt;stärken&lt;/a&gt; Deutsche Automatenwirtschaft&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/06/bayerischer-automaten-verband.html"&gt;Verantwortungsvolles&lt;/a&gt; Glücksspiel statt unverantwortliche Doppelmoral Automaten-Spiel kaum &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/06/bonner-okonomie-professor-automaten.html"&gt;suchtgefährdend &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/oberusel-hebt-die-steuer-fur.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6640158167000370012?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6640158167000370012'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6640158167000370012'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/frankfurt-airport-casino-eroffnet.html' title='Frankfurt Airport Casino eröffnet'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-708473810712415693</id><published>2011-12-18T15:01:00.000-08:00</published><updated>2012-01-29T11:50:29.974-08:00</updated><title type='text'>Kauder will Glücksspiel-Vorhaben der Länder ausbremsen</title><content type='html'>Kauder will Glücksspiel-Vorhaben der Länder ausbremsen. Zwischen Bund und Ländern zeichnet sich ein Streit über neue Regeln für den Glücksspielmarkt ab. 15 von 16 Ministerpräsidenten hatten zuvor in Berlin den neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Kauder sagte dem Magazin, diese Ungleichbehandlung halte er für &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"einen glatten Verfassungsbruch, der vorsätzlich begangen wird, um den staatlichen Spielbanken und den Länderhaushalten Vorteile zu verschaffen"&lt;/span&gt;. Focus)   &lt;a href="http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5j3GAM9CCpvHOihbwCfWqo4TvbQDw?docId=CNG.44c56677f664b86c377dcd9c5b72d171.4f1"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Vorsitzende des Bundestags-Rechtsausschusses, Siegfried Kauder (CDU), fordert das Parlament laut einem "Focus"-Bericht auf, ein &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;eigenes Glücksspielgesetz auf Bundesebene zu verabschieden, um die Länder an die Kandare zu nehmen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5j3GAM9CCpvHOihbwCfWqo4TvbQDw?docId=CNG.44c56677f664b86c377dcd9c5b72d171.4f1"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Unterzeichnung des nicht nur von namhaften Staatsrechtlern Prof. Dr. Christoph Degenhart und Prof. Hans-Jürgen Papier in mehrfacher Hinsicht als "verfassungswidrig" angesehenen neuen Glücksspielstaatsvertrags durch 15. Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein) entsteht eine &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;nicht EU-konforme Splittung&lt;/span&gt; innerhalb Deutschlands, die weder stimmig noch konsistent ist. Das nördliche Bundesland Schleswig-Holstein bleibt bei seiner deutlich liberaleren Lösung, die definitiv zum 1. Januar 2012 in Kraft treten wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Indem von den Bundesländern alle paar Jahre neue gesetzliche Regelungen erlassen werden die bekanntermaßen nicht den rechtlichen Vorgaben des EuGH und des BVerfG entsprechen, wird versucht, höherrangiges Recht zu unterlaufen um bis zur erneuten Feststellung einer Rechtswidrigkeit möglichst hohe Kartellgewinne zu generieren. Eine für einen Rechtsstaat äußerst bedenkliche Vorgehensweise, wenn die Grundsätze der Rechtsklarheit und Beständigkeit, sowie des Vertrauensschutzes nicht eingehalten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Bundesrepublik Deutschland gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Ordnung. Auch wenn er im GG keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, gilt er nach nahezu einhelliger Auffassung als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in der deutschen Rechtsordnung.&lt;br /&gt;(Borchardt, Vertrauensschutz (vgl. Fn. 1), S. 22; Erichsen, Jura 1981, S. 534 (542)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bereits mehrfach wurde der Bund aufgefordet den Ländern das Zepter aus der Hand zu nehmen und das Glücksspielrecht bundeseinheitlich zu regeln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter Hinweis auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bzw. die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit mahnt er &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;eine Regelung durch den Bund an&lt;/span&gt;. Nur dadurch kann das Glücksspielrecht insgesamt kohärent und systematisch an den gesetzgeberischen Zielen ausgerichtet und die Funktionsfähigkeit der Rechts- und Wirtschaftsordnung im Glücksspielbereich wiederhergestellt werden. so der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Dirk Uwer L.L.M., Kanzlei Hengeler Mueller   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/verfassungs-und-europarechtler-starken.html"&gt;weiterlesen &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Das Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein eignet sich als Vorbild  für eine &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;bundesweite Regelung,&lt;/span&gt; die einen weiteren großen Schaden  verhindert."&lt;br /&gt;Der Änderungsvertrag setzt diesen vor Bundesverfassungsgericht und  Europäischem Gerichtshof bereits mehrfach gescheiterten Irrweg fort und  wird die Milliardentalfahrt weiter beschleunigen – zu Lasten der Länder,  des Sports, der Kultur und des Gemeinwohls. Mit dem heute –  vorbehaltlich – unterzeichneten Änderungsvertrag besiegeln die Länder  das baldige Ende des Lottomonopols.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Deutscher Lottoverband   &lt;/span&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/uneinigkeit-bei-glucksspielstaatsvertra.html"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;Der Erste Senat des &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesverfassungsgerichts&lt;/span&gt; entschied  am 28. März 2006 &lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060328_1bvr105401.html?Suchbegriff=1+BvR+1054%2F01"&gt;(1 BvR 1054/01)&lt;/a&gt; unter der Rn 155:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Eine  Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den  Landesgesetzgeber in Betracht. Insoweit kann auch der Bund, gestützt auf  den Gesetzgebungstitel für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1  Nr. 11 GG, unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG tätig  werden. Eine Kompetenz des Bundes scheitert nicht an dem  ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg06-025.html"&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt; Nr. 25/2006 vom 28. März 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mehr unter: Glückspielmonopol &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/04/gluckspielmonopol-entspricht-nicht-den.html"&gt;(GlüStV)&lt;/a&gt; unzulässig !&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Bundesrat will Sportwetten besteuern&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Änderung des Glückspielstaatsvertrages flankieren und das Steuerrecht für Sportwetten öffnen soll.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1324276129.54&amp;amp;topic=Gesetzgebung&amp;amp;topicView=Gesetzgebung"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Sport und Wettanbieter Das Spiel mit dem Glück&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;29.12.2011  ·  Es geht um viele Millionen: Sport und Wettanbieter sind zwei Partner mit einem komplizierten Verhältnis. Hessische Vereine stecken in einer Sonderrolle.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Von Steffen Schneider, Frankfurt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Durch die neue Regelung wird sich vieles ändern; auch das Miteinander von Sport und Glücksspiel - zwei Partnern mit einem seit jeh komplizierten Verhältnis, das aber auf einer einfachen Rechnung beruht: kein Sport, keine Sportwetten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weitere Artikel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Die Monopolisten wollen bei den Sportwetten mitspielen&lt;br /&gt;   Lotto Hessen macht wieder mehr Umsatz&lt;br /&gt;   Lotto und Wetten: Glücksspielstaatsvertrag ist unterzeichnet&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/sport-und-wettanbieter-das-spiel-mit-dem-glueck-11583628.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;update: 29.12.2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://de.pokerstrategy.com/news/world-of-poker/SPD-Spitzenkanditat-in-Schleswig-Holstein-verhandelt-mit-Gl%C3%BCcksspielanbietern_54856/"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-708473810712415693?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/708473810712415693'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/708473810712415693'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/kauder-will-glucksspiel-vorhaben-der.html' title='Kauder will Glücksspiel-Vorhaben der Länder ausbremsen'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-1547874098705421150</id><published>2011-12-16T01:21:00.000-08:00</published><updated>2011-12-17T07:57:49.621-08:00</updated><title type='text'>Ministerpräsidenten unterzeichnen, Rechtsunsicherheit bleibt</title><content type='html'>Das Medieninteresse an der Ministerpräsidentenkonferenz war groß, denn es stand heute in Berlin die abschließende Entscheidung zum Glücksspielstaatsvertrag an. Die Fragezeichen bei den Pressevertretern waren nach der Pressekonferenz umso größer. Trotz der geleisteten Unterschriften steht und fällt der neue Glücksspielstaatsvertrag mit dem Votum der Europäischen Kommission.