Samstag, 13. März 2010

War der geplante ursprüngliche Spielverlauf vom Jan. 09 ein unzulässiges Glücksspiel ?

Wie Sie der Presse entnehmen konnten, wird seit 15.3.2010 der ursprüngliche Spielverlauf auf eine glücksspielrechtliche Relevanz hin gerichtlich überprüft. Das ist der Glücksspielstaatsvertrag
Auch wird mir ein Verstoß gegen den § 8a RStV vorgeworfen der gem. dem Urteil des BayVGH vom 27./28.10.2009 nur für Telefongewinnspiele in Radio und Fernsehen gilt. Die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 28/29.10.2009 für unzulässig.
Mehr zum RStV .
Meine Anwälte und ich gehen nach wie vor von einem zulässigen Rätselspiel im Internet als Geschicklichkeitsspiel aus, bei dem die Gewinnchance nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen abhängt.
Alle Details und Hintergrundinformationen sowie die Vorgeschichte ist bereits in diesem Blog veröffentlicht.
Vielleicht trägt dieses Verfahren zu mehr Rechtssicherheit bei.

zulässig: Gemeinde verlost Baugrundstück

Hier ein Beitrag aus dem Hausgewinnspielforum.

Es grüßt Volker Stiny
von winyourhome.de / braincontest.org

VG Minden 05.10.09 - aufschiebende Wirkung angeordnet
Beschluss 3 L 473/09 vom 05.10.09

Das Gericht stellte fest, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, und derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Anordnung zu sprechen scheinen.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
weiterlesen (pdf-download)

weitere Urteile:
VG Neustadt (5 L 863/09.NW) vom 28.09.09 (pdf-download)
VG Neustadt (5 L 781/09.NW) vom 17.09.09 (pdf-download)
VG Mainz (6L 760/09.MZ) vom 04.09.09 (pdf-download)
VG Stuttgart (4K 3359/09) vom 23.09.09 (pdf-download)
VG Trier (1L 469/09.TR) vom 19.08.09 (pdf-download)
VG Düsseldorf (27 L 1336/08) vom 15.06.09 (pdf-download)
VG Karlsruhe (2 K 3770/08) vom 20.05.09 (pdf-download)
VG Minden (3L 176/09) vom 20.05.09 (pdf-download)
VG Stuttgart (4 K 1328/09) vom 16.04.2009 (pdf-download)
LG München I (5 Qs 3/09) vom 09.02.09 (pdf-download)
OVG Münster (9 B 1788/08) vom 02.02.09 (pdf-download)
OVG Münster (4 E 1358/08) vom 15.01.09 (pdf-download)


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

- Pressemitteilung - München, 29.12.2009

Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - vollständige Urteilsgründe
Mit Urteil vom 28 Oktober 2009 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk zum Teil für unwirksam erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 29. Oktober 2009).

Die vollständigen Urteilsgründe liegen nun vor und können über den unten angefügten Link eingesehen werden.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377) Urteil im Volltext: 7 N 09.1377

Aus dem Aufsatz zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen vom 07.01.2010, zur Entscheidung des BayVGH, geht hervor, dass die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. mehr

Auf meine div. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen unter http://winyourhome.blogspot.com u. a. vom 8. April 2009, 17. Juni 2009 und die folgenden Kommentare
RA Arendts
RAin Wotsch
RA Florian Günthner
RA Dr. Hambach
RA Rentzsch
Prof. Dr. jur. Yannis Chatzisavvas Rechtsanwalt

RA Henkel

zum Beschluß des Verwaltungsgerichtes vom 09.02.2009 möchte ich verweisen.

wie alles begann....

Pressespiegel:
immobilo vom 16.03.2010
Nürnberger Zeitung vom 15.03.2010
Donau Kurier vom 12.03.2010

Wie Sie alle wissen, wollte ich das Spiel als Geschicklichkeitsspiel (Quizturnier mit Minitombola unter den 100 Besten) von Anfang an korrekt durchführen und habe mich deshalb auch umfassend beraten lassen. mehr Durch ein behördliches Verbot musste Ende Januar 09 abgebrochen werden. Daraufhin bemühten sich meine Anwälte ab Februar 09 um eine Klärung bzgl. der ab 1.3.09 gültigen Gewinnspielsatzung für Telefongewinnspiele. Die Anwendung der Gewinnspielsatzung wurde dann am 28.10.09 als unzulässig erklärt. Derzeit läuft in einem anderen Fall ein Verfahren bzgl. der Rechtsanwendung des § 8a RStV, den nur 2 Bundesländer für Hausgewinnspiele überhaupt anwenden. Mir wurde vorgeworfen nicht verlost zu haben, obwohl gerade dies von den Behörden verboten wurde. Mein Anliegen war bis zuletzt meinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Dies wurde jedoch durch behördliches Vorgehen und nun auch durch das Gericht verhindert.

Aus den Presseveröffentlichungen geht leider nicht hervor, dass ein dinglicher Arrest in mein gesamtes Vermögen erlassen wurde. Die Teilnehmereinsätze wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme und Sicherstellung wurde gerichtlich bestätigt.

Noch am 16.04.2009 entschied das AG München in der Rechtssache 222 C 2911/08:
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Urteil

Durch die Entscheidung des LG München vom 29.3.2010 ist mir untersagt das Hausgewinnspiel fortzuführen. Daher ist bis auf weiteres weder eine Neuanmeldung noch eine Spielteilnahme möglich! Ich habe gegen die aus meiner Sicht falsche Entscheidung Rechtsmittel einlegen lassen und werde Sie zu gegebener Zeit weiter informieren.

Ich bedauere dies sehr.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Stiny

Pressespiegel:
FTD vom 06.04.2010
Die WELT vom 30.03.2010
BR-online vom 30.03.2010 und
Blog vom 04.04.2010 und vom 08.04.2010

Wie schwierig sich die Rechtslage in Deutschland darstellt zeigen die gegensätzlichen Urteile der letzten Jahre. Hieran sieht man ganz deutlich, dass es ganz entscheidend ist, vor welchem Gericht und in welchem Bundesland ein Fall verhandelt wird. mehr
Ein bemerkenswerter Prozess in Köln - Keine Strafen für involvierte Beamte - Justiz-Posse um illegales Glücksspiel

"In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 55).
Es kommt also weiterhin darauf an, ob eine tatsächliche Ausrichtung an den formulierten Gemeinwohlzielen festzustellen ist. Anders als in Portugal, stützten sich die Landesgesetzgeber jedoch nicht primär auf Gesichtspunkte der Kriminalitätsbekämpfung, sondern solcher der Suchtbekämpfung. Dass diese Ziele auch staatlicherseits nicht ernsthaft verfolgt werden, verdeutlichen die zahlreichen Verstöße der staatlichen Monopolbetreiber gegen die zur Suchtbekämpfung etablierten Werbebeschränkungen." so Dr. Robert Kazemi mehr

Die Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel mit einer monatelangen Spieldauer als Quizturnierspiel, bei dem spielentscheidend für den Gewinn oder Verlust im Sinne des § 3 Abs 1 GlüStV nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer ist, unterscheidet sich in der Spielaufmachung und im Ablauf deutlich von Glücksspielen, die sich in der Regel durch schnelle, zufallslastige Spielfolgen auszeichnen.