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wann dieses abgegeben wird, konnte auch der Ministerpräsident des zur Ausarbeitung des Glücksspielstaatsvertrages federführenden Landes Sachsen-Anhalt, Dr. Haseloff, nicht beantworten. Ein Notifizierungsverfahren dauert in der Regel bis zu drei Monaten. Der Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 28. Oktober 2011 wurde erst Anfang Dezember zur erneuten Überprüfung vorgelegt. Somit könnte Brüssel bis Februar 2012 auf die Anfrage antworten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sollte Brüssel den Staatsvertrag notifizieren, wird dieser den Landesparlamenten zur Ratifizierung vorgelegt werden. Sodann ist damit zu rechnen, dass die Politik die Änderungen der Spielverordnung und der Gewerbeordnung abwarten will – mittlerweile liegt ein Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Spielverordnung dem Bundesrat vor. Dann könnten die angepeilten Gesetzesänderungen in Kraft treten. Aufgrund des Umfangs dieser Verfahren kann damit erst Mitte nächsten Jahres gerechnet werden.&lt;br /&gt;Das Inkrafttreten ist insbesondere für die Geltungsfristen bestehender und neuer Spielstättenkonzessionen relevant, die gegen die neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (§§ 24 und 25, u.a. Mehrfachkonzessionen) verstoßen. Denn dann beginnt die Laufzeit für die Fünf-Jahresfrist für vor dem 28. Oktober 2011 bestehenden und die Ein-Jahresfrist für die nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Konzessionen (§ 29 Abs. 4)&lt;br /&gt;Sollte das Änderungsgesetz notifiziert werden, wird wahrscheinlich das Land Schleswig-Holstein dem Vertrag bis Ende Februar 2012 beitreten. Die bis dahin beantragten Konzessionen für das Angebot von Sportwetten für das Land Schleswig-Holstein würden sich erledigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sollte die Europäische Kommission den Staatsvertrag nicht notifizieren, müssten die Länder eine neue überarbeitete gesetzliche Grundlage schaffen. Die bisherigen Regelungen für die Sportwetten und das gewerbliche Automatenspiel würden zunächst unverändert bestehen bleiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;O-Töne von der Ministerpräsidentenkonferenz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Dieses Szenario sieht hingegen Dr. Haseloff nicht als realistisch an. Nach einer mündlichen Auskunft der Europäischen Kommission seien die Regelungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages unionsrechtskonform. Auch die Begrenzung der Zahl der Konzession für Sportwettunternehmen sei nicht zu beanstanden. Die Nachfrage des Geschäftsführers der AW Info GmbH, Dipl.Pol. Lamprecht, ob aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen mit Schadenersatzforderungen zu rechnen sei, wies Ministerpräsident Beck zurück. Der neue Staatsvertrag halte sich zur Bekämpfung der Spielsucht an die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Politik würde niemandem vorsätzlich das Betreiben des Gewerbes verbieten wollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Frohes neues Jahr 2012! Und nun?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Sicher ist, ab dem 01. Januar 2012 besitzt lediglich das Land Schleswig-Holstein eine unionsrechtskonforme liberale Regelung für den Bereich der Sportwetten. Für das gewerbliche Automatenspiel ist zwischen Ländern mit und den Ländern ohne eine landesrechtliche Spielstättenverordnung zu unterscheiden. Bundeseinheitliche Rechtssicherheit sieht anders aus!&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Kontakt:&lt;br /&gt;KARTAL Rechtsanwälte&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Damir Böhm&lt;br /&gt;Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)&lt;br /&gt;D - 33602 Bielefeld&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;SpielV&lt;/span&gt; ist eine &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Rechtsverordnung&lt;/span&gt; und konkretisiert die Vorgaben der GewO&lt;br /&gt;zur Aufstellung von „Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ (§§ 33 c, d und e GewO).  &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Wogegen  die  Glücksspielautomaten,  so  genannte  Slotmachines,  in  Spielbanken ungeregelt sind.&lt;/span&gt; Kramer, J. (2011): Spielbanken gegen Spielhallen - Zum sog. Regelungsgefälle zwischen staatlich konzessioniertem Glücksspiel und gewerblichem Geldgewinnspiel, in:  WRP 2011 Heft 2, 180 - 188.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;lesen Sie auch:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Spielbanken &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/05/spielbanken-kriminalisieren-spielhallen.html"&gt;kriminalisieren&lt;/a&gt; Spielhallen&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/05/despotische-willkurakte-statt.html"&gt;Despotisch&lt;/a&gt;e Willkürakte statt demokratischer Freiheitsbekenntnis&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;Verfassungs- und Europarechtler &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/11/verfassungs-und-europarechtler-starken.html"&gt;stärken&lt;/a&gt; Deutsche Automatenwirtschaft&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/06/bayerischer-automaten-verband.html"&gt;Verantwortungsvolles&lt;/a&gt; Glücksspiel statt unverantwortliche Doppelmoral&lt;br /&gt;Automaten-Spiel kaum &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/06/bonner-okonomie-professor-automaten.html"&gt;suchtgefährdend &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-1547874098705421150?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1547874098705421150'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/1547874098705421150'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/ministerprasidenten-unterzeichnen.html' title='Ministerpräsidenten unterzeichnen, Rechtsunsicherheit bleibt'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-3932524402344050209</id><published>2011-12-15T12:48:00.000-08:00</published><updated>2011-12-27T07:18:38.054-08:00</updated><title type='text'>Uneinigkeit bei Glücksspielstaatsvertrag?</title><content type='html'>&lt;span&gt;1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag&lt;/span&gt;  &lt;a href="http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/1047326/publicationFile/1_Gluecksspielaenderungsstaatsvertrag.pdf"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;Beratungen gehen fort, 2. Verlängerung &lt;/span&gt; &lt;a href="http://www.gamesundbusiness.de/news/details/2-verlaengerung-beratungen-gehen-fort-3578/"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Seehofer erwartet Unterzeichnung des Glücksspielstaatsvertrages&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;15.12.2011, 10:35 Uhr &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/seehofer-erwartet-unterzeichnung-des-gluecksspielstaatsvertrages/id_52405682/index?news"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielstaatsvertrag - Sport hofft auf Millionen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Der deutsche Sport hofft auf eine Finanzspritze in Millionenhöhe, Sportwetten-Anbieter bleiben skeptisch.  &lt;a href="http://www.wz-newsline.de/mobile/home/politik/inland/gluecksspiel-der-sport-hofft-auf-millionen-1.847795"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;weiterlesen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Michael Vesper zu Sportwett-Abgaben&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;"Wir erhalten ein Drittel der Gelder"  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.gamesundbusiness.de/news/details/wir-erhalten-ein-drittel-der-gelder-3607/"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Auf den Norden setzen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Wenn es um Sportwetten geht, hält es die Politik wie mit dem Rauchen. Einerseits will sie Rauchen und die daraus entstehenden Gesundheitskosten bekämpfen. Anderseits aber Geld mit der Tabaksteuer verdienen. Und einerseits will sie auch die Spielsucht bekämpfen. Andererseits aber am Glücksspiel mitverdienen. So ist auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspiel zu verstehen....    Wenn Schleswig-Holstein bei seinem Gesetz bliebt, könnte es einen kleinen Boom im Norden geben, weil private Wettanbieter nur dort eine Lizenz beantragen und nur dort ihre Abgaben leisten.  Und noch ein Wort zu Wettskandalen: Die wird es auch weiterhin geben, ganz gleich welche Gesetze in Deutschland gelten. Denn den größten Anbietern, denen aus Asien, ist ziemlich egal, was deutsche Ministerpräsidenten tun.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.tagesspiegel.de/sport/auf-den-norden-setzen/5964542.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Neue Glücksspiel-Regelung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Länderchefs erlauben private Sportwetten&lt;br /&gt;Raus aus der Illegalität: Private Unternehmen dürfen künftig in Deutschland Sportwetten anbieten. Darauf haben sich die Ministerpräsidenten in einem neuen Staatsvertrag geeinigt.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,803957,00.html#spRedirectedFrom=www"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Kieler Koalition bleibt beim Glücksspiel-Sonderweg&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Berlin/Kiel - Die Initiatoren des Kieler Alleingangs bei der Liberalisierung des Glücksspielmarktes halten den Staatsvertrag der anderen 15 Bundesländer weiter nicht für vereinbar mit EU-Recht. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://m.welt.de/article.do?id=newsticker/dpa_nt/regioline_nt/hamburgschleswigholstein_nt/article13769721/Kieler-Koalition-bleibt-beim-Gluecksspiel-Sonderweg&amp;amp;pg=0&amp;amp;cid="&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ministerpräsidentenkonferenz: Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag nur unter Vorbehalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Länderchefs wollen Antwort aus Brüssel abwarten – Novellierung des deutschen Glücksspielrechts erneut gescheitert&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Lottoverband appelliert, sich an dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins zu orientieren&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hamburg 15.12.2011 – Auf der Ministerpräsidentenkonferenz haben heute in Berlin 15 der 16 Länderchefs einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Ministerpräsidenten vereinbarten jedoch, dass ihre Unterschriften nur dann gültig werden, wenn die EU-Kommission keine europarechtlichen Bedenken anmeldet. Dies ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Staatsverträge in Deutschland. Aus Brüssel war inzwischen zu erfahren, dass in diesem Jahr mit einer solchen Antwort nicht mehr zu rechnen sei. Experten erwarten, dass die Europäische Kommission weitere Nachbesserungen verlangen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kommission hat die Länder bereits in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2011 auf die zahlreichen Mängel des nun beschlossenen Staatsvertrags hingewiesen. Die Länder haben dies aber nicht etwa zum Anlass genommen, die beanstandeten Regelungen zu überarbeiten, sondern versucht, die Kommission mit einem nichtssagenden Antwortschreiben abzuspeisen. Es ist daher absehbar, dass die EU-Kommission den Änderungsstaatsvertrag in seiner jetzigen Form nicht akzeptieren wird. Die Länder haben damit erneut eine Chance vertan, das seit langem umstrittene deutsche Glücksspielrecht endlich rechtssicher und europarechtskonform zu regeln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sorgen bereitet den 15 Länderchefs inzwischen jedoch nicht nur die zu erwartende Kritik aus Europa. Denn der Änderungsvertrag ist ohne entsprechende Änderungen von Rennwettlotteriegesetz und Spielverordnung rechtlich Makulatur. Und ob der Bund eben diese Änderungen vornehmen wird, ist zurzeit mehr als fraglich. So hat der namhafte &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Staatsrechtslehrer Prof. Christoph &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/staatsrechtler-halt-neuen.html"&gt;Degenhart&lt;/a&gt;&lt;/span&gt; jüngst schwere handwerkliche Mängel des neuen Vertrags aufgezeigt: Das vorgesehene interne Entscheidungsgremium der Länder (Glücksspielkollegium) sei demokratisch nicht legitimiert und werde nicht parlamentarisch kontrolliert. Dies sei verfassungswidrig. Auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Prof. Hans-Jürgen &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/ringen-um-neuordnung-des-glucksspiels.html"&gt;Papier&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;, der sich Anfang dieser Woche gegenüber den Medien kritisch zur Reform des deutschen Glücksspielstaatsvertrags geäußert hatte, attestiert dem Glücksspielstaatsvertrag die Verfassungswidrigkeit. Schwerpunkt der Kritik ist die unzureichende Öffnung des Glücksspielmarktes und der nach wie vor inkohärente und unsystematische Regelungsansatz, weil gefährliche Spiele liberalisiert werden, während hingegen das harmloseste Glücksspiel, Lotto, weiterhin erheblich beschränkt wird. Darüber hinaus ist der neue Vertrag kartellrechtlich nicht haltbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Dieser Änderungsvertrag ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die 15 Bundesländer müssen ihre Position überdenken und sollten auf den schleswig-holsteinischen Weg einschwenken", appelliert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Einzig Schleswig-Holstein bietet künftig mit seinem neuen Glücksspielgesetz, das am 1.1.2012 in Kraft treten wird, Rechtssicherheit. Viele Unternehmen haben bereits angekündigt, dort Lizenzen zu beantragen und ihren Firmensitz dorthin zu verlegen. "Das Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein eignet sich als Vorbild für eine bundesweite Regelung, die einen weiteren großen Schaden verhindert."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bilanz des aktuellen Staatsvertrags ist dramatisch: 14 Mrd. Euro Umsatzausfall sowie ein Minus von rund 8 Mrd. Euro Steuern und Zweckerträgen. Fast ein Drittel der Lottoeinnahmen sind damit weggebrochen. Grund hierfür ist die Scheinargumentation, Lotto mache süchtig, mit der die Länder ihr lukratives Lotterieveranstaltungsmonopol sichern wollen. Diese empirisch haltlose Suchtbegründung hatte in den vergangenen vier Jahren bittere Nebenwirkungen: Werbe-, Internet- und Vertriebsverbote sind die Ursache der Milliardenschäden bei Lotto.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Änderungsvertrag setzt diesen vor Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof bereits mehrfach gescheiterten Irrweg fort und wird die Milliardentalfahrt weiter beschleunigen – zu Lasten der Länder, des Sports, der Kultur und des Gemeinwohls. Mit dem heute – vorbehaltlich – unterzeichneten Änderungsvertrag besiegeln die Länder das baldige Ende des Lottomonopols.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Deutscher Lottoverband&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Glücksspielstaatsvertrag: Endlich ein geordnetes Verfahren!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki haben das heute (15. Dezember 2011) erzielte Ergebnis der Ministerpräsidentenkonferenz zum Glücksspielstaatsvertrag begrüßt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Erst nach dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission wird der Vertrag allen Landesparlamenten zugeleitet. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Das bedeutet: nur, wenn der Vertrag europarechtskonform ist, kann er in Kraft treten. &lt;/span&gt;Nach dem neuen Papier-Gutachten sind wir deshalb fester denn je überzeugt, dass dieser Staatsvertrag nie Wirklichkeit wird".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beide betonten, dass der Weg der vorherigen Notifizierung eines Glücksspielstaatsvertrages durch die EU-Kommission von Schleswig-Holstein seit langem gefordert wurde: "Deshalb haben wir unseren Entwurf vor 18 Monaten öffentlich vorgestellt, und danach das Notifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen", so Kubicki.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es sei dem Beharrungsvermögen von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen zu verdanken, dass sich nun auch die anderen 15 Ministerpräsidenten in allerletzter Minute endlich auf ein geordnetes Verfahren verständigt hätten: "Peter Harry Carstensen hat dem enormen öffentlichen Druck stand gehalten. Er hat intern und auch öffentlich die überzeugenderen Argumente vorgetragen und so dafür gesorgt, dass sich am Ende doch noch ein rechtlich sauberes Verfahren durchgesetzt hat", so Arp.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beide Abgeordneten betonten, mit dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz stehe nach wie vor ein Weg zur Verfügung, der das Notifizierungsverfahren bereits durchlaufen habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Wir sind nach wie vor bereit für einen gemeinsamen EU-rechtskonformen Weg. Unsere Argumente sind bekannt. Wir haben von Beginn an unsere Karten auf den Tisch gelegt. Es ist gut, dass die anderen Bundesländer nun endlich auch dazu bereit sind. Besser allerdings wäre es gewesen, wenn sie diesen Schritt früher gemacht hätten", so Arp und Kubicki abschließend.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: CDU Fraktion und FDP Landtagsfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Kieler Koalition bleibt beim Glücksspiel-Sonderweg&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nach dem neuen Papier-Gutachten sind wir deshalb fester denn je überzeugt, dass dieser Staatsvertrag nie Wirklichkeit wird», erklärten FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki und CDU-Fraktionsvize Hans-Jörn Arp in Kiel. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://m.welt.de/article.do?id=%252Fnewsticker%252Fdpa_nt%252Fregioline_nt%252Fhamburgschleswigholstein_nt%252Farticle13769721%252FKieler-Koalition-bleibt-beim-Gluecksspiel-Sonderweg.html&amp;amp;li=1"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Weitere Veröffentlichungen:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten!"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Demonstration vor Landesvertretung Schleswig-Holstein&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berlin. Unter dem Motto: "Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten" versammelten sich am Donnerstagvormittag rund hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Spielstätten aus dem Bundesgebiet sowie Vertreter der Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft zu einer Demonstration vor der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin, wo die Ministerpräsidenten der Länder tagen. Die Regierungschefs beraten dort am Donnerstag erneut den Entwurf eines geänderten Glücksspielstaatsvertrages.