Durch den langen Spielverlauf war eine rasche Spielfolge ohnehin nicht möglich. Selbst bei einer wiederholten Teilnahme lag weder eine Spielsuchtgefährdung vor, noch war eine Ausbeutung einer Spielleidenschaft, oder eine tatsächliche Vermögensgefährdung möglich ! Die Kriterien zur Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten wurden vom Wissenschaftlichem Forum Glückspiel festgelegt. mehr

Da keine Vermögensgefährdung durch eine Spielleidenschaft ersichtlich ist, wurde auch dem alleinigen Schutzzweck des Gesetzes nachgekommen. Um etwas gewinnen zu können, mussten die Teilnehmer auch eine ganz wesentliche Aktivität entwickeln und sich durch das Spiel durchbeißen, ganz im Gegensatz zu typischen Glücksspielen an denen eher passiv teilgenommen wird.

Die Aufsichtsbehörde Mittelfranken und das LG München haben meinen Wissenswettbewerb ohne Prüfung des Spielverlaufs als verbotenes Glücksspiel eingestuft, obwohl noch am 24.12.2008 der Pressesprecher Karl öffentlich in Passauer Neuen Presse erklärte: "Wir sind mit Herrn Stiny in Kontakt. Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel - und damit nicht erlaubnispflichtig."

"Jeder Bürger hat das Recht darauf, dass der Staat im Rahmen der Gesetze handelt. Sonst verletzt er das Grundrecht auf Freiheit, wie ich es definiere", sagte am 05.05.2010 der Staatsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider (focus)

Das Chaos im Glücksspielrecht wird durch den Ausstieg Schleswig Holsteins noch weiter zunehmen. Es ist eine einheitliche, verlässliche Regelung nötig um für Rechtssicherheit zu sorgen!

update 15.09.2010
Mittwoch, 8. September 2010

EU-Gericht kippt Glücksspiel-Monopol


“Laut Bundesverwaltungsgericht (Az 6 C 1.01, 24.10.2001) ist ein Spiel dann kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, wenn die Trefferquote mindestens 50 Prozent beträgt”, sagt Gerhard Dannecker von der Universität Heidelberg.

Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertrags-bedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen (BGHST 9, 37 = NJW 56, 679, Tröndle/Fischer, 50. Aufl. § 234 Rn 3).

Dem gegenüber hat es beim – straflosen – Geschicklichkeitsspiel der Durchschnitt der Teilnehmer mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen.

Dass dabei vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann (Tröndle/Fischer, § 284 Rn 5, AG Karlsruhe-Durlach NStZ 01, 254) (LG Bochum aaO)”.

Grundsätzlich ist die Entäußerung einer privaten Immobilie über eine Auslobung bzw. Preisausschreiben nach dem Bundesgesetz (§§ 657ff) BGB immer möglich - es besteht darauf ein Rechtsanspruch. Durch die Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel unterliegt es auch nicht dem GlüStV, da eben kein Glücksspiel veranstaltet wird, wie auch das Amtsgericht München am 16.4.2009 feststellte: ”Ein Online-Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel”

Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) dar und ist damit bindend.

“Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.

Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 222 C 2911/08).”

Die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels zur Verwertung einer Immobilie in Eigenbesitz fällt außerdem in den Schutzbereich des Eigentumsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 928/08; Rn 10; BVerfGE 30, 292 <334>; 84, 133 <157>; 85, 360 <383>; zu der Veranstaltung von Glückspielen BVerfG, Urteil vom 28.3.2006? 1 BvR 1054/01). Auch nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Eigentumsrecht bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG (hier die Verwertung) der Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut. Dies gilt auch, wenn das Angebot durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet ist. (BVerfG, Urteile vom 4. April 1967 ? 1 BvR 84/65 ?, BVerfGE 21, 261 [267], und vom 18. Dezember 1968 ? 1 BvL 5/64 u.a. ?, BVerfGE 25, 1 [11] m.w.N.; zusammenfassend Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 39, 64).

Eine einmalige private Vermögensveräußerung ist somit durch das Grundgesetz und die EU-Grundrechtscharta besonders geschützt.

Der alleinige Schutzzweck (Volksgesundheit) des GlüStV ist, die Bürger vor Vermögensverlusten zu schützen, die durch eine Spielleidenschaft entstehen können.
Aus den bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten wurden Hausgewinnspielsüchtige noch nie festgestellt– wodurch grundsätzlich auch eine Vermögensgefährdung i. S. des GlüStV ausscheidet! Eine Suchtgefährdung liegt nicht vor! Der Jugendschutz ist eingehalten!

Überschreitung der Länderkompetenzen

Die Länder übersteigen ihre Kompetenzen wenn diese in Bundesrecht eingreifen, indem sie Gewinnspiele und Wettbewerbe unzulässigerweise dem GlüStV/RStV unterwerfen obwohl diese dem Bundesrecht unterliegen. So werden reine Geschicklichkeitsspiele ohne Prüfung zu Glücksspielen und private Webseiten zu Rundfunk umdefiniert und die Streitwerte so hoch angesetzt, dass eine juristische Klärung nicht möglich ist. (Schreiben Mittelfranken und Düsseldorf) Die Länder sind nach den zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsverträgen ausschließlich für Glücksspiele i.S. des § 3 GlüStV und für Gewinnspiele im Rundfunk i.S. des § 2 , Abs. 2/3 RStV zuständig.

Nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11, 72 Abs.1 GG steht grundsätzlich dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Gewinnspiele zu.

Das Bundesverfassungsgericht räumte den Ländern ein, ein Staatsmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten."
Weil sich die Monopolbetriebe eben nicht an die rechtlichen Vorgaben hielten, und die staatliche Kontrolle mangelhaft war, fiel der Glücksspielstaatsvertrag am 8.9.2010 beim "Scheinheiligkeitstest" des EuGH durch. Durch die vom EuGH festgetellte Inkohärenz und fehlende Konsistenz ist die Begründung für das Monopol entfallen.

Doch gerade der Staat muss sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein und dafür sorgen, dass die von ihm kontrollierten Monopolbetriebe die gesetzlichen Vorgaben buchstabengetreu einhalten.