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Mit unserer Demonstration wollen wir deutlich machen, dass die im Glücksspielstaatsvertrag geplanten Änderungen für das gewerbliche Unterhaltungsspiel weitreichende negative Konsequenzen für die Menschen, die in dieser Branche arbeiten, haben", so der Präsident des Bundesverband Automatenunternehmer e. V., Andy Meindl. "In den über 5.000 Betrieben der Deutschen Automatenwirtschaft arbeiten mehr als 70.000 Menschen, die bislang einen sicheren Job hatten!", sagte Meindl gegenüber den anwesenden Journalisten. "Plötzlich stehen diese Arbeitsplätze auf dem Spiel", fügte Thomas Breitkopf, Vorsitzender der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e. V., hinzu. Es könne nicht angehen, dass Unternehmer, die langfristig investiert hätten und gute Steuerzahler seien, jetzt vor dem Aus stehen, obwohl sie nur auf Basis von behördlichen Genehmigungen gehandelt hätten, so Breitkopf weiter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den vergangenen Wochen haben Spielstättenbetreiber fast 180.000 Unterschriften bei ihren Spielgästen gesammelt, die sich zum einen mit den Betrieben solidarisieren und das gewerbliche Spiel in seiner jetzigen Form unterstützen. Zum anderen wollen diese Spielgäste auch für sich keine Änderungen hinnehmen. Die Spielgäste wehren sich gegen die "Bevormundung durch den Staat". 180.000 Spielgäste der Spielstätten im Bundesgebiet haben sich daher an der Aktion: "Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten!" beteiligt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Diese Unterschriften wollten wir heute an einen Vertreter der Landesregierung Schleswig-Holstein übergeben, auch um klar zu machen, dass nicht nur wir als Unternehmer und die Arbeitnehmer nicht mit den geplanten Änderungen einverstanden sind, sondern wir auch viele viele Spielgäste hinter uns haben, die das genau so sehen", betonte Breitkopf im Interview.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit großen Transparenten mit der Aufschrift "Wir fordern Respekt", Plakaten und T-Shirts mit dem Aufdruck: "Wir lassen uns das Spielen nicht verbieten", machten die Teilnehmer der angemeldeten Demonstration ihrem Unmut Luft und stießen auf das Interesse der vielen anwesenden Medienvertreter und Funk- sowie Fernsehteams. Das Berliner Traditionsunternehmen Bally Wulff Games &amp;amp; Entertainment GmbH war mit einem eigenen Transparent gegen eine weitere Verschärfung der Auflagen für Spielstätten gekommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Symbolisch schoben BA-Präsident Meindl und der 1. Vorsitzende der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, Breitkopf, den riesigen Rollwagen, auf dem die Unterschriften in Ordnern gelagert waren, vor den Eingang der Landesvertretung Schleswig-Holstein, nachdem zuvor der Pressesprecher der Landesvertretung hatte mitteilen lassen, dass man nicht bereit sei, die Unterschriften am Rande der Ministerpräsidentenkonferenz in Empfang zu nehmen. "Dies ist eine Unglaublichkeit, die ich aufs Schärfste verurteile. "Es zeigt die momentane Kaltschnäuzigkeit die in der Politik herrscht!", kommentierte Meindl.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Insgesamt zeigte er sich zufrieden mit der Aktion: "Wir wollten Öffentlichkeit, wir wollten aufmerksam machen auf unsere Aktion und wir wollten unseren Mitarbeitern und allen, die von der Aktion erfahren, deutlich machen, dass wir nicht tatenlos zusehen werden, dass unser Gewerbe, das wir seit mehr als 50 Jahren legal betreiben, weiter in den Schmutz gezogen und zerstört wird. Was wir wollen und fordern ist Respekt für unsere Arbeit, für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für unsere Gäste – und ich denke, dass ist uns gelungen!"&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Kontakt: Dirk Lamprecht, Tel.: 030 24087760 Berlin, 15. Dezember 2011&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.awi-info.de/index.php/site/news/408"&gt;Quelle:&lt;/a&gt; AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Gauselmann fürchtet um tausende Jobs&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel-Branche: Klagewelle gegen Staatsvertrag droht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Espelkamp. Die Unterschriften unter dem Glücksspiel-Staatsvertrag sind kaum getrocknet, da läuft Europas größter Hersteller von Geldspiel-Automaten schon Sturm. Das Schriftstück, das 15 von 16 Ministerpräsidenten gestern unterzeichnet haben, gefährde die gesamte Branche, sagt Paul Gauselmann. Notfalls werde er vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.nw-news.de/owl/regionale_wirtschaft/5564241_gauselmann_fuerchtet_um_tausende_jobs.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Neuer Glücksspielstaatsvertrag: Verbände und Wettanbieter üben Kritik&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Kurz vor dem Jahresende haben es die Ministerpräsidenten dann doch noch geschafft - und viele  unglücklich gemacht: der neue Glücksspielstaatsvertrag ist unterschrieben. 15 der 16 Bundesländer einigten sich auf das bereits im Herbst grob vorgestellte Regelwerk, das vor Inkrafttreten jedoch erst von der EU-Kommission abgesegnet werden soll. Nicht dabei ist Schleswig-Holstein. Das nördliche Bundesland bleibt bei seiner deutlich liberaleren Lösung, die definitiv zum 1. Januar 2012 in Kraft treten wird.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.horizont.net/aktuell/marketing/pages/protected/Neuer-Gluecksspielstaatsvertrag-Verbaende-und-Wettanbieter-ueben-Kritik_104576.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielstaatsvertrag: Klagen vorprogrammiert&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;15 Länder stellen sich gegen Recht und Gesetz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, den 15 Ministerpräsidenten am Donnerstag in Berlin unterzeichnet haben, wird keine einheitliche und verfassungskonforme Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland zu erreichen sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;....Die 15 Länderchefs haben ihren Vertragsentwurf signiert, ohne das finale Votum der Europäischen Kommission abzuwarten. Diese hatte deren Entwurf zuletzt in einer detaillierten Stellungnahme für nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt. Fraglich ist nun, ob die Landtage, die in den nächsten Monaten über den Vertrag abstimmen sollen, das Risiko eingehen werden, einen klar rechtswidrigen Vertrag zu ratifizieren. Denn die Vorgaben des EuGH und der EU-Kommission wurden klar missachtet. Klagen und ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wären vorprogrammiert.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.presseportal.de/pm/67634/2166620/gluecksspielstaatsvertrag-klagen-vorprogrammiert-15-laender-stellen-sich-gegen-recht-und-gesetz"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspielstaatsvertrag unterschrieben – Fiasko perfekt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Schleswig-Holstein bleibt mit eigenem Gesetz realitätsnah&lt;br /&gt;- Weiteres Rechtschaos in Deutschland ab 2012&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berlin, 15. Dezember 2011. Heute haben 15 Ministerpräsidenten den Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages (1. GlüÄndStV) unterzeichnet. Schleswig-Holstein bleibt bei seinem eigenen praxisgerechten Gesetz, das im September auf den Weg gebracht wurde. "Nun ist die Rechtsunsicherheit in Deutschland in puncto Glücksspiel auch für die nächsten Jahre festgeschrieben", so Günter Boyks, Direktor der digibet UK Ltd. "Es ist gut, dass Schleswig-Holstein stark geblieben ist und bedauernswert, dass die anderen Länder an ihrem Entwurf festhalten, dem es Wettanbietern sehr schwer macht, in Deutschland tätig zu sein."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 15+1-Lösung vereint aus Sicht des Sportwettenanbieters digibet ein finanziell unrentables mit einem rechtsunsicheren Modell. "Die Limitierung in den 15 Bundesländern auf willkürliche 20 Konzessionen, die zu hohen Steuerabgaben von fünf Prozent auf den Einsatz und des festgesetzten Höchstbetrages von 1.000 Euro pro Spieler und Monat sind vor allem für Onlineangebote schon fragwürdig genug. Durch die 15+1-Lösung wird darüber hinaus aber die ohnehin schon existierende Rechtsunsicherheit weiter fortgeschrieben", so Boyks weiter. "Eine Splittung innerhalb Deutschlands ist nach unserer Einschätzung nicht EU-konform, da sie in sich nicht stimmig und somit nicht konsistent ist. Mit Klagen von privaten und auch staatlichen Anbietern kann daher gerechnet werden." Mit der jetzigen Umsetzung gelten in Schleswig-Holstein andere Regeln als in den übrigen Bundesländern. So könnten durch die unlimitierte Konzessionszahl in Schleswig-Holstein dort zugelassene Anbieter Werbung schalten, was im Rest von Deutschland nicht ginge. Die Ausstrahlung von Werbung in TV-Programmen, Printmedien, Hörfunksendungen oder im Internet ist aber nicht auf Schleswig-Holstein reduzierbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Wir hoffen, dass sich die rechtliche Entwicklung in Deutschland hin zu der Gesetzgebung wie in Schleswig-Holstein entwickelt. Bei der Gestaltung wurde an eine sinnvolle und praxisnahe Umsetzung im Glücksspielbereich gedacht", so Boyks.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Markengold PR GmbH&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Lotto informiert: Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt die Entscheidung der Ministerpräsidenten der Länder für den neuen Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Staatsvertrag lässt den Vertriebsweg Internet wieder zu und stärkt damit die gemeinwohlorientierten Lotterie&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oddset stellt sich zuversichtlich dem Wettbewerb&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Deutscher Lotto- und Totoblock ist zuversichtlich, dass Schleswig-Holstein nach einem positiven Signal aus Brüssel noch einlenkt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;München, 15. Dezember 2011 - Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßt es, dass die Ministerpräsidenten der Länder heute in Berlin den neuen Glücksspielstaatsvertrag mit einer verbesserten Regelung für die Lotterien unterzeichnet haben. Oddset wird sich zuversichtlich dem Wettbewerb bei Sportwetten stellen, zu dem sich 15 Länderchefs mit dem neuen Sportwetten-Konzessionsmodell entschlossen haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Wir sind froh darüber, dass die Ministerpräsidenten nun den neuen Glücksspielstaatsvertrag unterschrieben haben. Nach der endgültigen Ratifizierung des Vertrags durch die Länderparlamente können wir unseren ordnungspolitischen Auftrag, ein verantwortungsvolles Glücksspiel anzubieten, das konsequent am Spielerschutz ausgerichtet ist, besser erfüllen", sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des DLTB. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Wichtig hierfür ist insbesondere, dass wir unser moderates Produktangebot künftig wieder im Internet anbieten werden können. Zusätzlich zu unserem bewährten Annahmestellennetz ist dies ein relevanter Vertriebsweg, der nicht den illegalen Anbietern überlassen werden darf"&lt;/span&gt;, so Horak.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der DLTB bedauert, dass Schleswig-Holstein den Schritt in Richtung eines für alle 16 Länder gültigen Staatsvertrags noch nicht mitgegangen ist. "Wir hoffen, dass sich Schleswig-Holstein möglichst bald dem gemeinsamen Weg aller Länder anschließen wird", so Horak.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die staatlichen Lotteriegesellschaften begrüßen es, dass die Länder im Bereich der Sportwetten eine Gleichbehandlung bei den Steuern und Abgaben sicherstellen wollen. Bei gleichen abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen wird Oddset ein erweitertes Sportwettenangebot mit attraktiveren Quoten präsentieren können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Durch das Festhalten am bewährten gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell bei den Lotterien ist die Grundlage für die Förderung des Gemeinwohls durch die staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder in den Bereichen Breitensport, Wohlfahrt und Soziales, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz weiter sichergestellt. Jedes Jahr können diesen Bereichen 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt werden.   &lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Lotto informiert: Neuer Staatsvertrag ist eine Chance für Lotto&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Lotto Rheinland-Pfalz begrüßt Entscheidung der Ministerpräsidenten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Koblenz. Als eine "große Chance für die Lottogesellschaften" hat der rheinland-pfälzische Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler die Unterzeichnung des Glücksspielstaatsvertrages durch 15 der 16 Ministerpräsidenten bezeichnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der neue Staatsvertrag regelt für die kommenden Jahre das Glücksspiel in Deutschland. Wie bisher werden Lotto, die GlücksSpirale und die weiteren traditionellen Produkte von Lotto unter ein Monopol gestellt. Dieses wird weiter in erster Linie dem Spielerschutz und dem Jugendschutz zu dienen haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Völlig neu ist die Liberalisierung des Marktes der Sportwetten. Hier wollen die Länder im Laufe des Jahres 2012 zwanzig Konzessionen an staatliche und private Wettanbieter vergeben. Diese Anbieter sollen fünf Prozent des Umsatzes als Steuer an die Länder abführen. "Damit ist in diesem Bereich endlich der unselige Zustand beendet, dass die staatlichen Anbieter wie Lotto Rheinland-Pfalz mit ihrer Sportwette ODDSET im Schnitt 32 % vom Umsatz als Steuer und Abgabe an die Länder abführen, während die Privaten bisher illegal den Markt bevölkerten, ohne auch nur einen Cent dafür zu zahlen und sich an die Werbevorschriften zu halten", sagte Schössler. Sportwetten werden künftig also unter gleichen Bedingungen stattfinden. Schössler: "Das ist eine große Chance für Lotto."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ganz wichtig sei auch, so Schössler, "dass der neue Staatsvertrag den Lottogesellschaften wieder den Zugang zum Internet ermöglichen wird". Vermutlich ab dem 1. Juli 2012 dürfen also Lotto und die anderen Produkte neben den Annahmestellen wieder im Internet angeboten werden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der neue Staatsvertrag festigt viele bereits jetzt bestehende Beschränkungen, aber er ist auch eine Chance für Lotto in Deutschland", so der Lotto-Geschäftsführer abschließend.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Dabei entschied das &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/06/bverwg-vertrieb-von-sportwetten-uber.html"&gt;BVerwG&lt;/a&gt; noch am 1.6.2011:&lt;/span&gt; "Das &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Internet-Verbot&lt;/span&gt; trage dazu bei, Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen, vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen."&lt;br /&gt;Das Verbot gelte nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Unsauberer Politik-Poker&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Eine  Politik, die mit dem Argument der Suchtprävention privaten Anbietern  den Zugang verweigert und gleichzeitig für staatliche Glücksspiele  wirbt, riskiert ihre Glaubwürdigkeit. &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.augsburger-allgemeine.de/meinung/Kommentare/Unsauberer-Politik-Poker-id17943801.html"&gt;weiterlesen &lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Ländern geht es beim staatlichen Wettmonopol nicht vorrangig um  den Verbraucherschutz. Sie versuchen nicht nur eine traditionelle  &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;staatliche Einnahmequelle&lt;/span&gt; aufrechtzuerhalten, &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;sondern vielmehr das Glücksspiel-Monopol weiter auszuweiten&lt;/span&gt;. &lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.az-online.de/nachrichten/deutschland/ausweitung-gluecksspiel-monopols-geplant-1035071.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So möchte der Staat auch mit dem &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Eurojackpot&lt;/span&gt; die Spielsucht bekämpfen und gleichzeitig am Glücksspiel mitverdienen. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Lottogesellschaften erwarten dadurch einen zusätzlichen Umsatz von  590 Millionen € jährlich. &lt;/span&gt;Diese Zielsetzung, stürzte das Monopol (vgl. EuGH 08.09.11),  indem damit gegen  die Ziele des GlüStV und gegen die  verfassungsrechtlichen Vorgaben  verstoßen wurde und weiterhin verstoßen wird. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Eine Scheinliberalisierung, wie von  den 15 Bundesländern vorgesehen, wird ganz sicher nicht ausreichen den &lt;/span&gt;&lt;a style="font-weight: bold;" href="http://winyourhome.blogspot.com/2010/06/hauptgewinn-von-90-millionen-euro-nrw.html"&gt;90-Millionen-Eurojackpot&lt;/a&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; zu legitimieren.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das   &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Oberverwaltungsgericht   &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/10/zum-urteil-des-ovg-nordrhein-westfalen.html"&gt;(OVG)&lt;/a&gt;   Münster  &lt;/span&gt; berief   sich   auf   die   Rechtsprechung   des Europäischen Gerichtshofs (&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;EuGH&lt;/span&gt;), dass es nicht einerseits eine &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Monopolregelung"&lt;/span&gt; geben kann, "die auf die Bekämpfung der Spielsucht  und den Spielerschutz  als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird" und anderseits die "Behörden (…) die Verbraucher   dazu   anreizen   und   ermuntern,   an   Lotterien,   Glücksspielen   oder   Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen".  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/10/zum-urteil-des-ovg-nordrhein-westfalen.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Der EuGH führt im Urteil &lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/09/eugh-urteil-rs-c-34709-strafverfahren.html"&gt;C-347/09 Dickinger/Ömer&lt;/a&gt; u.a. wie folgt aus:&lt;br /&gt;67 Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting &amp;amp; Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;62 Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Glücksspiel: Staat lockert sein Monopol&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Öffnung des milliardenschweren Glücksspielmarktes für weitere Anbieter in Deutschland rückt näher.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Gluecksspiel-Staat-lockert-sein-Monopol-id17946071.html"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;SPD-Spitzenkandidat Albig verteidigt Vorgehen bei Glücksspielfirmen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Am Wochenende war bekannt geworden, dass die Stadt mit dem Sportwetten-Anbieter betfair über einen Sponsorenvertrag für eine Segelveranstaltung verhandelt und Albig in einem Brief um eine Ansiedlung des Lotto-Anbieters Faber in der Stadt warb.&lt;br /&gt;Die Fraktionen von CDU und FDP hatten Albig am Sonntag Scheinheiligkeit vorgeworfen.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/spd-spitzenkandidat-albig-verteidigt-vorgehen-bei-gluecksspielfirmen/id_52515908/index?news"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Nord-SPD zwischen Glücksspiel- Moral und Steuer-Moneten: Wer sind denn nun die Geisterfahrer?