Mit der Entscheidung des EuGH war der GlüStV seit 1.1.2008 europarechtswidrig und somit auch verfassungswidrig. Die Übergangsfrist bis zum 1.1.2008 war von Anfang an europarechtswidrig. Die Vorläuferregelung, das am 29. April 1999 in Kraft getretene
Bayrische StaatslotterieG (BayGVBl. S. 226) wurde am 28.3.2006 durch das BVerfG für verfassungswidrig bzw. für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt. Das hier verfügte staatliche Wettmonopol sei „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt,“ wodurch er auch gemeinschaftswidrig wurde.

Wie sich zeigt, bestand in Deutschland seit 29.04.1999 durchgängig eine verfassungs- und/oder gemeinschaftswidrige Rechtslage.

Die Maßstäbe des EuGH und des BVerfG zur Monopolregelung entsprechen einander.
Was europarechtswidrig ist, ist auch verfassungswidrig.

Die Kommission, der Wissenschaftliche Dienst und viele weitere Experten haben seit Jahren auf die Rechtswidrigkeit der Monopolgesetzgebung hingewiesen. mehr

Der Staatsvertrag beschränkt die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Freiheit der Werbung), Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Medienfreiheiten) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz).

Das Monopol der Bundesländer für Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen am Maßstab des Grundgesetzes und des EG-Vertrages
Rechtsgutachten zum Entwurf vom 14. Dezember 2006 eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Prof. Dr. Rupert Scholz
Prof. Dr. Clemens Weidemann
Berlin/Stuttgart, Februar 2007

Das Unionsrecht setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Strafrechts Schranken, denn Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet dürfen u. a. nicht die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C‑348/96, Slg. 1999, I‑11, Randnr. 17). Quelle: Dickinger Rn 31

Der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich kann nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 49 EG nicht vereinbar ist (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnrn. 63 und 69). Quelle: Dickinger Rn 43 weitelesen

Schließlich stellen auch die bundesrechtlichen Strafvorschriften in §§ 284, 285 und 287 StGB und die landesrechtlichen Bußgeldtatbestände selbständige Verstöße gegen EG-Recht dar. Wie die Kommission am Beispiel des von ihr in den Vordergrund gestellten Internet-Verbots aufzeigt, folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich, dass Strafvorschriften wie die vorstehend genannten den betroffenen Unternehmen nicht entgegengehalten werden können, wenn das nationale Recht es ihnen zugleich verwehrt, in nicht-diskriminierenden gesetzlichen Verfahren Erlaubnisse für die Tätigkeiten zu erlangen, die ihnen aufgrund der EG-Grundfreiheiten offen stehen. Die Kommission zieht daraus völlig zutreffend den Schluss, dass die beanstandeten Sanktionsvorschriften als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb als nicht anwendbar zu betrachten sind. (ZfWG 1/08, S 32ff)

Demnach war das gesamte Verfahren rechtswidrig!


Trotz dieser Rechtslage wurde ich ohne Prüfung einer Glücksspieleigenschaft verurteilt um einen Präzedenzfall zu schaffen.

Aufsatz: Sind Hausverloser "gewerbsmäßige Betrüger mit hoher krimineller Energie"? - Zum Strafurteil des LG München I

Wie meine Anwältin schon am 30.1.2009 schrieb: “Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.” Wie recht Sie hatte !!!

Ein moderner "Rechtsstaat" sieht anders aus !

Monopolpolitik nach dem Scheitern beim EuGH - Die EuGH-Urteile vom 8. 9. 2010 und ihre Auswirkungen - Aufsatz von Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller

Höchstrichterliche Feststellungen in wettbewerbsrechtlicher, sondern auch in kartellrechtlicher (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I KZR 54/07, in strafrechtlicher (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - 4 StR 62/07), in unionsrechtlicher für die Zeit bis zum 28.04.2006 (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 – 1 BvR 224/05 -) und in verfassungsrechtlicher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01). Es gilt ferner insoweit jeweils für die Zeit vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts, für die sog. Übergangszeit, die es bei richtiger Betrachtung nur für den Freistaat Bayern gab, und nach den jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nun auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags. Aus dem Kommentar zum BGH Urteil vom 18.11.2010.

Mit fünf Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 18.11.2010 Lotterie, (Sport-)Wett- und Casinospielanbietern Recht gegeben und Unterlassungsklagen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten gerichtet waren, wie etwa Veranstaltung, Bewerbung oder Vermittlung von Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien durch Sachurteil abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht, das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands, hat am 24.11.2010 entschieden, dass das Staatliche Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig sei.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010
Deutscher Lottoverband Pressemitteilung vom 10.02.11
Bundesverwaltungsgericht kippt BayVGH-Urteile zum GlüStV (Aufsatz)
Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09) liegen vor.

Mit der Feststellung, das der GlüStV "nur dann Gültigkeit entwickelt, wenn....." des BVerwG vom 24.11.2010 (8 C 14.09 und 8 C 15.09) fehlt es dem GlüStV bereits an der Bestimmtheit die zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen unabdingbar sind.

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden führt in seiner Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO vom 14.9.2010 wie folgt aus: „Das Verfahren war einzustellen, da auf der Grundlage des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010, mit dem die deutschen Regelungen zum Glücksspielmonopol als nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt wurden, ein strafbares Handeln des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann.“

Aufsatz zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages.

Ich habe gegen die aus meiner Sicht falsche Entscheidung des LG München Rechtsmittel einlegen lassen. Der BGH hat das Urteil teilweise aufgehoben. Dabei wurde festgestellt, dass weder die Aufsichtsbehörde noch das LG München die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Prüfungen durchführten. Die Frage, ob der Erlaubnisvorbehalt aus dem Glücksspielrecht (§ 4, GlüStV) gegen mein langlaufendes Geschicklichkeitsspiel, ohne Suchtgefährdung, überhaupt angewandt werden durfte, muss noch gerichtlich überprüft werden.
Derzeit läuft ein Verfahren vor dem VG München.

Entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH vom 8.7.2011 (3 StR 115/11), war auch das Resturteil verfassungswidrig!

Höchstrichterlich entschied das Bundesverwaltungsgericht (8 C 2.10) am 1. Juni 2011, dass Untersagungsverfügungen nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis gestützt werden können und eine Untersagung nicht unabhängig von der Wirksamkeit des Wettmonopols rechtmäßig sein kann. Ein insoweit gegebener Verfassungs- und/oder Gemeinschaftsrechtsverstoß führt zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum anderen kämen im Zweifel zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. weiterlesen

Die neuerlichen Urteile deutscher Gerichte, die mittlerweile das Gemeinschaftsrecht auch anwenden, lassen hoffen. weiterlesen

Der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission bereits akzeptiert. Dieser sieht eine weitgehende Liberalisierung ab 2012 vor. Demnach könnte ich u.U. das begonnene Gewinnspiel über eine Schleswig-Holsteinische Lizenz zu Ende bringen.

Ihr Volker Stiny

update: 08.11.11

Donnerstag, 4. März 2010

Sportwettenmonopol in Deutschland: Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß u.a.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

- Bisherige Sach- und Rechtslage war europarechtswidrig
- Deutsche Gerichte müssen Neuregelung durch den Glücksspielstaatsvertrag auf Kohärenz prüfen
- Gesonderte Prüfung jeder Spielform
- Keine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen

Generalanwalt Paolo Mengozzi hat heute, wie angekündigt, seine Schlussanträge zu den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07 u.a.) veröffentlicht. Er hat damit den Ball an die deutschen Gerichte zurückgegeben, die nun im Einzelnen die Kohärenz der deutschen Regelungen zu prüfen haben werden. Da der Glücksspielbereich nicht harmonisiert ist (d.h. nicht von der Europäischen Union etwa durch Richtlinien oder Verordnungen geregelt worden ist), ist der EG-Vertrag (hier vor allem die Dienstleistungsfreiheit) unmittelbar heranzuziehen.

Die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffen Untersagungsverfügungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007, in denen noch der Lotteriestaatsvertrag galt. Zu der damaligen Zeit erfüllte das Monopol nicht die „erforderlichen Voraussetzungen (…), um als kohärent und systematisch eingestuft zu werden“ (Rn. 64). Nach Überzeugung des Generalanwalts, der hierzu auf die Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichte vom 28. März 2006 verweist, war die damalige Regelung also europarechtswidrig. Dies bedeutet nach meiner Ansicht, dass für diesen Zeitraum Schadensersatzansprüche wegen gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung begründet sind.

Für die Rechtslage nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist eine Kohärenzprüfung (hypocrisy test) durchzuführen, d.h. es ist die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung zu prüfen (Rn. 50). Die Bewerbung des Monopolangebots ist als kohärent anzusehen, „sofern diese Werbung in gemäßigter Form ausgeübt wird und tatsächlich dazu bestimmt ist, das Spiel auf das reglementierte und kontrollierte Angebot zu konzentrieren, und nicht dazu, die Einnahmen des Staates aus diesem System zu erhöhen“ (Rn. 61).

Im Übrigen setzt sich Generalanwalt Mengozzi für eine sektorielle Betrachtung ein. Er äußert die Ansicht, „dass die Regelung, die die verschiedenen Glücksspiele eines Mitgliedstaats betrifft, nicht als ein Ganzes behandelt werden kann und dass eine gesonderte Prüfung hinsichtlich jeder Beschränkung und jeder Spielform vorzunehmen ist“ (Rn. 71).

„Ohne gemeinschaftliche Harmonisierung des Spielsektors, zu der es in naher Zukunft wohl nicht kommen wird“, ist nach Ansicht des Generalanwalts eine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen nicht möglich (Rn. 97). Eine gegenseitige Anerkennung mache bei einem Monopolsystem in einem Mitgliedstaat, das vom EuGH für grundsätzlich zulässig gehalten wird, auch keinen Sinn (Rn. 94).

Ein Urteil des EuGH in dieser Sache dürfte in den nächsten Monaten (wohl noch vor der Sommerpause) ergehen. Quelle: RA Martin Arendts

EuGH: Generalanwalt verweist Frage zur Kohärenz des deutschen Sportwettenmonopols an nationales Gericht

Brüssel (ots) - Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den deutschen Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07) und Carmen Media Group (C-46/08) veröffentlicht.(1)

In einer durchaus politischen Einleitung zu seinem Schlussantrag in der Rechtssache Carmen Media hält Generalanwalt Mengozzi fest, dass es für Glücksspiel im Internet "keine Grenzen gibt" and neue Technologien komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Im nicht harmonisierten Bereich der Glücksspiele behalte jeder Mitgliedstaat andere Vorschriften bei, was eine große Herausforderung für die Gemeinschaftsgerichte darstelle, die im AEU-Vertrag festgelegten Freiheiten sicherzustellen (Randnummer 1, 2 Carmen Media). weiterlesen Quelle: EGBA

Gerichtshof der Europäischen Union
Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 04.03.2010:
PRESSEMITTEILUNG Nr. 19/10

Rechtssache Carmen Media

Rechtssache Markus Stoß

EUGH-Generalanwalt Mengozzi stellt Glücksspielstaatsvertrag in Frage

- Deutsche Gerichte müssen Inkohärenz der deutschen Regelungen prüfen
- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland

Hamburg, 04. März 2010 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen "Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen für verfassungswidrig erklärte. weiterlesen Quelle: Deutscher Lottoverband

Mittwoch, 3. März 2010

Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen Markus Stoß und Carmen Media Group am 4. März 2010

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Insbesondere bei den deutschen Sportwetten-Verfahren wird vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine weitere Klärung der Rechtslage erwartet. Zu den Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Anfang 2008 vom Verwaltungsgericht Schleswig eingereichten Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) wird Generalanwalt Paolo Mengozzi seine Schlussanträge am Donnerstag, den 4. März 2010, 9:30 Uhr, verkünden. mehr Quelle: www.be24.at

Zinswetten: Deutsche Bank unterliegt vor Gericht

Frankfurt/Main/Stuttgart (dpa) - Im Rechtsstreit um riskante Zinswetten hat die Deutsche Bank erstmals vor einem Oberlandesgericht (OLG) eine Niederlage einstecken müssen. wiwo

Schlappe für die Deutsche Bank: Das Institut muss an ein Unternehmen Schadensersatz in Millionenhöhe zahlen. Es hatte einer Firma zu Zinsgeschäften geraten und sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart falsch über die Risiken informiert. Spiegel

Das OLG Stuttgart verurteilte die Bank zur Zahlung von mehr als 1,5 Millionen Euro Schadenersatz an ein großes mittelständisches Unternehmen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (Urteil vom 26. Februar 2010, Az.: 9 U 164/08).........

Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei sogenannten Zinsswaps um «eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen» spiele. Dies sei von der Bank verschwiegen worden. weiter PDF und Quelle: Waltroper Zeitung

Vorsätzliches Handeln der Deutschen Bank: Weiteres Swap-Urteil jetzt rechtskräftig
Mit Urteil vom 26.02.2010 (Az.:9 U 164/08) wurde die Deutsche Bank in einem Swap-Fall vom OLG Stuttgart zur vollen Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Von „Glücksspiel, das die Parteien mit ungleichen Mittel spielen" und vom „unfair zulasten des Kunden strukturierten Produkt", vom „Missbrauch des Vertrauens" und vom „vorsätzlichen Handeln" war die Rede.
Mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) am 21.11.2011 wurde das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig. weiterlesen

Banken als Casinos
Warum ein Gericht riskante Finanzprodukte zu Glücksspielen erklärte
FOCUS 14/10 vom 3. Apr. 2010

Griechische Staatsfinanzen und private Anleger durch Cross-Currency-Swaps höchst gefährdet
Mit diesem höchst risikoreichen Finanzprodukt haben viele Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital, sondern darüber hinaus ihr gesamtes Vermögen verloren. Das Derivat rückt gegenwärtig in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, da bekannt wird, dass Griechenland und wohl auch Italien zur Aufbesserung ihrer Bilanzen auch in diese Finanztermingeschäfte investierten.
Einfacher gesagt sind Cross-Currency-Swaps originäre Wetten auf zukünftige Kurse. Dass diese Wetten jedoch risikoreicher waren als etwa ein Casinobesuch, war vielen Anlegern nicht bewusst. mehr

Ein Gesetz gegen Spekulanten ist überfällig - Wetten auf den Staatsbankrott Focus Online vom 29.04.2010

Goldman Sachs wird Irreführung von Kunden vorgeworfen
Der demokratische Senator Carl Levin warf Goldman Sachs massive Wetten gegen den amerikanischen Häusermarkt sowie die Irreführung von Kunden vor. mehr
Leitartikel: Die Bären-Branche
Derzeit steht der Finanzsektor unter Generalverdacht, die eigenen Interessen vor die seiner Kunden zu stellen, und nach allem, was zuletzt passierte, darf dies nicht verwundern.
In den USA zeugt die Klage der SEC gegen Goldman Sachs von wilder Entschlossenheit, die Funktionsweise der Bank offenzulegen. Die ist in der Tat interessant: Ein im Internet kursierendes Diagramm, das versucht, das um das inkriminierte Hypothekenpapier Abacus 2007-AC1 gelegte Beziehungsgeflecht zu veranschaulichen, hat 11 Subjekte mit 18 Querverbindungen. mehr
USA: Bankbosse im Kreuzverhör mehr
Kritik vom Altmeister - Volcker stellt Banken die Sinnfrage FTD v. 12.02.2010

Prozessauftakt
Skandalbanker Kerviel gesteht Skrupellosigkeit: Er habe "keine Skrupel" gehabt, kleine Firmen durch Spekulationen "runterzuziehen". "Aber er sieht sich im Einklang mit seiner Branche – alle hätten das so gemacht."
Jérôme Kerviel: Er hält sich und seine Branche für skrupellos. Aber er habe nicht anders gehandelt als die übrigen Börsenhändler. "Wir haben das alle gemacht, wir waren darauf trainiert, wir wurden dafür bezahlt", sagte Kerviel....
Quelle: Die Welt


US-Hypothekenkrise
Betrug, Schwindel, fiese Tricks - Verdacht auf Immobilienbetrug und Insiderhandel (Front Running) schrieb der Spiegel schon am 20.6.2008
Die US-Immobilienkrise hat bisher Hunderttausende Betroffene um ihren Grund- und Hausbesitz gebracht und an der Wall Street fast 400 Milliarden Dollar an Verlusten und Abschreibungen verursacht. Ein besonders dramatischer Fall von potentiellem Aktienbetrug kam gestern in Manhattan ans Licht. Da klagte die Staatsanwaltschaft zwei Ex-Fondsmanager von Bear Stearns an - die ersten derart hochrangigen Anklagen gegen Wall-Street. Ralph Cioffi und Mathew Tannin, deren Hedgefonds mit Subprime-Ramschkrediten spekuliert hatten, sollen ihre Investoren über die Risiken getäuscht haben, auch als das Ausmaß der Katastrophe bereits absehbar war. Die Fonds kollabierten im Frühsommer, bescherten Bear Stearns rund 1,4 Milliarden Verluste und waren der Anfang vom Ende des Traditionshauses. Auch 19 größere Unternehmen stehen nach FBI-Angaben im Fadenkreuz: Hypobanken, Investmentbanken, Hedgefonds, Ratingsagenturen, Wirtschaftsprüfungsfirmen. mehr

Obwohl die UBS wegen US-Krise bereits 2007 zehn Milliarden abschreiben musste, stieg die deutsche Staatsabank IKB noch im Jahre 2008
ein. mehr

Schrottpapiere v. 21.4.2010
Skandal bei Goldman? Schaut auf die Deutsche Bank!
Deutsche Politiker fallen über das US-Geldhaus Goldman Sachs her - weil es die Mittelstandsbank IKB geprellt haben soll. Dabei ist das Ganze Heuchelei: Auch die Deutsche Bank drehte der IKB verhängnisvolle Schrottpapiere an, ohne dass Berlin dagegen vorgegangen wäre. Spiegel

schon 2008 schrieb die ZEIT:
Finanzkrise Rundum sorglose Bank-Manager
Sind die Vorstände allein schuld an den Verlusten der IKB? Wohl kaum. Nun wird die Rolle des Aufsichtsrats untersucht – und die der Deutschen Bank
Nun wird die IKB Deutsche Industriebank also verstaatlicht. Wie in Großbritannien, wo die Regierung die Hypothekenbank Northern Rock übernahm, führt die Finanzkrise jetzt auch in Deutschland dazu, dass eine private Bank nach Fehlspekulationen in Staatsbesitz übergeht.

Lehman Brothers - Pleitebank will fünf Milliarden Dollar Schadenersatz Quelle: FOCUS