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Veröffentlicht am 20.12.2011 10:04 Uhr&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div id="articletext"&gt;   &lt;b&gt;SPD-Spitzenkandidat Albig steckt in der Zwickmühle&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;i&gt;Ein Artikel von Andreas Schultheis&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kiel, Dezember 2011 - So ist das, wenn man sich auf dünnem Eis bewegt:  Man überschätzt die Tragfähigkeit des ohnehin glatten Eises, bricht  schnell einmal ein und kämpft dann bei Eiseskälte verzweifelt um Halt.  Den sucht die SPD in Schleswig-Holstein derzeit vergebens, auch weil  sich sogar bei den Genossen manchmal jeder selbst der Nächste ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit Jahren bekämpft die Partei mit ihrem Fraktionsvorsitzenden Ralf  Stegner im Landtag vehement die von der schwarz-gelben Landesregierung  mittlerweile verabschiedete Modernisierung des Glücksspielgesetzes mit  einer kontrollierten Marktöffnung und der Erlaubnis von Online-Wetten  und Online-Poker. Anders als für den neuen Glücksspielstaatsvertrag der  übrigen 15 Bundesländer (E-15) liegt für das Kieler Modell längst die  Notifizierung der Europäischen Kommission vor. Und Unternehmen der  Branche sind auf Basis des neuen Gesetzes, das zum 1. März 2012 in Kraft  tritt, dabei, im Land zwischen den Meeren Niederlassungen zu gründen -  und lassen damit ihren Ankündigungen vom Frühjahr, genau dies nach der  Verabschiedung des Glücksspielgesetzes durch den Kieler Landtag zu tun,  Taten folgen. Dabei profitieren auch die heimischen Sportvereine von der  neuen Gesetzgebung: bwin beispielsweise ist ab 2012 offizieller  Teampartner des THW Kiel, das Stadion des traditionsreichen VfB Lübeck  trägt künftig den Namen "PokerStars.de Stadion an der Lohmühle". Und  genau hier brach das Eis für die SPD: Wolfgang Baasch,  Landtagsabgeordneter der Sozialdemokraten und zugleich Aufsichtsrat des  Lübecker Viertligisten, spricht zwar selbst von zwei Herzen, die in  seiner Brust schlagen, gleichwohl muss er sich den Vorwurf der  Doppelmoral gefallen lassen. Baasch habe, so FDP-Frontmann Wolfgang  Kubicki am Rande der Landtagsdebatte zu den Gefahren der Geldwäsche  durch ein neues Glücksspielgesetz, ihn aktiv um Unterstützung gebeten,  als es darum ging, einen Sponsor aus dem Bereich der Wettanbieter für  den klammen Nordclub zu finden. Gleichzeitig wehre er sich als  SPD-Abgeordneter nachdrücklich gegen die Öffnung des Marktes, die solche  Sponsorverträge erst ermögliche. Im Gespräch mit dem Norddeutschen  Rundfunk (&lt;a href="http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/s-h_magazin/media/shmag13253.html" target="_blank"&gt;http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/s-h_magazin/media/shmag13253.html&lt;/a&gt;) spricht Kubicki von "Verlogenheit".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Und nicht nur Baasch hat sich verirrt zwischen Markt und Moral, zwischen  einträglichen Geschäften für Sportvereine und kommunalen  Steuereinnahmen einerseits und dem moralisch bedrohlichen  Gefahrenszenario, das die SPD gerne beschreibt. Auch der Kieler  Oberbürgermeister und SPD-Spitzenkandidat zur Landtagswahl, Torsten  Albig, legt den Genossen unerwünschte Geschenke unter den  Weihnachtsbaum: Er buhlt offensichtlich um die Gunst der Branche und um  die Ansiedlung von Unternehmen aus dem Glücksspielsektor - was als  Oberbürgermeister der Landeshauptstadt zu seinen Pflichten zählt.  Gleichwohl wäre er gut beraten, dabei auch die Linie der Partei, für die  er im Mai die Staatskanzlei erobern will, einzuhalten. Nach einem  Bericht des Hamburger Abendblattes (&lt;a href="http://www.abendblatt.de/" target="_blank"&gt;http://www.abendblatt.de&lt;/a&gt;)  will Albig nämlich abweichend vom SPD-Kurs nun "einen Anbieter von  Sportwetten und Glücksspiel im Internet als Sponsor gewinnen. Nach  Angaben eines Sprechers der Stadt Kiel hat Albig zudem einem privaten  Lottounternehmen Unterstützung bei einer Ansiedlung angeboten." Demnach  verhandle man mit dem Sportwettenanbieter betfair über das Sponsoring  einer Segelveranstaltung, außerdem habe Albig "in einem Brief dem  Lottounternehmen Faber Hilfe bei einer Ansiedlung in Kiel angeboten."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bedenkt man, dass die SPD bislang stets der Landesregierung die Rolle  des Geisterfahrers in Sachen Glücksspiel zugedachte, wird nun klar, wer  tatsächlich die falsche Spur erwischt hat. Welche SPD-Haltung in Sachen  Glücksspielgesetz nun gilt bei den Sozialdemokraten, lässt sich derzeit  kaum erkennen. Ist es die Totalverweigerung à la Stegner, die die  Landtagsfraktion an der Förde seit Monaten propagiert? Oder ist es die  Zweigleisigkeit der Herren Albig und Baasch, die das Angebot von  Glücksspiel, Online-Wetten und Co. grundsätzlich verteufeln, Steuern und  Sponsoringgeldern der Branche aber in freudiger Erwartung entgegen  sehen. Wolfgang Kubicki und der stellvertretende CDU-Fraktionschef im  Landtag, Hans-Jörn Arp, machten ihrem Ärger über diese Haltung bereits  Luft: "Seit Monaten müssen wir wegen unseres europarechtskonformen  Glücksspielgesetzes von SPD-Landes- und Fraktionschef Stegner übelste  öffentliche Verunglimpfungen ertragen. Selbst auf Nachfrage von  Journalisten hat sich SPD-Spitzenkandidat Torsten Albig von diesen  Entgleisungen seines Parteivorsitzenden nicht distanziert. Und jetzt  wird bekannt, dass Albig selbst private Glücksspielanbieter für Kiel  gewinnen will. Scheinheiliger geht es nicht, Nord-SPD."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun stellt sich nicht nur die Frage, wer den Takt vorgibt im alles  andere als harmonischen SPD-Ensemble an der Küste, sondern auch, was die  nächsten Monate bringen. Albig müsste, sollte er als Ministerpräsident  die CDU/FDP-Regierung tatsächlich ablösen, seine derzeitigen Bemühungen  um die Ansiedlung von Branchengrößen nämlich ad absurdum führen. Wen er  heute noch umwirbt, dem müsste er im Sommer die Tür versperren. Denn  mehr als einmal hat sein Landes- und Fraktionsvorsitzender Ralf Stegner  für die SPD  angekündigt, das Glücksspielgesetz für Schleswig-Holstein  nach einem Regierungswechsel in Kiel rückgängig machen zu wollen und  dies nach Agentur-Meldungen erneut bekräftigt. Albig steckt in der  Zwickmühle: Wie erklärt er dann seinen Kielern und allen Bürgern  Schleswig-Holsteins den Verlust von Steuereinnahmen, Sponsorengeldern  und Arbeitsplätzen, für die er noch Monate zuvor gekämpft hat?&lt;span class="small"  style="font-size:78%;"&gt;  Quelle:   Andreas Schultheis || Text &amp;amp; Redaktion&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ringen um eine Neuordnung des Glücksspiels in Deutschland&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: normal;font-size:78%;" &gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/ringen-um-neuordnung-des-glucksspiels.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag&lt;/span&gt;  &lt;a href="http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/1047326/publicationFile/1_Gluecksspielaenderungsstaatsvertrag.pdf"&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(pdf-download&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;update:  20.12.2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: normal;font-size:78%;" &gt;&lt;a href="http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/ringen-um-neuordnung-des-glucksspiels.html"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-3932524402344050209?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3932524402344050209'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/3932524402344050209'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/uneinigkeit-bei-glucksspielstaatsvertra.html' title='Uneinigkeit bei Glücksspielstaatsvertrag?'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-5142215659618797305</id><published>2011-12-15T12:36:00.000-08:00</published><updated>2011-12-15T12:38:31.824-08:00</updated><title type='text'>Politischer Poker um die Glücksspielregulierung</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:78%;"&gt;Von Rechtsanwälten Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege, Hambach &amp;amp; Hambach Rechtsanwälte &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Deutschland hat ein Poker-Jahr erlebt – Pius Heinz gewann als erster Deutscher die World Series of Poker (WOSP), die deutsche Poker Nationalmannschaft ist in London Weltmeister geworden und die European Poker Tour hat drei deutschsprachige Sieger erlebt. Und blickt man nach Schleswig-Holstein, so hat der Pokersport auch endlich eine vernünftige Regulierung erfahren.