Haftung der Verantwortlichen der Finanzkrise -
Prävention zur Vermeidung einer Wiederholung
.......Nun ein Blick auf die Risiken, die deutsche Bankmanager eingegangen sind: Es wurden Derivate mit hohen Zinsen angekauft, in denen amerikanische Hypotheken verbrieft waren. Dazu gab es teilweise 300 bis 400 Seiten Ausgabebedingungen auf Englisch, in dem sämtliche Risiken genannt waren. Zwei Dinge sind dabei hervorzuheben. Zum einen hatte die ausgebende (amerikanische) Bank das Recht, auch nach dem Verkauf des Derivats an eine deutsche Bank, einzelne Hypotheken in diesem Derivat auszutauschen, also z.B. eine Hypothek mit schlechter Bonität reinzulegen, eine Hypothek mit besserer Bonität herauszunehmen. Zum anderen sieht das amerikanische Hypothekenrecht eine Haftung nur auf das beliehene Objekt vor. Der nicht mehr zahlungsfähige Immobilienbesitzer zieht aus, gibt den Schlüssel bei der Bank ab und ist schuldenfrei. Der Kreditgeber bzw. derjenige, an den der Kredit weiterverkauft wurde (z.B. eine deutsche Bank) trägt das Risiko der Differenz aus Verwertungserlös (Zwangsversteigerung) und Restforderung. Da die amerikanischen Immobilien weit über ihren eigentlichen Wert hinaus beliehen wurden, bei einer Zwangsversteigerung aber regelmäßig nur ein Wert unterhalb des eigentlichen Werts erzielt wird, ist hier zwangsläufig ein hohes Risiko vorhanden. Als Musterbeispiel soll diese Hütte in Arizona dienen.
Betrachtet man alleine diese beiden Gegebenheiten, stellt man sich unweigerlich die Frage, wie ein Vorstand einer deutschen Bank der Meinung sein konnte, ein solches Risiko managen zu können. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist jedoch verpflichtet, ein Früherkennungssystem einzurichten, welches geeignet ist, bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren (§ 91 Abs. 2 AktG, 1998 eingeführt). Dass ein hoher Zins grundsätzlich für ein hohes Risiko steht, lernt jeder Bank-Azubi. Wenn nun die Bankmanager ihrer Pflicht zur Sorgfalt und ihrer Pflicht zum Risikomanagement in solchen Fällen nachgekommen sind, müssten sie zu ihrer Entlastung Dokumentationen mit einem Inhalt vorlegen können wie z.B.:
- man hat die englischsprachigen Bedingungen gelesen und alle wesentlichen Risiken identifiziert
- man hat ein Controlling eingerichtet, welches alle Parameter dieses Finanzderivats permanent beobachtet (z.B. wie o.g. den Austausch von Hypotheken durch die ausgebende Bank)
- man hat ein Controlling eingerichtet, welches permanent den amerikanischen Hypothekenmarkt und dessen rechtliche Besonderheiten beobachtet, also dementsprechend auch die amerikanische Volkswirtschaft, um die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen bei amerikanischen Kreditnehmern frühzeitig zu erkennen
- hat man selbst bei Erkennen von Risiken (Zahlungsausfällen) überhaupt die Möglichkeit, diese Papiere wieder weiterzukaufen, also existiert überhaupt noch ein Markt für solche Papiere, wenn es eine Immobilienkrise gibt? Quelle

Neue Immobilienkrise - eine unendliche Geschichte
Wie hoch ist die Gefahr einer erneuten Finanzkrise? Deutsche Banken haben rund 450 Milliarden Euro an gewerblichen Immobilienkrediten vergeben, allein 180 Milliarden Euro ins Ausland. mehr

Banken - alles schon mal dagewesen: Herstatt-Pleite ARD Mediathek

Viele Banker der alten Schule zogen sich zurück
Die Risiken der Subprime-Kredite waren inzwischen in strukturierte Wertpapiere verpackt und weltweit verteilt. Mehr zum Finanzsystem und über US-Hypothekenkreditgeschäfte

Wie reagierte die deutsche Politik ?
Die von Banken beeinflusste Koalition streichte das Sonderkündigungsrecht bei Kreditverkäufen
Erst der BGH schützt Grundschuldner vor Kreditinvestoren - Forderungskäufer müssen künftig in Sicherungsvertrag eintreten - Neue Regeln für Weiterverkauf von Immobilienkrediten Am 30.3.2010 hat der BGH geurteilt

Der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Paul Kirchhof, hat in einem Zeitschrifteninterview zu den Ursachen der Finanzkrise u. a. folgendes gesagt:
"Anleger und Vermögensverwalter setzen nicht mehr auf Zins und Dividende, sondern auf Spiel und Wette." Quelle TIME LAW NEWS 3/2009

Bankenregulierung Banken an die Kette legen!
Drei Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise wächst der Zorn über die mit Steuergeldern geretteten Banken. Sie bereichern sich, statt Kredite zu -geben; sie umgehen Gesetze und verhindern Reformen. Es ist höchste Zeit, die Bank-Risiken zu entschärfen. Was jetzt passieren muss. wiwo

Städte verzichten auf Millionen
VON THOMAS REISENER - zuletzt aktualisiert: 17.04.2010 - 02:30

Über 100 Städte und Gemeinden in NRW haben mit Zinswetten der Deutschen Bank und der WestLB Millionen verzockt. Jetzt machen sie den zweiten Fehler: Sie holen sich das Geld nicht zurück, obwohl die Chancen gut sind....... ........Es ist still geworden um die Zinswetten. Das erstaunt doppelt. Zum einen haben in NRW über Hundert Städte und Gemeinden mit den hoch riskanten Spekulationen auf Zinskurven gezockt..... ......Für den Juristen ist das auch der Grund, warum so wenig betroffene Städte ihre Chancen vor Gericht nutzen. "Um in der öffentlichen Wahrnehmung nicht als Zocker zu gelten, verzichten die Politiker lieber auf eine Klage." Denn verlieren sie vor Gericht, stehen sie doppelt dumm da. Um sie aus dieser Zwickmühle zu befreien, betont Weck: "Die Politiker sind keine Zocker, sondern Opfer unseriöser Bankgeschäfte." Erst wenn sich diese Sichtweise durchsetze, habe der Steuerzahler eine Chance, die Zeche am Ende doch nicht zahlen zu müssen.
Quelle: Rheinische Post

mein Kommentar:
Wo waren die Glücksspielaufsichtsbehörden ? Werden sie nun tätig ?
Hier geht es um viel Geld der Steuerzahler das durch ohnehin klamme Kommunen verpulvert wurde ! Mehr zu diesem Thema: "Die geplünderte Republik" Thomas Wiezorek, Knaur Verlag.

Folgende Punkte werden den Banklobbyisten bzw. Bankenvertreter sicherlich nicht schmecken, aber folgendes ist nunmal die Wahrheit und die pure Realität:

"Herkömmliche" Glücksspiele können die selben negativen Auswirkungen auf den Menschen haben wie „Wertpapierhandel(insbesondere Termingeschäfte)“! Die logische Frage (stellt sich nicht nur für mich), weshalb der Staat bei speziellen Wertpapiergattungen keine ähnlichen Gesetze (wie GlüStV) auf den Tisch bringt, ist wohl berechtigt!
Aber, das Thema Suchtrisiko (welches Banken/Sparkassen totschwiegen) lässt sich nirgends in den WpHG finden, obwohl es genügend Menschen gibt die darunter extrem leiden! Leider wird diese Thema totgeschwiegen bzw. Betroffene trauen sich aus unterschiedlichsten Gründen nicht an die Öffentlichkeit zu gehen....
genau das tat er ja nicht, wie ich bereits eingangs erwähnte, wurde er zum GlüSTV getrieben, weil er sich eigentlich lästige Konkurrenten (private Glücksspielbetreiber, in Gestalt zahlreicher Wettbüros) vom Hals schaffen wollte.
Man möchte die Börse bzw. bestimmte Wertpapiergattungen nicht in Verbindung mit Glücksspiel bringen. „Was würde das wohl für einen Eindruck bei Anlegern oder sonstigen Personen/Institutionen verursachen!“ Die Kreditinstitute fürchten einfach, dass ein ähnliches Gesetz wie die des Glücksspielgesetzes, Geschäftsschädigend (in vielerlei Hinsichten) sein könnte! Quelle: blogger
Das eigentliche Problem dürfte der Eigenhandel sein !!!