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es könnte also so schön sein – wären da nicht noch die 15 anderen Ministerpräsidenten, die mit Poker partout nichts am Hut haben und Online-Poker auch künftig verbieten wollen. Diese Rechnung haben die 15 jedoch ohne die EU-Kommission gemacht, die schon eine brauchbare Rechtfertigung haben möchte, warum Poker verboten bleiben soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;The same procedure as every year: Ministerpräsidenten treffen sich in Berlin und können sich beim Glücksspiel nicht einigen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es könnte so einfach sein: Im Mai 2011 hat die EU-Kommission das neue Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz als unionsrechtskonform durchgewunken – zu diesem Zeitpunkt hätten sich die übrigen Länder diesem Regulierungsmodell anschließen können und alles wäre gut gewesen. Aber, das wäre offensichtlich zu einfach gewesen: Die übrigen Länder ignorierten Schleswig-Holstein  und  reichten  ihren eigenen Glücksspielstaatsvertrags-Entwurf bei der Kommission ein, der im Sommer kläglich bei der EU-Kommission scheiterte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun treffen sich die 16 Ministerpräsidenten wieder. Während das Nordlicht Schleswig-Holstein sein unionsrechtskonformes Gesetz konsequenterweise im September im Kieler Landtag verabschiedet hat, haben sich die übrigen Länder daran gemacht, einen von der Kommission auf über 10 Seiten regelrecht zerhackten Entwurf erneut zu überarbeiten. Noch im August hat der Rädelsführer des E-15, Martin Stadelmeier (Chef der Staatskanzlei in Rheinland Pfalz), in der Presse bekannt gegeben, dass man bis Ende 2011 ein fertiges und von der EU-Kommission überprüftes Gesetz haben werde, dass man notfalls auch ohne Schleswig-Holstein und ohne den Abschluss der Prüfung durch die EU-Kommission abzuwarten, unterschreiben wolle. Nunmehr steht aber fest, es wird keinen Prüfungsabschluss durch die EU-Kommission vor dem 15. Dezember und damit auch keinen Staatsvertrag mit Schleswig-Holstein geben. Peter Harry Carstensen wird also als einziger Ministerpräsident mit einem unionsrechtskonformen Gesetz und sozusagen "weißer Weste" nach Berlin reisen. Die "E15" haben sich hingegen offensichtlich verpokert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dennoch scheinen die anderen 15 deutschen Ministerpräsidenten vorerst an ihrem Plan festhalten zu wollen, einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zu unterzeichnen. Aufgrund unvermindert bestehender unionsrechtlicher Bedenken ist es allerdings sehr fraglich, ob es tatsächlich zur Unterschriftsleistung und einer anschließenden Ratifizierung in den Länderparlamenten kommt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Hintergrund &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Notwendigkeit einer neuen Glücksspielregulierung in Deutschland ergibt sich zunächst aus zweierlei Gründen: Zum einen wurde der alte Glücksspielstaatsvertrag vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als unionsrechtswidrig eingestuft (vgl. Rs. Carmen Media und Markus Stoß), zum anderen war die Laufzeit des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ohnehin bis zum 31. Dezember 2011 befristet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Laufe des vergangenen Jahres haben sich allerdings zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansätze zur Neuregulierung des deutschen Glücksspielmarktes herauskristallisiert. Auf der einen Seite Schleswig-Holstein, auf der anderen Seite die anderen 15 deutschen Bundesländer, die sog. „E15“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schleswig-Holstein hat sich für das sog. dänische Regulierungssystem entschieden, welches Marktteilnehmer aufgrund des Regulierungsumfangs (Sportwetten, Poker und Casino) sowie des Steuersatzes (20% auf Rohertrag) als „akzeptabel“ bezeichnen. Dadurch soll nicht nur der unzweifelhaft bestehende Grau- und Schwarzmarkt ausgetrocknet, sondern auch der Spielerschutz verbessert werden. Schließlich findet das bisherige Online-Glücksspiel, wie bei einem Grau- bzw. Schwarzmarkt üblich, am Rande oder gänzlich ohne staatliche Kontrolle statt und das, obwohl Online-Glücksspiel bereits heute 10% Prozent des gesamten deutschen Glücksspielmarktes ausmacht und die Tendenz sich bislang als stark steigend erweist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Durch eine angemessene Regulierung der verschiedenen Glücksspielarten, einschließlich Online-Casinospielen wie Poker, soll die vorhandene Kundennachfrage – Deutschland ist Studien zufolge der zweitgrößte Pokermarkt der Welt – zu legalen, seriösen Angeboten gelenkt werden, damit Spieler und seriöse Anbieter bestmöglich vor Sucht-, Manipulations- und Betrugsrisiken geschützt werden können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die E15 scheinen hingegen vor der Wirklichkeit die Augen zu verschließen und ohne Rücksicht auf Unions- und Verfassungsrecht weiterhin am Glücksspielmonopol festhalten zu wollen. Abgesehen von einer siebenjährigen „Experimentierklausel“ für private Sportwettenanbieter, soll es weiterhin beim staatlichen Glücksspielmonopol und dem grundsätzlichen Verbot von Online-Glücksspiel bleiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei haben der EuGH und die Europäische Kommission nicht nur das (alte) deutsche Glücksspielmonopol für unionsrechtswidrig erklärt. Vielmehr hat die Europäische Kommission  im  Juli  dieses  Jahres  auch  den  ersten  Entwurf  zum  (neuen) Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) als unionsrechtswidrig verurteilt (zum ersten Entwurf des GlüÄndStV siehe&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3754/neurege-lung_des_gluecksspiels_15_bundeslaender_setzen_aufs_falsche_pferd/"&gt;http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3754/neurege-lung_des_gluecksspiels_15_bundeslaender_setzen_aufs_falsche_pferd/&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die seitdem vorgenommenen Modifikationen am Entwurf sind jedoch eher kosmetischer als substantieller Natur. So bleibt es beim Verbot von Online-Casinospielen (und damit auch von Online-Poker); statt 7 privaten Sportwettenanbietern sollen nunmehr 20 zugelassen werden; die Abgabenlast von privaten Anbietern wird zwar vermindert, soll sich aber immer noch am Umsatz, anstelle des glücksspielspezifisch sinnvolleren Rohertrages bemessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entsprechend erheben Rechtsexperten weiterhin erhebliche Einwände gegen den neuen Entwurf. Die Begrenzung der Sportwettenlizenzen auf 20 ist nach juristischen Maßstäben genauso willkürlich wie die Begrenzung auf 7 Lizenzen. Wenn es der E-15-Gruppe tatsächlich um die Austrocknung des Schwarzmarktes in Deutschland ginge, so müssten sie erklären, warum 20 Wettlizenzen ausreichen, wenn doch in Dänemark (ca. 5,5 Mio. Einwohner) in diesem Jahr laut dänischer Aufsichtsbehörde allein knapp 70 (!) Lizenzanträge für den ab 201 2 geöffneten Markt eingegangen sind. Auch die vermeintliche Rechtfertigung des Glücksspielmonopols mit der Bekämpfung von Suchtgefahren ist bereits mehrfach von Gerichten verworfen worden, da die staatlichen Anbieter selbst nicht konsequent gegen die Bekämpfung von Spielsucht vorgehen, sondern ungeniert für ihre Angebote, insbesondere die ausgeschütteten Gewinne und Jackpots Werbung machen. Darüber hinaus werden Glücksspielarten mit weit höherem Suchtpotential, wie zum Beispiel die sog. Automatenspiele, weiterhin kaum reguliert und Glücksspielarten mit ähnlichen Sucht- und Manipulationsrisiko, wie z.B. Sportwetten und Poker, sollen nunmehr unterschiedlich behandelt werden. Der EuGH hat die deutsche Glücksspielregulierung daher bereits in der Vergangenheit mehrfach als uneinheitlich und nicht schlüssig gebrandmarkt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn sich die 15 Ministerpräsidenten an Ihrer Aussage messen lassen wollen, ein EU-rechtskonformes Gesetz zu schaffen, welches von der EU-Kommission freigegeben wird, dann darf am 15. Dezember folgerichtig rein gar nichts passieren. Denn die Prüfung des modifizierten GlüÄndStV-Entwurfs ist noch nicht abgeschlossen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Falls es wider Erwarten doch zu einer Unterschrift der "15" kommen sollte, wäre der zweite „blaue Brief“ aus Brüssel innerhalb eines Jahres vorprogrammiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schleswig-Holstein kann das bunte Treiben, trotz politischen Drucks der anderen Bundesländer, ganz gelassen beobachten. Sein Glücksspielgesetz ist von der Kommission als unionsrechtskonform beurteilt und bereits im September vom Landtag verabschiedet worden. Es wird von Rechtsexperten und Wirtschaft gelobt, verbessert Spielerschutz und Steuereinnahmen des Landes gleichermaßen und wird zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Peter Harry Carstensen hat also ein sehr gutes Blatt auf der Hand.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mehr zu dem Thema:&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3544/poker_angebote_im_internet_virtuelle_zocken_auf_dem_weg_in_die_legalitaet/"&gt;http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3544/poker_angebote_im_internet_virtuelle_zocken_auf_dem_weg_in_die_legalitaet/&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle: TIME LAW NEWS 4/2011 (&lt;a href="http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/TLN_4_2011_DE.pdf"&gt;www.timelaw.de&lt;/a&gt;) Hambach &amp;amp; Hambach Rechtsanwälte&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-5142215659618797305?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/5142215659618797305'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/5142215659618797305'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/politischer-poker-um-die.html' title='Politischer Poker um die Glücksspielregulierung'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-6709281329760416685</id><published>2011-12-15T01:20:00.000-08:00</published><updated>2011-12-21T13:11:06.164-08:00</updated><title type='text'>Ministerpräsidenten setzen Lotto aufs Spiel</title><content type='html'>&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Staatsvertrag zur Regelung des Glücksspielmarktes wirft neue Probleme auf und löst die alten nicht - Die Branche ist empört&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Scheinargument der Lottosucht provoziert weitere Klagewelle vor deutschen Gerichten&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;(Berlin/Hamburg, 15. Dezember 2011) „Der aktuelle Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrages ist in vielerlei Hinsicht europarechtswidrig sowie kartellrechts- und verfassungswidrig. Er setzt die erfolglose Geschichte des ersten Staatsvertrages fort. Es ist wissenschaftlich und empirisch erwiesen und gerichtlich bestätigt, dass Lotto nicht süchtig macht“, so Dr. Hans Cornehl, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 SE. Dennoch richtet man das Lotteriemonopol weiterhin an vermeintlichen Suchtgefahren aus, um Verbote gegen private Vermittler umsetzen zu können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Ungefährliches Lotto wird beschränkt - suchtgefährdende Produkte werden liberalisiert&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Umso absurder ist es, dass man am Kiosk Lotto ohne weitere Hürden spielen kann, Lotto im Internet verboten ist und Eurolotto mit enorm hohen Jackpots demnächst in Deutschland erlaubt werden soll“, so Cornehl weiter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gleichzeitig öffnet die Politik mit dem aktuellen Entwurf den Markt der suchtgefährlicheren Sportwette und regelt den suchtgefährlichsten Bereich, den vollständig liberalisierten Automatenmarkt, nur ungenügend.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aber: Der Europäische Gerichtshof hat eindeutig geurteilt, dass besondere Vertriebsformen nur eingeschränkt werden dürften, wenn sie eine besondere Gefahr darstellen. Dies wird von der Politik offensichtlich ignoriert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Private Vermittler müssen Erlaubnisse für Geschäft einholen - ohne Rechtsanspruch&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bleibt es bei dem Entwurf, müssten auch private Vermittler des ungefährlichen Lotto 32 Erlaubnisse in 15 Ländern für die Vermittlung, für das Internet, TV- und Internetwerbung beantragen. Und dies ohne klare Vergabekriterien und ohne Rechtsanspruch. Cornehl: „Das kommt einem faktischen Verbot gleich.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Antwort der Europäischen Kommission, die diesen Vertrag absegnen muss, steht noch aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Schleswig-Holstein hat ein eigenes, europarechtskonformes Gesetz verabschiedet&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Gegensatz zu dem nicht tragfähigen Regelungswerk der 15 Länder hat Schleswig-Holstein im September ein eigenes Glücksspielgesetz verabschiedet, das den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht. Tipp24 wird, sofern sich final nicht alle 16 Bundesländer auf eine Regelung verständigen, ab 2012 über Schleswig-Holstein staatliches deutsches Lotto über das Internet vermitteln. Das Unternehmen wird einen Firmensitz in Schleswig-Holstein gründen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Konsequenzen bei Verabschiedung des Entwurfs der 15 Länder&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der vorliegende Entwurf wird die Milliardentalfahrt weiter fortsetzen und erneut vor den Gerichten scheitern. Düstere Bilanz der Suchtbegründung bis dato: 14 Milliarden Euro, ein Drittel der Umsätze, sind bei Lotto weggebrochen. Werbe-, Internet- und Vertriebsverbote sind die Ursache dafür. Ein Minus von acht Milliarden an Steuern und Zweckerträgen geht zu Lasten der Länder, des Sports, der Kultur und des Gemeinwohls. Und: Es droht eine Klagewelle. Tipp24 und andere Marktteilnehmer werden im Falle einer Verabschiedung in 15 Ländern die Rechtsstreitigkeiten vor allen Gerichten fortführen und verschärfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Werbung für Lotto nicht zulässig - Vernichtung des gesamten Lottomarktes droht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OVG Münster hat im September den Rahmen dafür gesetzt, dass im Zuge einer Gefahr allein des Vertriebs von Lotto auch die Werbung dafür nicht zulässig ist, solange der Staat die Suchtargumentation als Begründung für das Monopol beibehält. In Konsequenz bedeutet dies das Aus der Lottoziehung im Fernsehen, den Wegfall jeglicher Hinweise auf Gewinner und gute Zwecke. Lotto ohne Werbung - in Konsequenz letztlich die totale Vernichtung des Lottomarktes in Deutschland. Das kann niemand wollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Branche hofft, dass sich doch noch alle 16 Bundesländer auf einen gemeinsamen Staatsvertrag einigen werden, der EU-konform ist und allen Marktpartnern gerecht wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.&lt;br /&gt;&lt;a href="https://www.tipp24-se.de/presse/video/index.php"&gt;Quelle&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Faber lässt Standort für neue Lotto-Firma offen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Lottounternehmer Norman Faber (Foto) hält an seinen Schleswig-Holstein-Plänen fest - trotz des aktuellen Streits um das Glücksspielgesetz. "Wir werden im Januar unsere Internetsparte nach Schleswig-Holstein verlegen und dort eine neue Firma gründen", sagte Faber im Gespräch mit unserer Zeitung.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.wedel-schulauer-tageblatt.de/nachrichten/norddeutschland/artikeldetail/article/1751/faber-laesst-standort-fuer-neue-lotto-firma-offen-1.html?no_cache=1&amp;amp;cHash=47aa2e5446"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Faber nennt Glücksspielstaatsvertrag "Karikatur von Recht"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die privaten Lottoanbieter wollen den neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht akzeptieren.&lt;br /&gt;"Wir als Lottovermittler bräuchten nach derzeitigem Stand von jedem Bundesland Genehmigungen und hätten nicht einmal einen Rechtsanspruch darauf", kritisierte Faber. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"Das ist eine Karikatur von Recht und dagegen werden wir sofort klagen." &lt;/span&gt; &lt;a href="http://nachrichten.t-online.de/faber-nennt-gluecksspielstaatsvertrag-karikatur-von-recht-/id_52321716/index?news"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;EU-Kommission entscheidet über Glücksspielstaatsvertrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Ministerpräsidenten unterzeichnen gegen alle juristischen Bedenken  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/sport/1630122/"&gt;weiterlesen&lt;br /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-6709281329760416685?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6709281329760416685'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/6709281329760416685'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/ministerprasidenten-setzen-lotto-aufs.html' title='Ministerpräsidenten setzen Lotto aufs Spiel'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-2841831305063369354</id><published>2011-12-14T11:11:00.000-08:00</published><updated>2011-12-14T12:00:20.206-08:00</updated><title type='text'>Staatsrechtler hält neuen Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig</title><content type='html'>Das Handelsblatt druckte am 13.12.2011 eine Stellungnahme des Staatsrechtslehrers Prof. Dr. Christoph Degenhart ab, wonach der 1. GlüÄndStV schon aufgrund seiner Verfahrensvorschriften verfassungswidrig sei und nicht von den Ländern unterzeichnet werden dürfe.  &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.berlinerumschau.com/news.php?id=38880&amp;amp;title=Staatsrechtler+h%E4lt+neuen+Gl%FCcksspielstaatsvertrag+f%FCr+verfassungswidrig&amp;amp;storyid=1323756248452"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Bundesstaat des Grundgesetzes können die Beteiligten ihre Kompetenzen nicht einfach auf andere übertragen", meint Staatsrechtler Degenhart. Wenn Hoheitsgewalt ausgeübt werde, müssten die Entscheidungen der Behörden eines Landes von diesen Behörden gegenüber dem Parlament dieses Landes verantwortet werden. "Dies ist bei Geltung des Mehrheitsprinzips nicht mehr gewährleistet" &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.net-tribune.de/nt/node/86110/news/Staatsrechtler-Neuer-Gluecksspielstaatsvertrag-ist-verfassungswidrig"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kiels FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki gegenüber der Nachrichtenagentur dapd: „Solange die anderen 15 Bundesländer an ihrem europarechtswidrigen Weg festhalten, ja sogar eine erneute Notifizierung bei der EU-Kommission scheuen, steht unser Ministerpräsident Peter-Harry Carstensen (CDU), zu unserem europarechtskonformen und verfassungsgemäßen Glücksspielgesetz wie ein Fels in der Brandung.“ &lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;a href="http://www.bild.de/sport/mehr-sport/poker/jetzt-geht-es-um-die-zocker-zukunft-21559714.bild.html"&gt;weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/3877262796901905022-2841831305063369354?l=winyourhome.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/2841831305063369354'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/3877262796901905022/posts/default/2841831305063369354'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://winyourhome.blogspot.com/2011/12/staatsrechtler-halt-neuen.html' title='Staatsrechtler hält neuen Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig'/><author><name>Volker Stiny</name><uri>http://www.blogger.com/profile/17827644303099130618</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='24' height='32' src='http://1.bp.blogspot.com/_Q9uz1NZhw6k/Sr4rCSvjmPI/AAAAAAAAABM/9OvHsOPHdA8/s1600-R/1194kl.JPG'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-3877262796901905022.post-573831881295950907</id><published>2011-12-14T09:28:00.000-08:00</published><updated>2011-12-27T11:44:38.952-08:00</updated><title type='text'>GlüÄndStV und das Werberecht</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Achillesferse Werberecht&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Über 