Hatten die Bank-Spielsüchtigen eine glücksspielrechtliche Genehmigung gem. dem Glückspielstaatsvertrag für die Wetten auf rein virtuelle Ereignisse wie z.B. den Derivate-Handel oder Wetten auf andere Ereignisse ?? Die Börsenspekulation steht nicht im Verdacht des § 284 StGB obwohl sie wie unerlaubtes Glückspiel in vergleichbarem Maße zufallsbestimmt ist.

Im großen Rausch verhielten sich die Banken selbst wie Süchtige. Die Banken-Zocker verspielten im Casino-Kapitalismus das Geld das sie selbst nicht hatten - sie spielten auf Kredit.
Nachdem diese Blase geplatzt ist, muss nun der Staat also der Steuerzahler ran um weiteren Schaden abzuwenden. Der Schaden der durch dieses Zocken entstanden ist, ist noch nicht absehbar. Die Volkswirtschaften dürften mit mehr als 1000 Milliarden belastet werden. Allein Deutschland stellte 500 Milliarden zur Verfügung.

Altkanzler Helmut Schmidt geißelt "Größenwahn" der Manager - Er lobte Richard von Weizsäcker und rechnete mit den "verachtenswerten Typen von Finanzmanagern" ab. ....... An deren "Größenwahn" habe die Menschheit noch Jahre zu leiden..... mehr

Banken sollen Kredite vergeben – und nicht an den Finanzmärkten das Geld der Steuerzahler verspielen.
Bankenkrise - über Zweckgesellschaften, Bilanzverschleierungen, Boni über Zweitverträge, Landesbanken in Steueroasen, Ratinggesellschaften ARD
Geld und Moral ARD
Fette Boni, miese Zinsen: Verzocken die Banker weiter unser Geld? - ARD v. 13.04.2010

Börse:
Kristof Magnusson: Optionshandel ist Glücksspiel
In seinem grandiosen Roman "Das war ich nicht" treibt Kristof Magnusson eine Bank in den Ruin und macht die Kapriolen der Finanzbranche zum Komödienspektakel.
Der junge Autor schafft es, sogar den komplizierten Optionshandel treffend zu beschreiben - und aus der Krise ein Lesevergnügen zu machen. mehr

Glücksspiel Geld-, Gold- & Aktien-Anlageberatung
BMELV-Studie (pdf-download): jährlich 20 bis 30 Milliarden Euro Vermögensschaden mehr lesen

Bankberatung in der Krise - es sind Verkaufsgespräche !
"Nicht an den Kunden denken...." ARD plusminus 04.05.2010
Geldanlage: Ein Bankberater packt aus
Haben Bankberater die Interessen ihrer Kunden noch im Blick? Hier erzählt ein Berater aus seinem höllischen Alltag - und wie er und seine Kollegen zur Drückerkolonne der Branche verkommen sind Stern vom 8. April 2010

Deutsche Bank im Erfolgsrausch - Gewinne auf Kosten der Kunden?
Es sollte das größte Riesenradprojekt der Welt werden, mitten in Berlin – jetzt ist es pleite. Doch für die Deutsche Bank war das Projekt ein Erfolg: Ohne die Risiken ordentlich zu prüfen, haben die Banker ihren Kunden massenhaft Anteile für satte zehn Prozent Provision verkauft.
Quelle: DasErste

LG Düsseldorf
vom 05.04.2010
Nach den Vorgaben der Rechtsprechung muss die Anlage den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechen und für ihn auch geeignet sein.

Geld zurück bei falscher Beratung Quelle: DERWESTEN

BGH sieht in verdeckten Provisionen eine arglistige Täuschung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.06.2010 – Aktenzeichen XI ZR 104/08 – weckt für Käufer von so genannten Schrottimmobilien oder schlechten Anlageimmobilien neue Hoffnung. Werden bei einer Geldanlage hohe Provisionen arglistig verschwiegen, können die Anleger von den beteiligten Geldinstituten unter Umständen Schadenersatz verlangen, so das Urteil des BGH. Quelle: RA. M.Wieck

Bankenaffäre – kein kurzer Prozess
Eine Chronologie der Ereignisse in der Berliner Bankenaffäre. Der Tagesspiegel
-zur Haftungsfrage s.o.-
Berliner Bankenaffäre: Ende der neunziger Jahre hat „Lando“ eine gewaltige Macht und enorm viel Einfluss auf die Gestaltung der Stadt. Er sammelt Kunst, ist ein gern gesehener Gast in der Nationalgalerie und der von ihm mitgesteuerte Bankenkonzern schöpft gewaltige Gewinne ab. Keiner kann so charmant schmeicheln, keiner kann so grob polemisieren und polarisieren wie der brillante Redner und Stratege, der sich das Prinzip des „Teile und Herrsche“ wie kaum ein anderer in einer Stadt zu eigen gemacht, die nun nicht mehr gespalten ist. Diepgen und Landowsky verlängern den Einfluss der konservativen West-Berliner Kreise lange über die Vereinigung hinaus.
Landowsky verteilt Lottogelder für die Kultur, für den Sport, für die Jugend, und er sitzt im Rundfunkrat. Wohlstand für alle – für alle, die er mochte.
Der Zusammenbruch des „Systems Landowsky“ kündigte sich zum Jahreswechsel 2000/2001 in Gestalt einer kaum beachteten Mitteilung der Bankgesellschaft Berlin an, wonach man alle Firmen und Fonds rund um das gewaltige Immobiliengeschäft verkauft habe. Der Name des Erwerbers wird darin nicht verraten. Von internationalen Investoren ist die Rede, die einen Milliarden-Betrag aufgebracht hätten. Dabei gibt es noch keinen Käufer.
Die Anteile an den Immobilien-Gesellschaften sind nur auf die Cayman-Inseln übertragen worden, in ein Steuerparadies für Finanzjongleure. Und der vermeintliche Kaufpreis?
Ein Kredit der Bankgesellschaft selbst.
Als lupenreines „Insich-Geschäft“, bewerten Experten das Manöver später.
Dessen Ziel: die Milliarden-Risiken, die die Bankgesellschaft und ihre „Sorglos-Fonds“ angehäuft haben, aus den Büchern zu kriegen. Denn missglückte Spekulationen und Kreditgeschäfte haben das landeseigene Kreditinstitut in Schieflage gebracht. Aber dieses Missmanagement des Bankers Landowsky wird erst publik, als seine politische Karriere zu wackeln beginnt. 40 000 Mark sind Landowsky von Managern der Firma Aubis als Parteispende übergeben worden. Er hatte das Geld in einem blütenweißen Briefkuvert in den Räumen „seiner“ Bank angenommen, der BerlinHyp. Von der hatte Aubis Kredite in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags erhalten. Auch verbuchte Landowsky die Spende nicht ordnungsgemäß. Diepgen war wie vom Donner gerührt, als er davon erfuhr. Wie sollte nun dem Eindruck begegnet werden, Bankgeschäfte und Parteipolitik würden nicht vermengt?
Landowsky ist bis heute davon überzeugt, dass alle Geschäfte der Bankgesellschaft Berlin und der BerlinHyp nach Recht und Gesetz verliefen. Die Rechnung über die Folgen der Berliner Bankenaffäre ist noch nicht gemacht, weshalb der Vorwurf der Untreue nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch nicht belegt sei. Sicher aber ist schon heute, dass die Einrichtung von Volksfonds, die über die Schalter landeseigener Banken vertrieben wurden, vor allem die kleinen Leute geschädigt haben. Quelle: DerTagesspiegel

Deutsche Anlegerstiftung: Presse und News Rechtsprechungssammlung

Attac-Bankentribunal in Berlin - Run auf Aufarbeitung der Finanzkrise
Auf den Straßen gab es bislang kaum Proteste, aber die Karten für das Bankentribunal sind weg. In einer Inszenierung werden die Krisen-Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. taz

Attac - Das Bankentribunal ....weil die Krise System hat!

Das Urteil zum Nachlesen

Hier kann das Urteil vom Bankentribunal nachgelesen werden. Es handelt sich um eine vorläufige Version, die noch einmal überarbeitet und dann nachgereicht werden wird.
Schlussplädoyer der Anklage

Detlef Hensche hat das Schlussplädoyer der Anklage gehalten.
Dieses ist hier nachzulesen.

Großer Bogen der Verteidigung
Wolfgang Kaden hat den Großen Bogen der Verteidigung zu Beginn des Tribunals gehalten. Dieser ist hier nachzulesen. Videos: Kurzfilme, Video-Übertragung, Zusammenschnitte
Quelle: attac.de

Mehr zu Swap Geschäften

update: 11.12.11

Initiative Profisport: Sportwettmarkt öffnen

Frankfurt/Main (dpa) Die vier in der Initiative Profisport Deutschland (IPD) vereinigten deutschen Profiligen haben die Öffnung des Sportwettmarktes für private Anbieter gefordert.
02.03.2010

Voraussichtlich im Mai will die IPD einen Workshop mit Vertretern aus Sport, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft starten. Wie die Initiative mitteilte, sollen dabei «gemeinsam konkrete Maßnahmen zur Neuordnung des Sportwettmarktes» erarbeitet werden. weiterlesen Quelle: Lausitzer Rundschau mehr

EU-weite Regulierung für Internet-Glücksspiel

Sind Glücksspielmonopole im Internet der beste Weg, um Kriminalität zu bekämpfen? Nein, widerspricht ein Rechtsexperte dem EuGH-Generalanwalt: Ein regulierter Wettbewerb im Online-Gaming wäre viel wirksamer. mehr Quelle: Prof. Wolfgang Zankl, DER STANDARD, Printausgabe, 3.3.2010

Dienstag, 2. März 2010

Die Post verhilft dem Onlineglücksspiel zum Comeback

Um Spielsucht einzudämmen, hat der Gesetzgeber Lotto im Internet in Deutschland verboten. Vielleicht können Glücksritter schon bald wieder loslegen und zocken, was das Zeug hält. Möglich machen soll es der Onlinebrief der Post.........
........Für die staatliche Lottogesellschaft bietet sich wiederum die Chance, das seit 2009 geltende Onlineverbot zu umgehen. Sprecher beider Unternehmen lehnten eine Stellungnahme ab. weiter lesen Quelle: FINANCIAL TIMES Deutschland vom 2.3.10.

Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag - Urteil des VG Wiesbaden

Gericht kippt Pläne für Losbestellung per Internet - "Glücksspiel"
Die Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch hat in der Frage der Losbestellung per Internet eine juristische Niederlage erlitten. mehr

«Aktion Mensch» darf keine Lose im Internet verkaufen - Gericht weist Klage der Lotterie ab!

update 05.02.11

Montag, 1. März 2010

Teenager im Glücksspiel-Taumel

Die Stadt Hamburg wollte die aktuelle Spiele-Situation unter Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren wissen, und gab eine Sondererhebung in Auftrag. Dabei wurde Glücksspiel und Computerspiel-Verhalten analysiert. Die „Schüler- und Lehrerbefragung zum Umgang mit Suchtmitteln", kurz SCHULBUS, wurde vom Büro für Suchtprävention der Landesstelle durchgeführt. Dafür wurden 3.500 Hamburger Schüler/innen aller Schulformen befragt.......

............ Die Studie nimmt im Glücksspielbereich aber nicht nur „Privatanbieter" unter die Lupe, sondern bezieht auch Glücksspiele wie Rubbellose ein - diese werden von der Lotterie-Gesellschaft angeboten und unterstehen dem Monopol. Es wurde festgestellt, dass Rubbellose die beliebteste Spielvariante sind. 62% der Jugendlichen haben schon einmal beim Rubbeln ihr Glück versucht, obwohl dies erst ab 18 erlaubt ist. Rund die Hälfte spielen mehrfach pro Woche Computerspiele, bevorzugt Ego-Shooter. Männliche Jugendliche sind so fasziniert, dass sie durchschnittlich 19 Stunden pro Woche spielen. Die Rechtfertigung für das bestehende Glücksspiel-Monopol Deutschlands liegt in verstärkter Suchtprävention und vor allem dem Jugendschutz. weiter Quelle: Manuela Richter

Computerspielsucht - Online- und Konsolen-Spiele heißen die Verführer mehr
Wenn Kaufen zur Sucht wird - nach dem Kaufrausch kommt das böse Erwachen mehr

Lotto Bayern verstößt gegen Minderjährigenschutz und gegen Internet-Werbeverbot - Staatliche Lotterieverwaltung erneut in zwei Fällen verurteilt

"Die Zahl der pathologischen Spieler hat auch in Bayern stark zugenommen. Gerade hat die Landesstelle Glücksspielsucht den »Glücksspielsuchtreport 2010« herausgebracht," schreibt das Sonntagsblatt. mehr

Das Glück des Süchtigen
Am Dienstag trifft sich in Berlin die Pokerelite. Es ist der Höhepunkt des Zockerbooms, und es geht um eine Million Euro. Schlafen oder spielen. Beim Pokern sind Mathematik und Psychologie wichtig.... weiter lesen Quelle: Der Tagesspiegel vom 01.03.2010

BMG:
Neue Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zeigt: Bewusstsein über die Gefahren des Glücksspiels wächst.

update: 10.05.2010